Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 29.04.2003; Aktenzeichen 330 O 130/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.04.2008; Aktenzeichen II ZR 181/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des LG Hamburg vom 29.4.2003 - 330 O 130/02 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über

a) Ein- und Auszahlungen sowie Verrechnung von Fremdgeld in allen Mandaten, welche vor dem 30.6.2001 von einem in der Sozietät W.V.K. tätigen Rechtsanwalt angenommen worden sind; bei den der Sozietät erteilten Mandaten ist den Klägern oder nach ihrer Wahl einem von ihnen benannten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer Bucheinsicht in die Mandantenkonten zu gewähren;

b) die nach dem 30.6.2001 in Rechnung gestellten, aber noch nicht vereinnahmten Honorare für Leistungen der Sozietät vor diesem Stichtag;

c) die nach dem 30.6.2001 vereinbarten oder vereinnahmten Nutzungsentgelte und Verwertungserlöse für Wirtschaftsgüter, die aus Mitteln der Sozietät angeschafft oder von einem der Kläger privat eingebracht beziehungsweise individuell angeschafft worden sind.

2. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, diejenigen Akten, die sie am 30.6.2001 auf Wunsch der jeweiligen Mandanten aus der Sozietät W.V.K. mitgenommen haben, zum Zwecke der Akteineinsicht vorübergehend oder aus anderen Gründen dauerhaft an die Beklagten herauszugeben.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 4/5, die Beklagten zu 1/5.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zu 1.) durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 5.000 EUR (1.a und 1.b) beziehungsweise 2.500 EUR (1.c) abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Im Übrigen können die Beklagten die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Gründe

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen und zu den Gründen für die Änderung der landgerichtlichen Entscheidung Folgendes ausgeführt:

I. Die Kläger waren gemeinsam mit den Beklagten und den drei weiteren, an diesem Verfahren nicht beteiligten Rechtsanwälten Dr. W., Dr. H. und Dr. We. Partner der Sozietät W.V.K. in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: die Gesellschaft).

Der Namensgeber und Gründungspartner V. ist bereits 1993 verstorben. Ein weiterer Partner, Dr. Kü. war 1994 in die Kanzlei eingetreten und ist 1998/99 ausgeschieden.

Der Sozietät war die Treupartner Treuhandgesellschaft mbH zugeordnet, über die vielfältige Treuhandgeschäfte abgewickelt wurden. Zuletzt war der Kläger zu 1) Treuhänder für die anderen Parnter; er hielt sämtliche Geschäftsanteile.

Innerhalb der Kanzlei gab es Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Gewinnverteilung und möglicher Fusionen. Ein 1999 diskutierter Zusammenschluss mit Ernest & Young scheiterte u.a. am Veto der Beklagten zu 1) und 4). Einer im Jahre 2000 beabsichtigten Fusion mit M. & A. versagte als erster der Beklagte zu 2) seine Zustimmung. Nachfolgend kündigten die Kläger sowie die weiteren Partner Dr. W., Dr. H. und Dr. We. den Sozietätsvertrag ordentlich zum 30.6.2001.

In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Auseinandersetzung. Schlichtungsversuche blieben ohne Erfolg.

Ende Juli 2001 räumten die Kläger und die anderen ausgeschiedenen Partner ihre Büros, wobei sie diverse laufende und abgelegte Akten sowie Bücher aus der Bibliothek mitnahmen. Der Kläger zu 1) nahm zudem die Treupartner-Akte mit.

Der Gesellschaftsvertrag vom 29.12.1999 (Anlage K 2, im Folgenden: GV) enthält für den Fall der Kündigung folgende Regelungen:

"§ 19: Kündigung und Ausscheiden aus der Sozietät (...)

(3) Im Falle einer Kündigung nach Abs. 1 scheidet der kündigende Partner, im Falle der Kündigung nach Abs. 2 der Partner, dem gekündigt worden ist, aus der Sozietät aus. Die Sozietät wird unter den verbleibenden Partnern fortgesetzt. (...)

(8) Mit Ausnahme von höchstpersönlich erteilten (z.B. Aufsichtsrat- und Beiratsmandaten) werden alle Mandate und sonstigen Angelegenheiten, die der ausscheidende Partner bearbeitet hat und die zum Stichtag seines Ausscheidens nicht vollständig erledigt und abgerechnet sind, von der Sozietät fortgeführt. Etw...

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