Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 17.02.2005; Aktenzeichen 403 O 147/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen VIII ZR 171/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg - Kammer 3 für Handelssachen - vom 17.2.2005 geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.660,90 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hierauf seit dem 15.5.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert beträgt in der Berufungsinstanz 21.660,90 EUR (Berufung: 18.239,14 EUR, Anschlussberufung: 3.421,76 EUR).

 

Gründe

I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns R. Dieser hatte mit der Beklagten einen Factoring-Vertrag geschlossen, aus dem die Beklagte unstreitig noch die Auszahlung eines Guthabens schuldet. Dessen genaue Höhe ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte wird zugleich von dem Finanzamt Hamburg-Elmsbüttel aufgrund der Vorschrift des § 13c UStG wegen Umsatzsteuerrückständen des Schuldners G. in Anspruch genommen. Sie hat den ihrer Meinung nach noch offenen Betrag von 21.157,40 EUR aus dem Factoring-Vertrag unter Verzicht auf die Rückgabe beim AG Hamburg hinterlegt. Sie meint, dass sie hierdurch von ihrer Verbindlichkeit frei geworden sei. Sie beruft sich außerdem auf ein Zurückbehaltungsrecht.

Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 21.660,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.5.2004 zu verurteilen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 18.239,14 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Im Wesentlichen trägt sie vor: Aus § 13c Abs. 2 S. 4 UStG sei abzuleiten, dass der Beklagten das Risiko einer Doppelzahlung an das Finanzamt und den Schuldner nicht zugewiesen sei. Sie beruft sich ferner auf ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht aus Ziff. 3.4 des FactoringVertrages. Entgegen der Meinung des LG sei sie aber auch zu einer Hinterlegung des noch offenen Betrages in voller Höhe berechtigt gewesen. Sie werde weiterhin von dem Finanzamt in Anspruch genommen, auch wenn ein Bescheid noch nicht ergangen sei. Zuletzt habe das Finanzamt eine Forderung von 15.381,78 EUR angekündigt (Anlagen BB 1 und BB 2). Die Beklagte beruft sich ferner auf eine Entscheidung des BGH zu § 48 EStG (Anlage BB 3).

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er verfolgt mit seiner Anschlussberufung eine Verurteilung nach dem ursprünglichen Klagantrag. Er beanstandet, dass das LG eine schuldbefreiende Hinterlegung i.H.v. 2.918,26 EUR anerkannt habe, obwohl die Beklagte nicht dargelegt habe, dass das Finanzamt gerade hinsichtlich dieser Summe Gläubigerin sein könnte. Außerdem habe das LG zu Unrecht angenommen, dass der Kläger erstinstanzlich einem von der Beklagten behaupteten Guthabenstand von 21.157,40 EUR nicht entgegengetreten sei. Falls sich das Guthaben durch Aufrechnungen der Beklagten verringert haben sollte, erkläre er vorsorglich die Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu ihren Gunsten ergangen ist. Sie trägt zu den Abzügen vor, die ihrer Auffassung nach von dem ursprünglich unstreitigen Guthaben noch vorzunehmen sind (Anlage BB 4).

In der Berufungsinstanz hatte die Beklagte zunächst eine Hilfswiderklage auf Freistellung von der Inanspruchnahme durch das Finanzamt angekündigt. In der Berufungsverhandlung hat sie klargestellt, dass die Klagerhebung aufschiebend bedingt sein solle durch die Zurückweisung ihrer Berufung. Den Antrag aus der Hilfswiderklage hat sie sodann nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Hilfswiderklage ist nicht rechtshängig geworden, da die Beklagte den zunächst angekündigten Antrag nicht mehr gestellt hat. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und begründet.

1. Zur Berufung

Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung von 18.239,14 EUR nebst Zinsen.

Auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten schuldet sie aus dem mit dem Schuldner abgeschlossenen Factoring-Vertrag noch die Auszahlung eines über die Verurteilung hinaus gehenden Bet...

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