Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung von Grund-, Vernehmungstermins- und Terminsgebühr.

 

Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 05.12.2008)

 

Tenor

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluß wird unter Verwerfung der unselbständigen Anschlußbeschwerde dahingehend abgeändert, daß über die bisher festgesetzten 5.381,17 Euro weitere 399,96 Euro (in Worten: dreihundertneunundneunzig 96/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17. Oktober 2008 festgesetzt werden.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um drei Viertel ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren hat die Staatskasse dem Angeklagten drei Viertel zu erstatten.

 

Gründe

I. Der frühere Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Münster vom 17. September 2008 vom Vorwurf des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in fünfzehn Fällen rechtskräftig freigesprochen worden. Dem früheren Angeklagten war zur Last gelegt worden, in der Zeit von Anfang 2002 bis zum Sommer 2004 mit seiner am 9. März 1994 geborenen Tochter in fünfzehn Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeführt zu haben. Nach dem Urteil des Landgerichts sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten, einschließlich der Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen Dipl. Psych. B., der Staatskasse auferlegt worden.

Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2008 Kosten und Auslagen in Höhe von insgesamt 5.923,93 Euro zur Erstattung angemeldet. Davon entfallen 1.071,00 Euro auf steuerfreie Auslagen für die Beauftragung des Sachverständigen Dipl. Psych. B.. Die Rechtspflegerin des Landgerichts Münster hat durch den angefochtenen Beschluß vom 5. Dezember 2008 von der Kostenberechnung des Verteidigers folgende Absetzungen vorgenommen:

Hinsichtlich der Terminsgebühr für die Teilnahme am Haftprüfungstermin vom 26. Februar 2008 hält sie die geltend gemachte Wahlverteidigerhöchstgebühr in Höhe von 312,50 Euro für unbillig und hat insoweit auf eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro erkannt.

Hinsichtlich der Terminsgebühren für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 26. und 28. August 2008 hält sie die geltend gemachte Wahlverteidigerhöchstgebühr für unbillig und hat insoweit auf eine Gebühr von jeweils 300,00 Euro erkannt.

Die geltend gemachten Reisekosten für die Teilnahme am Haftprüfungstermin für insgesamt 164 km hält sie insoweit für zu hoch, als sie im Internet die doppelte Entfernung vom Büro des Verteidigers zum Gerichtsort mit 156 km ermittelt hat. Sie hat insoweit 3,60 Euro abgesetzt.

Diese Absetzungen führen unter Berücksichtigung der anteiligen Mehrwertsteuer zu einem Betrag in Höhe von 542,76 Euro.

Der Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts hat durch Schriftsatz vom 11. März 2009 ausführlich zu dem Rechtsmittel des Freigesprochenen Stellung genommen und insoweit unselbständige Anschlußbeschwerde eingelegt, als er unter näherer Darlegung die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 5.215,88 Euro beantragt.

Er hält zwar die Absetzung bei den Reisekosten in Höhe von 3,60 Euro schon deshalb nicht für gerechtfertigt, weil ein anderes Computerprogramm die einfache Entfernung zwischen Büro des Verteidigers und Gerichtsort mit 82 km ausweise, so daß aus seiner Sicht gegen die geltend gemachten 168 km nichts zu erinnern sei. Er hält auch die Wahlverteidigerhöchstgebühr für die Teilnahme am Haftprüfungstermin vom 26. Februar 2008 (noch) nicht für unbillig und damit für verbindlich.

Er hält jedoch in folgenden Punkten Absetzungen für erforderlich:

Die Wahlverteidigerhöchstgebühr für die Grundgebühr hält er für unbillig und die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 165,00 Euro für angemessen.

Die Geltendmachung von Wahlverteidigerhöchstgebühren für die Hauptverhandlungstage vom 21., 26. und 28. August 2008 hält er für unbillig und insoweit die Festsetzung von 350,00 Euro, 300,00 Euro und 300,00 Euro für angemessen.

Insgesamt hält er Absetzungen in Höhe von 708,05 Euro von den beantragten Kosten und Auslagen bzw. von 165,29 Euro von der bisherigen Kostenfestsetzung für erforderlich.

Der Verteidiger hat auf die Stellungnahme und Antragsschrift des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgericht Hamm erwidert und dabei klargestellt, daß die sofortige Beschwerde im Namen des Freigesprochenen eingelegt worden sei.

II.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Münster vom 05.12.2008 ist gemäß §§ 464 b S. 3 StPO, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPfIG zulässig. Für die Entscheidung ist der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zuständig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 464 b Rdnr. 7). Die entgegenstehende frühere Rechtsprechung (Senatsbeschluß vom 24. Januar 2008 - 4 Ws 528/07) gibt der Senat auf.

Gemäß § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten auch die Gebühren un...

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