Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkung des Musizierens durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Beschränkung des Musizierens durch Mehrheitsbeschluß verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen Treu und Glauben, wenn sie nicht einem generellen Musizierverbot gleichkommt und einen angemessenen Interessenausgleich darstellt.

2. Eine Regelung, die das Musizieren auf täglich zwei Stunden in der Zeit von 8.00 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 19.00 Uhr, sonntags von 8.00 bis 12.00 Uhr beschränkt, ist rechtlich noch hinzunehmen.

3. Das Musizieren darf von einer Genehmigung durch den Verwalter abhängig gemacht werden, wenn dem Musizierwilligen unter Voraussetzung, die er im Rahmen des Zumutbaren erfüllen kann, ein Anspruch auf die Genehmigung eingeräumt wird.

4. Eine gemäß WoEigG § 43 Abs 1 Nr 1 getroffene gerichtliche Regelung muß gültige Beschlüsse der Wohnungseigentümer und deren Recht, den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums - primär selbst - zu regeln, beachten.

 

Normenkette

WoEigG §§ 15, 25, 43 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 242, 138

 

Fundstellen

Haufe-Index 538163

OLGZ 1986, 167

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