Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 14.01.1999; Aktenzeichen 307 O 169/98)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen XII ZR 159/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 14.1.99 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerinnen beträgt 17.598,04 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerinnen ist sachlich nicht gerechtfertigt.

1. Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch auf Abbruch des auf der Parzelle 26 des ehemaligen Kleingartengeländes befindlichen Gebäudes verneint, weil dieses unstreitig nicht vom Beklagten errichtet worden ist. Die von den Klägerinnen dagegen ins Feld geführten Zitate aus Rechtsprechung und Literatur zur Räumungs- und Beseitigungspflicht des Pächters gegenüber seinem Verpächter aus §§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB sind für den hier allein in Betracht kommenden Anspruch aus §§ 4 Abs. 1 BKleingG, 581 Abs. 2, 556 Abs. 3 BGB nicht einschlägig.

Zwar wird die Ansicht vertreten, dass der Unterpächter verpflichtet sei, von ihm angebrachte Einrichtungen und bauliche Änderungen zu beseitigen (Staudinger/Sonnenschein, BGB, 13. Aufl., § 556 Rdn. 62; Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdn. 582; Wolf/Eckert, Gewerbliches Miet-, Pacht- und Leasingrecht, 7. Aufl., Rdn. 1357; anderer Ansicht aber: Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., Rdn. B 290, 291; Bub/Treier/Scheuer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V Rdn. 47). Für den Fall, dass der Endpächter Einrichtungen oder eine Änderung des baulichen Zustands nicht selbst veranlasst, sondern bei Überlassung des Pachtobjekts bereits vorgefunden hat, kommt eine Beseitigungspflicht aber nicht in Betracht. Sie wäre aus dem Zweck des § 556 Abs. 3 BGB nicht zu rechtfertigen. Der unmittelbare Herausgabeanspruch wurde aus praktischen Gründen geschaffen, um dem Vermieter, der nicht Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter ist, nach dem Ende des Hauptmietverhältnisses und unabhängig vom Fortbestand eines Untermietvertrags eine Rückforderung zu ermöglichen (vgl. Münchener Kommentar/Voelskow, BGB, 3. Auf., § 556 Rdn. 25; Staudinger/Sonnenschein a.a.O. Rdn. 49, 50). Auch der Eigentümer hat aber neben dem Anspruch auf Herausgabe (§ 985 BGB) einen Beseitigungsanspruch nur gegen den Störer (§ 1004 BGB). Ist die Beeinträchtigung des Eigentums die Folge einer menschlichen Handlung, kommt als Störer nur derjenige in Betracht, auf dessen Willensbetätigung die Beeinträchtigung zurückzuführen ist (BGHZ 19, 126, 129; Palandt/Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 1004 Rdn. 16). Bei einer Ausweitung des Beseitigungsanspruchs aus § 556 Abs. 3 über den Anwendungsbereich des § 1004 hinaus bekäme der Vermieter für seinen vertraglichen Beseitigungsanspruch gegen den Hauptmieter durch jede mehr oder weniger zufällige Untervermietung einen weiteren Schuldner hinzu, ohne dass hierfür eine innere Berechtigung erkennbar ist. Ob ein Beseitigungsanspruch in Betracht kommen würde, wenn der Beklagte durch Vertrag mit einem früheren Endpächter Einrichtungen oder Baulichkeiten übernommen hätte, kann dahingestellt bleiben, da die Klägerinnen derartiges nicht behauptet und der Beklagte vertragliche Beziehungen zu früheren Pächtern bestritten hat.

Die in § 4 der Hauptpachtverträge von 1931 und 1934 (Anl. K 1, K 2) zwischen den Rechtsvorgängern der Klägerinnen und dem Rechtsvorgänger des L. der G. in Hamburg e.V. ausdrücklich vereinbarte Rückbaupflicht ist für den Beklagten als Endpächter ebenfalls nicht verbindlich, da er an dem Hauptpachtverhältnis mit den Klägerinnen nicht beteiligt war.

2. Zu Recht hat das Landgericht auch einen Anspruch gegen den Beklagten auf Übertragung seines Mitbesitzes an Gemeinschaftsflächen und -anlagen des Gartenbauvereins „Am F.” verneint. Die insoweit jetzt abgegebene Erledigungserklärung der Klägerinnen, der der Beklagte widersprochen hat, führt nicht zur Feststellung der Erledigung, weil die Klage insoweit von vornherein unbegründet war. Der Beklagte hat nämlich den angeblichen Mitbesitz niemals erlangt. Der unmittelbare Alleinbesitz war aufgrund des erststufigen Unterpachtverhältnisses vom Landesbund der Gartenfreunde auf den Gartenbauverein übertragen worden (vgl. etwa Palandt/Bassenge § 854 Rdn. 12), so dass der Landesbund erststufiger und die Klägerinnen zweitstufige mittelbare Besitzer wurden. Eine Übertragung des unmittelbaren Besitzes an den Gemeinschaftsflächen und -anlagen durch den Gartenbauverein an die Gesamtheit seiner Mitglieder in der Weise, dass diese unmittelbare (Mit-) Besitzer wurden und der Gartenbauverein sich auf einen (erststufigen) mittelbaren Besitz zurückzog, ist nicht ersichtlich und angesichts seiner Vereinsaufgaben wenig wahrscheinlich. Die bloße Benutzung der Gemeinschaftsflächen und -anlagen machte die Mitglieder auch nicht zu Mitbesitzern neben dem Gartenbauverein, solange der Alleinbesitz des Vereins anerkannt wurde und ein eigener Besitzwille fehlte (vgl. Palandt/Bassenge § 866 Rdn....

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