Entscheidungsstichwort (Thema)

Zitrus-Aktiv-Formel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vergeht von dem Zeitpunkt Kenntnisnahme von dem Verletzungsfall bis zu der ersten Abmahnung ein Zeitraum von mehreren (hier: mehr als 5) Wochen, so bedarf es auch im Anwendungsbereich der Dringlichkeitsvermutung in der Regel der Darlegung des Antragstellers, dass dieser Zeitraum für die Vorbereitung der Anspruchsverfolgung erforderlich war und in welcher Weise er ihn hierfür konkret genutzt hat.

2. Die angesprochenen Verkehrskreise haben keine Veranlassung, der Bewerbung einer antiviralen Wirkung von Papiertaschentüchern (hier: zu 99,9 %) ein umfassendes Wirkungsversprechen bei der Bekämpfung von Erkältungskrankheiten zu entnehmen.

 

Normenkette

UWG § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 13.06.2006; Aktenzeichen 312 O 243/03)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 13.6.2006 wird - auch im Umfang des zweitinstanzlich gestellten Hilfsantrages - zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

I. Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Papiertaschentüchern.

Die Antragsgegnerin führte Anfang Januar 2006 unter der Bezeichnung "Kleenex Anti-Viral" ein neues Produkt auf dem deutschen Markt ein, nachdem dieses Produkt bereits seit 2004 in anderen europäischen und außereuropäischen Ländern auf den Markt gebracht worden war. Es handelt sich hierbei um dreilagige Taschentücher, deren mittlere Schicht mit einer als "Zitrus-Aktiv-Formel" bezeichneten Substanz behandelt worden ist, die virenabtötende Wirkung hat.

Die vordere Schauseite des Produkts ist wie folgt gestaltet:

Die hierbei (auch auf der Rückseite und den Schmalseiten) verwendeten Werbeanpreisungen der Antragstellerin, insbesondere die Behauptung, die Taschentücher töteten 99,9 % der hauptsächlichen Erkältungsviren im Tuch ab, beanstandet die Antragstellerin in mehrfacher Hinsicht als irreführend und damit als wettbewerbswidrig.

Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt, die Antragsgegnerin zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, für Taschentücher "Kleenex Anti-Viral" mit den Aussagen zu werben:

"Tötet 99,9 % der hauptsächlichen Erkältungsviren durch die Zitrus-Aktiv-Formel im Tuch ab."

und/oder

"Wusstest Du schon, dass Familien alle Nase lang erkältet sind: Nämlich 5 × häufiger als andere? Erkältungsviren verlieren mit Kleenex-Anti-Viral-Tüchern!"

und/oder

"Die neuen Kleenex Anti-Viral Tücher haben eine clever behandelte Mittellage, die 99,9 % der hauptsächlichen Erkältungsviren im Tuch abtötet, bevor diese übertragen werden können."

und/oder

"das neue Kleenex Anti-Viral Taschentuch mit der Zitrus-Aktiv-Formel. Tötet 99,9 % der hauptsächlichen Erkältungsviren im Tuch. Das neue Anti-Viral von Kleenex. Zum Glück ist man nicht wehrlos. Zum Glück gibt's Kleenex".

Das LG hat die Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung vom 7.4.2006 entsprechend zur Unterlassung verpflichtet, diese Verfügung auf den mit einem Abweisungsantrag verbundenen Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 13.6.2006 aber nur zu der zweiten Behauptung aufrechterhalten und wegen der ersten sowie dritten Behauptung die einstweilige Verfügung unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags wieder aufgehoben. Wegen der vierten Behauptung hatte die Antragsgegnerin in der Kammersitzung vor dem LG am 13.6.2006 die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt.

Gegen die Aufhebung der einstweiligen Verfügung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragsstellerin. Die Antragstellerin verfolgt in zweiter Instanz unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags ihren Unterlassungsanspruch insoweit weiter.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr, das Urteil des LG Hamburg vom 13.6.2006 abzuändern und die einstweilige Verfügung zu den noch streitgegenständlichen Behauptungen zu eins und drei erneut zu erlassen.

Sie beantragt in zweiter Instanz hilfsweise, die Antragsgegnerin nach diesen beiden Anträgen zu verurteilen, und zwar unter Bezugnahme auf die konkrete Ausgestaltung der Produktverpackung, wie als Anlage ASt1 in der Senatssitzung am 25.7.2007 vorgelegt [die Anlage ASt1 enthält Farbabbildungen der oberen Schauseite sowie der kurzen Schmalseiten der Produktverpackung]

Die Antragsgegnerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat seine einstweilige Verfügung in Bezug auf die erste und dritte Behauptung zu Recht und mit zutreffender Begründung ...

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