Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung des Gesamtvollstreckungsverwalters zur Anfechtung der Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Einzugsstelle der gesetzlichen Sozialversicherungsträger

 

Leitsatz (amtlich)

Liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO (Zahlungseinstellung und Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) vor, so kann der Gesamtvollstreckungsverwalter die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) gegenüber der Einzugsstelle der gesetzlichen Sozialversicherungsträger anfechten.

 

Normenkette

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; KO § 37 Abs. 1; SGB IV §§ 28e, 28h

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 303 O 270/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 3, vom 14.4.2000 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Es beschwert die Beklagte mit 30.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht als Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der O. Grundstücksgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin) in F. von der Beklagten die Rückzahlung von Beträgen, die diese von der Schuldnerin auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge erhalten hat.

Von Mai 1996 bis Januar 1998 hatte die Schuldnerin ihre Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beklagte nicht gezahlt. Für die Zeiten vom 1.5. bis 31.7.1996 und vom 1.3. bis zum 31.10.1997 forderte die Beklagte von der Schuldnerin 16.897,40 DM. Da sie wegen dieser Forderungen vergeblich die Vollstreckung versucht hatte, stellte sie zunächst beim AG C. den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Diesen Antrag wies das AG C. wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit mit Beschluss vom 24.2.1998 zurück (Anl. K 2). Daraufhin beantragte die Beklagte am 13./20.3.1998 beim AG F., das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen (Anl. K 3). Nachdem das Verfahren vom AG F. an das AG Frankfurt/Oder verwiesen worden war, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 21.4.1998 (Anl. K 4) dorthin, indem sie ein Protokoll über die fruchtlose Pfändung bei der Schuldnerin vorlegte.

Mit Beschluss vom 25.5.1998 (Anl. K 5) untersagte das AG Frankfurt/Oder der Schuldnerin, Gegenstände ihres Vermögens zu veräußern oder zu belasten und Forderungen einzuziehen. Zugleich beauftragte sie den Kläger, als Sachverständiger ein Gutachten darüber zu erstatten, ob die Schuldnerin zahlungsunfähig und/oder überschuldet sei.

Mit Schreiben vom 30.6.1998 teilte die Beklagte der Schuldnerin mit, dass sie den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zurücknehmen würde, wenn die Schuldnerin 50 % des Gesamtrückstandes von zurzeit 39.799,67 DM zahlen und die Restschuld in angemessenen monatlichen Raten begleichen würde (Anl. K 6).

Mit Schreiben vom 6.7.1998 (Anl. K 7) erklärte sich die Schuldnerin mit dem Verlangen der Beklagten einverstanden. Am 23.7.1998 zahlte sie 20.000 DM in bar bei der Bank ein, die an die Beklagte überwiesen wurden (Anl. K 8).

Die Beklagte nahm ihren Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens zurück und das AG Frankfurt/Oder hob seinen Beschluss vom 25.5.1998 mit Beschluss vom 24.7.1998 auf (Anl. K 9).

Weil die Schuldnerin entgegen ihrer Zusage keine monatlichen Raten von 1.000 DM zahlte, stellte die Beklagte am 13./17.11.1998 erneut den Antrag, das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen (Anl. K 10).

Mit Beschluss vom 14.5.1999 (Anl. K 1) eröffnete das AG Frankfurt/Oder das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Verwalter.

Mit Schreiben vom 28.5.1999 kündigte die Schuldnerin der Beklagten die Überweisung von 10.000 DM an. Sie bezog sich dabei auf eine „Bestätigung” der Beklagten und äußerte die Erwartung, dass die Beklagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zurücknehmen werde (Anl. K 11). Die angekündigten 10.000 DM sind am 28.5.1999 bei der Post bar auf das Konto der Beklagten eingezahlt worden (Einzahlungsbeleg Anl. K 12).

Weil die Beklagte seiner Aufforderung, bis zum 24.9.1999 30.000 DM an ihn zu zahlen, nicht nachgekommen ist, hat der Kläger im Oktober 1999 Klage beim LG Hamburg eingereicht.

Zur Begründung hat er ausgeführt: 10.000 DM seien nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gezahlt worden und daher nach § 812 BGB zurückzuerstatten. In Bezug auf die Zahlung der Schuldnerin vom 23.7.1998 i.H.v. 20.000 DM erkläre er die Anfechtung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 4 GesO. Bereits längere Zeit vor dem 23.7.1998 habe die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt. Dabei seien erhebliche Forderungen über insgesamt 12.918.434,75 DM fällig gewesen. Von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe die Beklagte Kenntnis gehabt. Durch die Zahlung der 20.000 DM sei sie vor allen anderen Gläubigern bevorzugt gewesen. Auch das sei der Beklagten bewusst gewesen. Die Gesamtvollstreckungsordnung sehe einen Verteilungsschlüssel vor, der die Auft...

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