Entscheidungsstichwort (Thema)

Niederschlagung von Zustellungskosten für die Antragsschrift vom 26. Mai 1983

 

Verfahrensgang

LG Essen (Beschluss vom 20.06.1984; Aktenzeichen 7 T 99/84)

AG Essen (Beschluss vom 18.01.1984; Aktenzeichen 97 II 33/83 WEG)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Essen vom 18. Januar 1984 werden aufgehoben.

Die durch die Zustellung der Antragsschrift der Eheleute Klaus und Renate Panz vom 26. Mai 1983 entstandenen Auslagen sind nicht zu erheben, soweit sie 15,– DM übersteigen. Entsprechend wird die Kostenberechnung des Amtsgerichts Essen vom 9. Dezember 1983 abgeändert.

Die weitergehende Erinnerung, Erstbeschwerde und weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit Antragsschrift vom 26. Mai 1983 haben die Eheleute … und … als Wohnungseigentümer der eingangs erwähnten Wohnungseigentumsanlage in einem Verfahren in Wohnungseigentumssachen beim Amtsgericht Essen beantragt, den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 27. April 1983 unter Tagesordnungspunkt 7 gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären. Dieser Mehrheitsbeschluß hatte zum Inhalt, daß eine Verfliesung der Wände des Hausflures im Erdgeschoß, rechte Wand bis hinter die Aufzüge, linke Wand bis zur Wohnung …, durchgeführt werden solle. Vor der Abstimmung war den anwesenden Wohnungseigentümern nach dem Vortrag der Antragsteller von der Beteiligten zu 1) mitgeteilt worden, daß über diese Angelegenheit nicht mit Mehrheit, sondern mit Zustimmung aller 60 Wohnungseigentümer beschlossen werden könne.

Mit der Ladung zum amtsgerichtlichen Termin vom 26. August 1983 ist diese Antragsschrift außer an die Verwalterin auch an alle übrigen Wohnungseigentümer mit Postzustellungsurkunden zugestellt worden. Durch Beschluß vom 28. Oktober 1983 hat das Amtsgericht den Beschluß vom 27. April 1983 zu Tagesordnungspunkt 7 wegen Verstoßes gegen das Einstimmigkeitserfordernis für ungültig erklärt und weiter angeordnet, daß die Gerichtskosten des Verfahrens die Antragsgegner (außer den Antragstellern also alle übrigen Wohnungseigentümer und die Verwalterin) als Gesamtschuldner zu tragen haben.

Durch Kostenberechnung vom 9. Dezember 1983 hat der Kostenbeamte beim Amtsgericht Essen gegen die Antragsgegner zu Händen der Beteiligten zu 1) gerichtliche Kosten zur Gesamthöhe von 658,– DM, abzüglich gezahlter 36,– DM festgesetzt. In diesem Gesamtbetrag ist ein Teilbetrag von 550,– DM enthalten, der Zustellungsauslagen gemäß § 137 Nr. 2 KostG (110 × 5,– DM) betrifft.

Gegen diese von ihr beglichene Kostenberechnung hat die Beteiligte zu 1) Erinnerung vom 10. Januar 1984 erhoben und geltend gemacht, daß der in der Kostenberechnung enthaltene Betrag von 550,– DM unnötige Zustellungen betreffe und niederzuschlagen sei, weil nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG die Zustellungen an die Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft an die Verwalterin allein hätten bewirkt werden können.

Diese Erinnerung hat das Amtsgericht – Richterin – durch Beschluß vom 18. Januar 1984 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 31. Januar 1984 hat das Landgericht nach Anhörung des Beteiligten zu 2) durch Beschluß vom 20. Juni 1984 ebenfalls zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26. Juli 1984.

Der Senat hat eine Stellungnahme der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts – Leiter des Dezernats 10 – vom 23. November 1984 eingeholt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1), einer durch die hier umstrittene Kostenberechnung in Anspruch genommenen Kostenschuldnerin, ist formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig (§ 14 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KostO).

Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO). Das Landgericht hat bei der Anwendung des § 16 KostO die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG nicht richtig ausgelegt.

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist von Bedeutung, daß die Bezahlung der Kostenberechnung durch die Beteiligte zu 1) die Zulässigkeit ihrer Erinnerung gegen diesen Justizverwaltungsakt nicht beruht hat. Denn nach einem anerkannten verwaltungsrechtlichen Grundsatz beseitigt der Vollzug den Verwaltungsakt nicht, wobei es unerheblich ist, ob der Vollzug freiwillig oder zwangsweise geschah. Daraus folgt, daß die Erinnerung der Kostenschuldnerin auch noch nach freiwilliger Zahlung der Kosten zulässig war und blieb, wobei es keines ausdrücklichen Vorbehalts bei der Zahlung bedurfte (Beschluß des Senats vom 9. August 1984 – 15 W 190/84 –; Lappe in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 10. Aufl., Rz. 52 zu § 14 KostO). Ein Verzicht der Kostenschuldnerin auf die Erinnerung, (vgl. § 50 FGO) mit der Folge, daß sie unzulässig geworden ist (Lappe, a.a.O., Rz. 53), ist hier nicht erklärt.

2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist in sachlicher Hinsicht ein Großteil der angefal...

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