Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Entscheidung vom 02.08.2016; Aktenzeichen 83 OWi - 356 Js 33/16 - 15/16)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Lüdenscheid hat den Betroffenen durch Urteil vom 02.08.2016 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160,-- € verurteilt und - unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gem. § 25 Abs. 2a StVG - ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Gegen dieses Urteil hat der Betroffene form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt und diese form- und fristgerecht mit der näher ausgeführten Rüge der Verletzung des formellen und der in allgemeiner Form erhobenen Rüge der Verletzung des materiellen Rechts begründet. Der Betroffene macht insbesondere die fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen hinsichtlich der seiner Meinung nach nicht ausreichenden Schulung des Messbeamten sowie der Nichtzurverfügungstellung von Rohmessdaten geltend, wodurch das Amtsgericht seinen Anspruch auf ein faires Verfahren sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Der Betroffene meint insbesondere, er habe einen Anspruch darauf, dass ihm die digitale Messdatei nebst der darin enthaltenen Informationen (Rohmessdaten und Signalverläufe) zugänglich gemacht werden müsse, weil es ihm nur so möglich sei, ggbfs. unter Zuhilfenahme eines privaten Sachverständigen, das Messergebnis zu überprüfen, Handhabungs- und Bedienungs- oder Messfehler aufzudecken und diese in Form eines konkreten Beweisantrags gegenüber dem Gericht vorzutragen und hierdurch die Amtsaufklärungspflicht des Amtsgerichts auszulösen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 17.10.2016 beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, und hat mit weiterer Zuschrift vom 14.11.2017 an diesem Antrag auch im Hinblick auf die Replik des Betroffenen vom 10.11.2016 festgehalten.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 341 Abs. 1, 344 Abs. 1 und 2 StPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete und damit zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.)

Die gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in zulässiger Weise erhobene Rüge der fehlerhaften Ablehnung der Beweisanträge hinsichtlich der nicht ausreichenden Schulung des Messbeamten ist unbegründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 17.10.2016 insoweit ausgeführt:

"Das Gericht hat die Beweisanträge des Betroffenen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Messtechnik, die Beiziehung und Verlesung der Bedienungsanleitung und die Vernehmung eines Schulungsbeauftragten der Fa. Y unter Anwendung von § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zu Recht abgelehnt. Danach kann das Gericht einen Beweisantrag ablehnen, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung für geklärt hält und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Damit ist der Tatrichter unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge zurückzuweisen, solange er seine Aufklärungspflicht dadurch nicht verletzt (Göhler OWiG, 16. Aufl., § 77, Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen lagen vor, insbesondere nach der zeugenschaftlichen Vernehmung des Messbeamten und der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des auf ihn ausgestellten Schulungsnachweises, war das Gericht von der ausreichenden Schulung des Messbeamten überzeugt. Der Umstand, dass der Schulungsnachweis des Messbeamten vom 13.10.2010 datiert, die Schulung zurzeit der hier in Rede stehenden Messung also bereits gut fünf Jahre zurücklag, musste das Tatgericht nicht zu Zweifeln an der Befähigung des Messbeamten oder an der Richtigkeit der Messung veranlassen. Denn es fehlt jeglicher konkrete Hinweis, dass die erteilte Bescheinigung auf eine bestimmte Softwareversion des Messgerätes beschränkt war oder dass die zwischenzeitliche Einführung neuer Softwareversionen grundlegende Änderungen in Bezug auf die praktische Handhabung des Messgeräts mit sich gebracht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 - IV-1 RBS 50/14, zitiert nach [...])."

Diesen zutreffenden Ausführungen, die auch nicht durch die Einwendungen des Betroffenen in der Zuschrift seines Verteidigers vom 10.11.2016 in Frage gestellt werden, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

2.)

Die gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in zulässiger Weise erhobene Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags, der Bußgeldbehörde aufzugeben, die unverschlüsselten Rohmessdaten de...

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