Normenkette

HGB § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1, § 161 Abs. 1, § 110; BGB § 426 Abs. 1-2, § 707; HWiG 1986 § 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 20.07.2006; Aktenzeichen 403 O 78/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.04.2011; Aktenzeichen II ZR 197/09)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Kammer 03 für Handelssachen, vom 20.7.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf "gesamtschuldnerischen Innenausgleich" aus dessen gemeinsamer Mitgliedschaft mit den Gesellschaftern der Klägerin in der "B. Beteiligungs GmbH & Co. Immobilienfonds KG (früher: B. K. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B. KG; beide nachfolgend: "die KG") in Anspruch. Dabei handelt es sich um eine in das Handelsregister eingetragene Publikums-KG, die - finanziert durch einen Kredit der Spezialbank E. AG - die Errichtung und Verwaltung von Wohngebäuden in Berlin betreibt. Die Summe der Pflichteinlagen beträgt laut § 5 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags der KG 40.000.000 DM. Die Komplementär-GmbH ist nicht am Kapital beteiligt (§ 5 Nr. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags der KG). Gemäß § 16 I und II des Gesellschaftsvertrags der KG richtet sich die Beteiligung der Gesellschafter an Gewinn und Verlust der Gesellschaft nach dem "Verhältnis ihrer übernommenen Einlagen".

Der Beklagte ist der damals noch unter der Bezeichnung "B. K. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B. KG" firmierenden Gesellschaft am 16.11.1993 durch Unterzeichnung einer schriftlichen, vorformulierten Beitrittserklärung (Anlage K2) als Kommanditist mit einem "Eigenkapital (Pflichteinlage)" von 400.000 DM beigetreten. Die Beitrittserklärung enthält zusätzlich folgende, durch Fettdruck hervorgehobene Erklärung:

"Dabei übernehme(n) ich/wir ein in das Handelsregister einzutragendes Haftkapital, welches die 2,2fache Höhe des zuvor genannten Eigenkapitals hat."

Ferner enthält das KG-Beitrittsformular folgende Klausel:

"Über die in dieser Beitrittserklärung geregelten Verpflichtungen hinaus übernehme(n) ich/wir weder ggü. der Gesellschaft noch gegenüber Dritten Verpflichtungen, Haftung und Mithaftung, insbesondere auch keine Ausgleichsverpflichtungen ggü. der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Gesellschaft oder eine Nachschusspflicht. Derartige Verpflichtungen können auch nicht durch einen Gesellschafterbeschluss begründet werden, durch den der Gesellschaftsvertrag geändert wird".

§ 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags der KG lautet wie folgt:

"Über die Verpflichtungen [gemeint ist: Pflichteinlage, Verzugszinsen nach § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags] hinaus übernimmt der Gesellschafter, vorbehaltlich der erweiterten Hafteinlage, keine Verbindlichkeiten, Haftung, Ausgleichsansprüche oder Nachschusspflichten. Weitere Verpflichtungen können nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten begründet werden".

Ebenfalls mit Datum vom 16.11.1993 hat der Beklagte eine "Widerrufsbelehrung" (Anlage K4) unterschrieben. Darin wird der "Anlageinteressent" darüber informiert, dass er berechtigt ist, "seine heutige Beitrittserklärung zu der B. K. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. B. KG binnen einer Frist von einer Woche schriftlich zu widerrufen" und dass zur Wahrung der Frist "die rechtzeitige Absendung des Widerrufs" genügt.

Entsprechend der Beitrittserklärung wurde im Handelsregister ..... für den Beklagten eine Haftsumme von 880.000 DM (= 449.936,86 EUR) eingetragen. Das gesamte registerlich eingetragene Kommanditkapital der KG beträgt 88.000.000 DM ( 44.993.685,54 EUR).

Ab 1999 geriet die KG aufgrund teilweiser Leerstände und rückläufiger Mieteinnahmen in eine schwierige wirtschaftliche Lage, deren Ausmaß im Einzelnen streitig ist. Anfangs leisteten die meisten Kommanditisten im Verhältnis ihrer Beteiligung Zahlungen an die KG, damit diese ihre Verbindlichkeiten ggü. der E. AG bedienen konnte. Auch der Beklagte zahlte seinerzeit einen Betrag von 6.135,00 EUR. Als weitere Rückstände der KG bei der E. AG entstanden, verweigerten der Beklagte und eine Reihe anderer Kommanditisten zusätzliche Zahlungen, wobei sie sich darauf beriefen, nach dem Gesellschaftsvertrag der KG nicht zu Nachschüssen verpflichtet zu sein.

In der Gesellschafterversammlung der KG vom 22.11.2002 (Protokoll der Versammlung in Anlage BB6) beschloss eine Mehrheit von 86,06 % des vertretenen Kommanditkapitals, dass die Kommanditisten entsprechend einem mit der E. AG abgesprochenen Sanierungskonzept auf ihre erweiterte Hafteinlage einen Beitrag i.H.v. insgesamt 48 % ihrer derzeitigen Pflichteinlage in mehreren Tranchen einzahlen sollten.

Anfang 2003 gründeten drei Kommanditisten, u.a. Herr Evers, die Klägerin, um, wie es in d...

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