Entscheidungsstichwort (Thema)

Lebensversicherung, § 5a VVG a.F.

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Anforderungen an die Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG a.F.

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Aktenzeichen 10 O 207/17)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die Berufungsangriffe des Klägers, wegen deren Einzelheiten auf die Berufungsbegründung vom 22.03.2018 (GA 245 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der Kläger hat die Prämienzahlungen mit rechtlichem Grund erbracht. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag ist nicht aufgrund des vom Kläger erklärten Widerrufs unwirksam geworden. Denn dieser erfolgte nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung und war damit verfristet.

Die Frist wurde nach Maßgabe von § 5a Abs. 2 VVG a.F. wirksam in Lauf gesetzt.

1. Die im Versicherungsschein vom 25.09.2003 enthaltene Belehrung (GA 177) genügt den Anforderungen des § 5a Abs. 2 VVG a.F.

a) Der Kläger wurde ordnungsgemäß in schriftlicher, drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer der Frist belehrt.

Dies erfordert eine ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus; außerdem muss die Belehrung entweder gesondert präsentiert oder drucktechnisch so stark hervorgehoben werden, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der übersandten Vertragsunterlagen nicht entgeht, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497).

Die Hervorhebung kann dabei durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder -größe, Einrücken, Einrahmen oder in anderer Weise erfolgen. Für die Deutlichkeit der Hervorhebung kommt es auch auf den Umfang und die Gestaltung der sonstigen Vertragsunterlagen an (BGH, a.a.O.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht zutreffend eine ausreichende drucktechnische Hervorhebung angenommen. Dies wird mit der Berufung im Übrigen auch nicht mehr angegriffen.

b) Auch den inhaltlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. wird die Belehrung der Beklagten gerecht. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verlangt eine Belehrung über das Widerspruchsrecht sowie über den Beginn und die Dauer der Frist. Dazu gehört - neben dem unverzichtbaren Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt (§ 5a Abs. 2 S. 2 VVG a.F) - die Benennung des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt. Das konkrete Datum des Fristbeginns muss hingegen nicht angegeben werden; auch die Grundsätze der Fristberechnung nach den §§ 187ff BGB müssen nicht mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 23.09.2010 - VII ZR 6/10, NJW 2010, 3503; BGH, Beschluss vom 17.08.2015 - IV ZR 293/14, r+s 2015, 593).

Gemessen hieran ist die dem Kläger erteilte Belehrung, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht zu beanstanden.

aa) Das den Fristbeginn auslösende Ereignis wird ebenso genau bezeichnet wie die Frist von 14 Tagen.

bb) Auch darauf, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, wird in ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.

Der Senat tritt der Senat der Auffassung des Landgerichts bei, dass für einen verständigen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich wird, dass dieser Satz 3 in Absatz 2 inhaltlich wie ein dritter Absatz zu lesen ist und sich auf die gesamte vorangegangene Widerspruchsbelehrung bezieht, also auch auf die Wahrung der vierzehntägigen Frist in Absatz 1.

Für einen verständigen Versicherungsnehmer wird - noch - hinreichend deutlich, dass sich die Belehrung insgesamt mit der Dauer der Widerspruchsfrist befasst und dabei verschiedene Varianten behandelt, nämlich einerseits den Fall eines wirksamen Beginns der Frist nach Absatz 1, einmal den umgekehrten Fall, dass diese Frist nicht beginnt. Insgesamt geht es aber um die Frage, bis wann der Widerspruch wirksam ausgeübt werden kann. Angesichts dessen wird hinreichend klar, dass sich Satz 3 in Absatz 2 auch insgesamt auf die Frage bezieht, was genau für die Einhaltung der Widerspruchsfrist ausreichend ist.

cc) Der Ansicht des Klägers, die Verwendung des Wortes "spätestens" in Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz mache die Belehrung fehlerhaft, folgt der Senat nicht.

Zuzugeben ist dem Kläger all...

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