Leitsatz (amtlich)

Zur Begründung der tatrichterlichen Entscheidung, von einem Fahrverbot abzusehen

 

Verfahrensgang

AG Hagen (Entscheidung vom 23.05.2006)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Hagen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Der Oberbürgermeister der Stadt Hagen hat mit Bußgeldbescheid vom 09. Januar 2006 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften eine Geldbuße in Höhe von 140,00 EUR sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Hagen ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene ist Angestellter Außendienstmitarbeiter. Von seinem Arbeitgeber erhält er lediglich ein monatliches Fixum in Höhe von 500,00 EUR. Sein weiteres monatliches Einkommen bestimmt er durch Geschäftsabschlüsse, für die er entsprechende Provisionen erhält.

Der Betroffene ist bereits mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten.

Am 21.01.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 59 km/h. Die Entscheidung wurde am 23.11.2005 rechtskräftig.

Am 02.03.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h. Diese Entscheidung wurde am 28.05.2005 rechtskräftig.

Am 26.06.2005 überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h. Die Entscheidung wurde am 24.08.2005 rechtskräftig.

Am 19.11.2005 um 14.11 Uhr befuhr der Betroffene in Hagen die Bundesautobahn 45 beim Kilometerstein 30,8 in Fahrtrichtung Dortmund mit seinem Pkw der Marke Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Betroffene befuhr die Bundesautobahn dort mit einer Geschwindigkeit um 146 km/h. Abzüglich einer Toleranz hat er damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Verkehrsradargerät der Marke MultaGuard, Typ MU VR 6F, ermittelt. Im Messprotokoll ist vermerkt worden, dass das Radargerät entsprechend der Zulassung und der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgestellt worden war, Testfotos durchgeführt wurden und im Einzelablauf keine Störungen festgestellt wurden. Im Messprotokoll ist ferner vermerkt, dass die Messung im Bereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h durchgeführt wurde und die aufgestellten Verkehrszeichen vor der Messung überprüft wurden. Das Verkehrsradargerät war am 24.10.2005 geeicht worden und die Eichung hatte eine Gültigkeit bis zum 31.12.2006."

Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt begründet:

"Nach alledem hat sich der Betroffene einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht. Für diese Ordnungswidrigkeit hielt das Gericht zur Einwirkung auf den Betroffenen eine erhöhte Festsetzung der Geldbuße auf 400,00 EUR für angemessen, so dass von einem Fahrverbot abgesehen werden konnte. Denn der Betroffene ist als Außendienstmitarbeiter tätig. Denn durch ein Fahrverbot wäre seine wirtschaftliche Existenzgrundlage gefährdet, da er sein wesentliches Einkommen auf Provisionsbasis verdient."

Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 02. Juni 2006 zunächst ohne Gründe zugestellt worden, da die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatte. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am 20. Juli 2006 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren Ausführungen mit der Sachrüge begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und der die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten ist.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und im Umfang der Aufhebung zu einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht Hagen.

1.

Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer fahrlässigen Ü...

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