Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.07.1993; Aktenzeichen 333 O 127/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 33, vom 14. Juli 1993 – 333 O 127/93 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 44.917,00 DM.

 

Gründe

Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Einzelrichter gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand und Wie Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt; sie ist aber sachlich nicht gerechtfertigt.

Die Klage ist begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die der Einzelrichter sich zu eigen macht, hat das Landgericht der Klage der Klägerinnen stattgegeben. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Beklagten, die sich nicht gegen den rechtlichen Ansatz des Landgerichts wendet, sind nicht geeignet, das vom Landgericht gefundene Ergebnis in Frage zu stellen.

Es kommt nicht darauf an, ob die von den Klägerinnen zu zahlende Miete im Vergleich zu anderen Mieten all hoch oder niedrig zu bezeichnen ist; entscheidend ist insoweit lediglich, daß durch die Aufnahmen eines weiteren Untermieters die finanzielle Belastung der Klägerinnen gesenkt wird. Die Beklagte legt selbst eine Steigerung der Belastung der Klägerinnen infolge des neuen Mietzinses um mehr als 100 % dar. Ob allerdings dieses unbestreitbar vorhandene wirtschaftliche Interesse für sich allein ein dringendes Interesse der Klägerin an einer – weiteren – Untervermietung begründet, das die Weigerung der Beklagten, der begehrten Untervermietung zuzustimmen, als treuwidrig erscheinen ließe, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist ein dringendes Interesse der Klägerinnen an der Untervermietung, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, in dem Umstand zu sehen, daß die Klägerinnen einen weiteren Therapeuten in die Praxisgemeinschaft aufgenommen haben. Dem Vortrag der Klägerinnen zu dem Bedürfnis, ihre Angebotspalette zu erweitern tritt die Beklagte nicht entgegen. Auch trägt die Beklagte keine Gründe vor, die aus ihrer Sicht gegen eine Untervermietung sprächen und zur Verletzung der Interessen der Beklagten führten. Sie legt lediglich dar, sie hätte den Mietvertrag nicht verlängert, wenn sie gewußt hätte, daß die Klägerinnen einen weiteren Untermieter aufnehmen wollten. Damit aber sind keine Interessen der Beklagten dargelegt, die die berechtigten Interessen der Klägerinnen an einer Untervermietung überwögen.

Das Verhalten der Klägerinnen kann auch nicht als treuwidrig angesehen werden. Der Mietvertag sieht in § 17 ausdrücklich eine Untervermietung vor. Die Untervermietung bedarf zwar der Zustimmung der Beklagten, die diese sogleich im Mietvertrag bezüglich zweier Untermieter erteilt hat. Aus dieser Regelung folgt im Zusammenhang mit der erteilten Zustimmung zur Untervermietung an zwei Therapeuten aber zugleich daß beide Parteien – auch nach der Vertragsverlängerung – von der Möglichkeit einer weiteren Untervermietung ausgehen mußten. Soweit die Beklagte möglicherweise den Vertrag in seinem § 17 dahin versteht, mit der Untervermietung an zwei Therapeuten müsse es sein Bewenden haben, so stünde dieses Verständnis der getroffenen Vereinbarung im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut des § 17 des Mietvertrages.

Die Klägerinnen haben sich nach allem vertragstreu verhalten. Die Weigerung der Beklagten, der Untervermietung zuzustimmen, ist dagegen willkürlich. Nachteile für die Beklagte sind nicht ersichtlich, weder wird das Hauptmietverhältnis tangiert, noch sind sonstige negative Auswirkungen für die Beklagte erkennbar. So hätte es die Beklagte auch hinnehmen müssen, daß die Klägerinnen einen weiteren Therapeuten im Einstellungsverhältnis beschäftigen, worauf das Landgericht zutreffend hinweist; durch die Untervermietung wird die Beklagte nicht mehr betroffen als durch die Beschäftigung eines Angestellten.

Gründe für die Versagung del begehrten Zustimmung sind daher nach allem nicht zu erkennen, so daß nach Treu und Glauben den Klägerinnen ein Anspruch auf die begehrte Zustimmung zuzusprechen ist (vgl. Sternel II Rdn. 249 m.w.N.).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 NR. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

 

Unterschriften

Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1437613

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