Verfahrensgang

AG Essen (Beschluss vom 23.06.2016; Aktenzeichen PR 3485)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1.) bis 5.) gegen den Beschluss des AG Essen vom 23.06.2016, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 16.08.2016, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die gem. §§ 382 Abs. 3, 58 FamFG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Einem Erfolg der Beschwerde steht zwar nicht entgegen, dass das Registergericht das nunmehr in Bezug auf die begehrte Eintragung angeführte Hindernis im Kern bereits in einer früheren Zwischenverfügung bezeichnet hat und die Beteiligte zu 1.) hiergegen nicht rechtzeitig vorgegangen ist. Denn eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG soll einem Antragsteller ohne materiell-rechtliche Komponente lediglich die zusätzliche Möglichkeit eröffnen, etwaige Fehler und Mängel der Anmeldung vor einer endgültigen Zurückweisung zu beheben (Nedden-Boeger in: Schulte/Bunert/Weinreich, Kommentar zum FamFG, 4. Auflage § 382 Rn. 13; Heidemann in Keidel, Kommentar zum FamFG, 18. Auflage, § 382 Rn. 20).

2. Allerdings fehlt es - wie das AG zu Recht ausgeführt hat - an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen der begehrten Eintragung.

a) Nach § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG hat der Name einer Partnerschaft unter anderem den Namen mindestens eines Partners zu enthalten. Die Namen anderer Personen als der Partner dürfen nach § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG nicht in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. Diesen Vorgaben wird der nunmehr gewählte Name, der mit dem Namen "A" einen nicht mehr der Partnerschaft angehörenden Namen eines verstorbenen Partners enthält, als Neubildung nicht gerecht.

b) Der neu angemeldete Name kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Firmenfortführung nach §§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 1 HGB in das Partnerschaftsregister eingetragen werden.

aa) Durch die Verweisung in § 2 Abs. 2 PartGG auf § 24 HGB sollte nach der Intention des Gesetzgebers den Partnern die auch nach dem firmenrechtlichen Grundsatz der Firmenbeständigkeit zulässige Möglichkeit eröffnet werden, den in dem bisherigen Namen enthaltenen ideellen und materiellen Wert auch bei einer Änderung im Bestand der Partner durch Beibehaltung des bisherigen Namens zu erhalten (vgl. BT-Drucksache 12/6152, S. 11). Vor diesem Hintergrund sind die zu §§ 22 und 24 HGB entwickelten Grundsätze zur identitätswahrenden Firmenfortführung auch für den Namen der Partnerschaftsgesellschaft heranzuziehen (OLG Frankfurt, NZG 2005, 925 Rn. 9 m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass die Fortführung der bestehenden Firma dem Inhaber zwar den Wert der Firma erhalten soll, gleichwohl aber dem Grundsatz nach nur in einer Weise zulässig ist, die keinen Zweifel an der Identität der fortgeführten mit der bisherigen Firma aufkommen lässt (OLG Hamm NJW-RR 2002, 1330 Rn. 12; OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 10). Mit Blick hierauf unterliegt das Recht des Erwerbers zur Änderung einer fortgeführten Firma weitgehenden Einschränkungen. Der Bundesgerichtshof hat in der sog. "Frankona"-Entscheidung (BGH, Beschluss vom 12.07.1965, Az. II ZB 12/64 = BGHZ 44, 116 Rn. 15 ff.) nachträgliche Änderungen dann für zulässig erklärt, wenn sie entweder im Interesse der Allgemeinheit notwendig oder wünschenswert sind, etwa im Hinblick auf eine Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs, der Umbenennung des Firmensitzes oder einer Sitzverlegung, oder wenn sich die Verhältnisse inzwischen geändert haben und deshalb eine Änderung der Firma vom Standpunkt des Firmeninhabers bei objektiver Beurteilung ein sachlich berechtigtes Anliegen ist, eine solche Änderung den Grundsätzen der Firmenfortbildung entspricht und keinen Zweifel an der Identität mit der zunächst übernommenen Firma aufkommen lässt.

bb) Den vorstehend dargelegten Grundsätzen wird der angemeldete Firmenname nicht gerecht.

(1) Ein Allgemeininteresse an einer Änderung des Namens der Partnerschaft von "X-Treuhand A & B Part mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft" in "A & B Part mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft" ist nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des AG im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.08.2016, die sich der Senat vollumfänglich zu eigen macht, verwiesen werden. Zunächst lässt - wie das AG zutreffend ausgeführt hat - der bisherige Name der Partnerschaft trotz seines Bestandteils "X-Treuhand" mit Blick auf die weiteren Bestandteile "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft" keinen Rückschluss darauf zu, diese tätige ausschließlich Treuhandgeschäfte. Denn die treuhänderische Verwaltung macht, wie § 2 Abs. 1 bis 3 WPO belegt, nur einen Teil der Tätigkeiten und Befugnisse einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus, als die der Name der Partnerschaft diese ausdrücklich bezeichnet. Aus demselben Grund kann der beabsichtigte Wegfall des Namensteils "X-Treuhand" im Übrigen auch nicht geeignet sein, eine etwaige ...

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