Entscheidungsstichwort (Thema)

Regelung des § 18 Abs. 3 WEG ist dispositives Recht

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung des § 18 Abs. 3 WEG ist jedenfalls insoweit dipositiv, als durch die Gemeinschaftsordnung eine Erleichterung des Mehrheitserfordernisses für den Entziehungsbeschluss vorgesehen werden kann.

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Beschluss vom 10.10.2003; Aktenzeichen 9 T 235/03)

AG Dortmund (Aktenzeichen 282 II 38/02 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 14.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sowie 7) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft, wobei die Beteiligten zu 1) und 7) Miteigentümer einer Eigentumswohnung sind. Der Beteiligte zu 6) ist Verwalter der Gemeinschaft.

Mit Schreiben vom 4.11.2002 berief der Beteiligte zu 6) eine Eigentümerversammlung für den 20.11.2002 ein. Zur Tagesordnung heißt es in der Einladung u.a.:

"...

TOP 7: Antrag eines Eigentümers zur Entziehung der Wohnungseigentume der Eheleute L.

TOP 8 Antrag eines Eigentümers zur Entziehung des Wohnungseigentums der Eheleute S.

..."

Der Einladung war eine Anlage beigefügt, in der die einzelnen Tagesordnungspunkte erläutert wurden. Zu TOP 7 wird erläutert, dass der Beteiligte zu 2) die Beschlussfassung beantragt habe. Die gegen die Beteiligten zu 5) erhobenen Vorwürfe werden skizziert. Zu TOP 8 werden in der Anlage unter der Überschrift "Entziehung Wohnungseigentum S." die Ausführungen betreffend die Eheleute L. wiederholt.

In der Eigentümerversammlung fassten die Beteiligten zu 2) und 4), die zusammen über 509,274/1.000 der Miteigentumsanteile verfügen, den Beschluss, den Eheleuten S. das Wohnungseigentum zu entziehen. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Miteigentümer K. und L. sich bei der Abstimmung der Stimme enthalten oder aber mit Nein gestimmt haben.

Die der Gemeinschaft zugrunde liegende Teilungserklärung lautet in § 13 wie folgt:

"Entziehung des Wohnungseigentums gelten die Bestimmungen der §§ 18 und 19 WEG.

Die Entziehung kann darüber hinaus auch in folgenden Fällen beschlossen werden, wenn a ... d).

Steht das Wohnungseigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so kann die Entziehung des Eigentums zu ungunsten sämtlicher Mitberechtigter verlangt werden, sofern nur in der Person eines Mitberechtigten die Voraussetzungen für das Entziehungsverlangen begründet sind.

Der Entziehungsbeschluss bedarf der qualifizierten Mehrheit von mehr als der Hälfte aller Stimmen."

In § 15 der Teilungserklärung heißt es u.a. wie folgt:

"Eigentümerversammlung

1. Angelegenheiten über die nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder dem Inhalt dieses Vertrages die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch die Beschlussfassung in der Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet.

2. ...

3. Für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung genügt die Absendung an die Anschrift, wie sie dem Verwalter von dem Wohnungseigentümer mitgeteilt worden ist.

In der Einladung zur Eigentümerversammlung sind die Tagesordnungspunkte stichwortartig mitzuteilen.

4. ...

5. Beschlüsse der Versammlung werden grundsätzlich mit einfacher Ja-Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit verlangen. Jeder 1.000-Anteil ergibt eine Stimme.

Die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit berechnet sich nach den Miteigentumsanteilen.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. ..."

Der Beteiligte zu 1) hat den Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 20.11.2002 mit anwaltlichem Schriftsatz, der am 11.12.2002 bei Gericht eingegangen ist, anfechten lassen. Er vertritt die Auffassung, dass der Beschluss für ungültig zu erklären sei, da er nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sei. Zudem sei die Einladung nicht ordnungsgemäß. Zum einen sei die Wahl des Beteiligten zu 6) zum Verwalter angefochten worden, zum anderen sei der Inhalt der Anlage zur Einladung verwirrend gewesen. Gründe für eine Entziehung des Wohnungseigentums lägen nicht vor. Das AG hat den Antrag, das LG die gegen die amtsgerichtliche Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1) seinen Antrag weiter.

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 1) folgt bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.

In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das LG zutreffend von einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) ausgegangen. Au...

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