Leitsatz (amtlich)

1) Wird ein Feststellungsbeschluss, der eine Alleinerbfolge aufgrund letztwilliger Verfügung ausweist, von einem Erbprätendenten angefochten, der für sich selbst die Rechtsstellung eines gesetzlichen Erben mit einer Quote in Anspruch nimmt, so ist der Wertansatz im Beschwerdeverfahren nur nach dieser Quote vom Nachlass zu bilden.

2) Bei der Bewertung des Nachlasses als Bezugsgröße ist § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG anzuwenden. Vermächtnisses, die der Beschwerdeführer auch nach seinem eigenen Rechtsstandpunkt als gesetzlicher Erbe zu erfüllen hätte, können danach nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

 

Normenkette

GNotKG § 40 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Lüdenscheid (Aktenzeichen 9 VI 697/13)

 

Tenor

In Abänderung des Senatsbeschlusses vom 28.10.2014 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens anderweitig auf 350.000 EUR festgesetzt.

Die weiter gehenden Anträge der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) vom 4.11.2014 werden zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben in dem vorliegenden Verfahren einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt, der sie aufgrund eines privatschriftlichen Testaments der Erblasserin zu je 1/3 als Erben ausweisen soll. Diesem Antrag hat das AG durch Feststellungsbeschluss vom 11.6.2014 entsprochen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 5) - eine von zwei überlebenden Schwestern der Erblasserin - Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren bereits in erster Instanz eingenommenen Standpunkt weiterverfolgt hat, bei den in dem Testament genannten Zuwendungen der Häuser und Konten an die Beteiligten zu 1) bis 3) handele es sich lediglich um Vermächtnisse. Sie, die Beteiligte zu 5), sei deshalb zu ½ Anteil als gesetzliche Erbin berufen. Der Senat hat durch Beschluss vom 28.10.2014 die Beschwerde in der Hauptsache zurückgewiesen, der Beteiligten zu 5) die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) bis 3) im Beschwerdeverfahren auferlegt und den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung von Verbindlichkeiten auf 118.000 EUR festgesetzt.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) haben mit Schriftsatz vom 4.11.2014 beantragt, den Gegenstandswert für den Kostenerstattungsanspruch der Beteiligten zu 1) bis 3) auf 700.000 EUR festzusetzen. Hilfsweise haben sie Gegenvorstellungen gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren erhoben, der anderweitig auf 700.000 EUR, mindestens jedoch auf 350.000 EUR festzusetzen sei.

Auf die Gegenvorstellungen der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) hat der Senat den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens in Höhe der Hälfte des nach den §§ 40 Abs. 1 S. 2, 46 GNotKG bemessenen Wertes des Nachlasses festgesetzt.

Gesetzliche Grundlage dieser Festsetzung ist § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Nach dieser Vorschrift bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren der Geschäftswert nach den "Anträgen des Rechtsmittelführers".

Zum Verständnis dieser Vorschrift ist zunächst auf die Rechtslage nach der KostO hinzuweisen, die für die Kostenerhebung in Beschwerdeverfahren anwendbar war, die bis zum 31.7.2013 eingeleitet worden sind. Nach § 131 Abs. 2 KostO bestimmte sich der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren nach § 30 KostO. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten war danach der Wert gem. § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei wurde maßgeblich auf das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren abgestellt. Beschränkte sich - wie in der vorliegenden Fallkonstellation - das Interesse des Beschwerdeführers auf einen von ihm geltend gemachten Erbanteil, so wurde nur eine entsprechende Quote vom Nachlasswert für den Geschäftswert herangezogen, und zwar auch dann, wenn bei dem angestrebten Erfolg des Rechtsmittels der vom Beschwerdegegner für den Gesamtnachlass gestellte Erbscheinsantrag zurückgewiesen werden müsste (BayObLG JurBüro 1974, 1428; JurBüro 1983, 899; BayObLGZ 1994, 40, 56; OLG Celle NdsRpfl 1961, 226).

Dieser Bewertungsansatz ist auch unter Geltung des GNotKG geboten. Nach Auffassung des Senats darf die Anwendung des § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG nicht mit der Wertvorschrift des § 40 Abs. 1 S. 1 GNotKG vermengt werden. Die letztgenannte Vorschrift betrifft ausschließlich das erstinstanzliche Verfahren u.a. zur Erteilung eines Erbscheins: Sofern der Antrag sich nicht auf einen Teilerbschein beschränkt (Abs. 2), ist der gesamte Nachlasswert unter Abzug lediglich der Erblasserschulden (Abs. 1 S. 2) zu berücksichtigen.

Die Sondervorschrift des § 61 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 GNotKG impliziert demgegenüber bereits im Ausgangspunkt, dass der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens hinter demjenigen des Verfahrens erster Instanz zurückbleiben kann. Die gezielt aus § 40 FamGKG übernommene Wortfassung der Vorschrift (BT-Drucks. 17/11471 neu S. 173) berücksichtigt indessen nicht hinreichend, dass das Beschwerderecht des FamFG Anträge des Rechtsmittelführers mit spezifisch verfahrensrechtlicher Be...

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