Leitsatz (amtlich)

Die Nutzung eines prominenten Namens im Rahmen einer Produktwerbung kann auch dann das Persönlichkeitsrecht des Namenträgers verletzen und einen fiktiven Lizenzanspruch auslösen, wenn die Werbeanzeige ein satirisches Wortspiel enthält.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 21.01.2005; Aktenzeichen 324 O 970/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 21.1.2005 - Geschäftsnummer 324 O 970/03 - abgeändert, soweit die Beklagte zu 1) verurteilt worden ist, an den Kläger 1.253,69 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.1.2004 zu zahlen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klage richtet sich - nach Abweisung eines Antrags auf Zahlung einer Geldentschädigung - auf Zahlung einer Lizenzgebühr und Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Anlass zur Klageerhebung war ein von der Beklagten zu 2) gestaltetes Werbemotiv mit der Überschrift

"War das Ernst?

Oder August?"

mit dem die Beklagte zu 1) ohne eine Einwilligung des Klägers Zigaretten der Marke "Lucky Strike" bewarb. Unter den Textzeilen ist eine allseits eingedrückte, leicht geöffnete Zigarettenschachtel dieser Marke abgebildet. Darunter befindet sich der Text

"Lucky Strike. Sonst nichts."

Für den Inhalt und die Gestaltung der Werbeanzeigen und Werbeplakate wird ergänzend auf die Anlagen K 1 und 2 verwiesen. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagten durch Urteil vom 21.1.2005 verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 60.000 EUR und jeweils 1.253,69 EUR (sämtlich nebst Zinsen) als Schadensersatz zu zahlen. Gegen dieses ihnen am 26.1.2005 zugestellte Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer am 25.2.2005 eingelegten Berufung, die sie nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einem am 29.4.2005 bei Gericht eingereichten Schriftsatz begründet haben.

Die Beklagten tragen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen vor:

Das beanstandete Werbemotiv beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht, da nicht dessen Person zu Werbezwecken vereinnahmt, sondern ein zeitgeschichtliches Ereignis thematisiert worden sei. Nur die Verbraucher, die aus den Medien von den tätlichen Auseinandersetzungen des Klägers erfahren hätten, würden das Wortspiel auf diesen beziehen. Die zeitgeschichtliche Relevanz folge daraus, dass diese Form der Auseinandersetzung für eine Person in exponierter Stellung in der Gesellschaft als Repräsentant des Hauses Hannover und Schwiegersohn des verstorbenen Fürsten von Monaco bemerkenswert sei.

Wenn dennoch eine Rechtsverletzung des Klägers bejaht würde, sei im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung der Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten der Vorrang einzuräumen. Jedenfalls hätten die Beklagten die Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht schuldhaft verletzt und habe das LG die Höhe der fiktiven Lizenz rechtsfehlerhaft bemessen. Anders als in Fällen, in denen die Bilder prominenter Persönlichkeiten "Blickfang" der jeweiligen Werbeanzeigen gewesen seien, komme der Rolle des Klägers in der hier betroffenen Werbeanzeige allenfalls untergeordnete Bedeutung zu.

Ansprüche des Klägers auf Ersatz von Abmahnkosten und Kosten des Abschlussschreibens würden bereits daran scheitern, dass ihm gegen die Beklagten dem Grunde nach kein Schadensersatzanspruch zustehe. Des Weiteren stehe einer Haftung der Beklagten zu 1) entgegen, dass sie ein Abschlussschreiben nicht erhalten habe, woran die Übersendung des Schreibens an ihre im Verfügungsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten nichts ändere, da das Abschlussschreiben zum Hauptsachverfahren gehöre, auf das sich die Vollmacht nicht erstreckt habe.

Die Beklagten beantragen, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und unterstreicht seine Auffassung, dass in dem in Rede stehenden Werbemotiv das Ereignis "Auseinandersetzung" lediglich zum Anlass seiner Vereinnahmung genommen worden sei. Durch das Zusammenspiel des Textes "War das Ernst? Oder August?" mit der Darstellung der zerknüllten Zigarettenpackung sei ein dem Rezipienten erkennbarer Bezug vom weithin bekannten Kläger zum Produkt "Lucky Strike" hergestellt und für die Werbung genutzt worden.

Wegen des Weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulä...

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