Entscheidungsstichwort (Thema)

Genehmigung einer baulichen Veränderung durch Beschluss

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Genehmigung einer baulichen Veränderung besteht eine Beschlusskompetenz zu mehrheitlicher Beschlussfassung der Eigentümerversammlung.

2. Die Ausübung des Rechts zur Vornahme einer baulichen Veränderung aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümerversammlung unterliegt nicht der Verwirkung (§ 242 BGB). Es kommt allenfalls eine Aufhebung der Genehmigung durch einen Zweitbeschluss in Betracht.

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 12.05.2004; Aktenzeichen 6 T 38/04)

AG Brilon (Beschluss vom 06.01.2004; Aktenzeichen 5 II 12/03)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die sofortige Erstbeschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) wird der Beschluss des AG vom 6.1.2004 abgeändert.

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Verfahrens in allen Instanzen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens findet nicht statt.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Miteigentümer der vorbezeichneten Wohnungseigentumsanlage; der zu 3) beteiligte Ehemann ist zugleich deren Verwalter.

In der Eigentümerversammlung vom 31.3.1984 wurde zu Tagesordnungspunkt 8 folgender Beschluss gefasst:

"An den Südbalkonen L. und G. sollen zum Westen hin (Schlagseite) Windabweiser angebracht werden, und zwar in der Art, wie sie in den Nachbarhäusern bereits vorhanden sind. An der Terrasse V. soll im gleichen Bereich eine Holzpergola in Qualität und Aussehen wie die übrigen am Gebäude bereits vorhandenen Holztrennwände aufgestellt werden. Die genannten Eigentümer sollen darauf achten, dass weitgehend eine einheitliche Anlage entsteht. Kosten kommen hier auf die Gemeinschaft nicht zu. Die Kosten übernehmen die betreffenden Eigentümer, wenn sie die vorbeschriebenen Maßnahmen an ihren Balkonen bzw. Terrasse vornehmen lassen wollen.

Es wurde abgestimmt.

Herr Dr. X. in Vollmacht für G. enthielt sich der Stimme.

Für die Gestattung dieser Maßnahmen durch die genannten Wohnungseigentümer stimmten ansonsten sämtliche übrigen Wohnungseigentümer."

Zeitlich nach diesem Eigentümerbeschluss sind mehrfach einzelne Wohnungseigentumsrechte veräußert worden. Der Beteiligte zu 4) ist Sonderrechtsnachfolger des in dem zitierten Beschluss erwähnten Miteigentümers G. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben im Juni 2003 auf der Westseite der Balkone ihrer Wohnungen Windabweiser anbringen lassen, die jeweils aus einem Fensterrahmen mit undurchsichtigem Glas bzw. Kunststoff bestehen.

In dem vorliegenden Verfahren haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Beteiligten zu 3) und 4) auf Beseitigung der Windabweiser in Anspruch genommen. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen geltend gemacht, es handele sich um bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums, die unzulässig seien, weil sie ihre dazu nach § 22 Abs. 1 WEG erforderliche Zustimmung nicht erteilt hätten. Aus dem Eigentümerbeschluss vom 31.3.1984 könnten die Beteiligten zu 3) und 4) keine Rechte mehr für sich herleiten, weil Ansprüche daraus verwirkt seien. Ohne erneuten Eigentümerbeschluss hätte die bauliche Veränderung deshalb nicht herbeigeführt werden dürfen. Die Beteiligten zu 3) hätten die bauliche Veränderung bereits geplant, es jedoch unterlassen, die Miteigentümer darüber in der vorausgegangenen Versammlung vom 15.3.2003 zu informieren.

Die Beteiligten zu 3) und 4) sind dem Antrag entgegengetreten. Sie halten die Anbringung der Windabweiser insb. aufgrund des nicht angefochtenen Eigentümerbeschlusses vom 31.3.1984 für rechtmäßig.

Das AG hat nach Durchführung einer Ortsbesichtigung durch Beschluss vom 6.1.2004 dem Antrag stattgegeben.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 3) und 4) rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat in öffentlicher Sitzung vom 12.5.2004 vor der voll besetzten Zivilkammer mit den Beteiligten mündlich verhandelt und durch den am Schluss der Sitzung verkündeten Beschluss die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden, die die Beteiligten zu 3) mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14.6.2004, der Beteiligte zu 4) mit einem anwaltlich unterzeichneten Schreiben vom 11.6.2004 bei dem LG eingelegt haben.

II. Die sofortigen weiteren Beschwerden sind nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 3) und 4) folgt bereits daraus, dass ihre sofortigen Erstbeschwerden ohne Erfolg geblieben sind.

In der Sache sind die Rechtsmittel begründet, weil die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG). Die sofortigen weiteren Beschwerden führen zur Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 1) und 2).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von zuläss...

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