Leitsatz (amtlich)

Zum erforderlichen Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

 

Verfahrensgang

GStA Hamm (Aktenzeichen 6 Ss 189/13)

 

Tenor

  • 1.

    Das angefochtene Urteil wird aufgehoben,

    • a)

      soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, und zwar mit den Feststellungen

      zum Wert der durch den Verkehrsunfall gefährdeten fremden Sache und zur Höhe des eingetretenen Schadens sowie - mit den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen; die übrigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten;

    • b)

      im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen.

  • 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).

  • 3.

    Die weitergehende (Sprung-)Revision wird als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht x hat den Angeklagten mit Urteil vom 06. Februar 2013 wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Nötigung" zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 35,00 € verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet und ihm durch gesonderten, gleichfalls am 06. Februar 2013 verkündeten Beschluss gemäß § 111a StPO vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen.

Hiergegen hat der Angeklagte durch anwaltlichen, beim Amtsgericht vorab per Telefax am 13. Februar 2013 eingegangenen, anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tage zunächst Berufung eingelegt. Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Verteidiger am 07. März 2013 hat der Angeklagte durch am 05. April 2013 beim Amtsgericht vorab per Telefax eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 02. April 2013 den Übergang zur Revision erklärt und (Sprung-)Revision eingelegt. Er rügt mit näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen wird, die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Zugleich hat er beantragt, den Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben.

II.

1. Die (Sprung-)Revision ist in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht, eingelegt und begründet worden. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte zunächst ausdrücklich Berufung gegen das Urteil vom 06. Februar 2013 eingelegt hatte.

Kann ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-)Revision angegriffen werden, ist der Übergang von dem Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision auch dann noch zulässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat. Voraussetzung ist allerdings, dass die für den Übergang erforderliche Erklärung - wie hier - innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO erfolgt, wobei diese - wie die Revisionsbegründung - bei dem Gericht anzubringen ist, das das angegriffene Urteil erlassen hat (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995, 2 StR 456/94, zitiert nach [...] Rn. 14), hier also - wie geschehen - beim Amtsgericht Essen.

2. Die (Sprung-)Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang - jedenfalls vorläufig - Erfolg. Das angefochtene Urteil kann bereits wegen eines durchgreifenden Verstoßes gegen § 261 StPO keinen Bestand haben, soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist. Auch sonst ist das angefochtene Urteil teilweise - wie noch ausgeführt wird - nicht frei von Rechtsfehlern. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Revision rügt in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und in der Sache zu Recht, dass die Feststellungen zum entstandenen Sachschaden bzw. zur Gefährdung einer (fremden) Sache von bedeutendem Wert i.R.d. § 315b StGB nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Das Amtsgericht führt in den Urteilsgründen aus:

"Durch das Auffahren des Zeugen L entstand an dem von ihm geführten Fahrzeug ein Schaden, den die Polizei auf etwa 1.200,- € schätzte."

Wie durch das Schweigen des Hauptverhandlungsprotokolls hierzu bewiesen wird (§ 274 StPO), wurde weder der Polizeibeamte, der die Schätzung vorgenommen und in die polizeiliche Unfallanzeige vom 01. Juli 2012 aufgenommen hatte, als Zeuge vernommen noch wurde die polizeiliche Verkehrsunfallanzeige in der Hauptverhandlung verlesen oder im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt (§ 249 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) und auch nicht vorgehalten bzw. erörtert. Aufgrund dessen liegt ein Verstoß gegen den in § 261 StPO normierten Grundsatz der Mündlichkeit vor, der besagt, dass nur der mündlich vorgetragene und erörterte Prozessstoff dem Urteil zugrunde gelegt werden darf (BGH, Beschluss vom 10. August 1989, 4 StR 393/89, veröffentlicht bei beck-online zu BeckRS 1989, 31105024; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 261 Rn. 7). D...

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