Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 311 O 172/17)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.06.2020; Aktenzeichen IV ZR 16/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 16. Januar 2018 (Az. 311 O 172/17) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Wert des Nachlasses durch Vorlage von Gutachten öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger zu ermitteln, und zwar hinsichtlich des Wertes

a) des im Wohnungsgrundbuch von Hamburg-..., Blatt ..., eingetragenen Wohnungseigentums, belegen im ..., ...Hamburg, auf den Todestag des Erblassers vom 02.01.2017,

b) des im Wohnungsgrundbuch von Hamburg-..., Band ..., Blatt ..., eingetragenen Wohnungseigentums, belegen in der ..., ... Hamburg, auf den Todestag des Erblassers vom 02.01.2017.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung zur

Wertermittlung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 Euro, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 8.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Wertermittlung bezüglich zweier Eigentumswohnungen.

Der Kläger ist der Sohn des am 02.01.2017 verstorbenen Notars Dr. (K. B...) ..., die Beklagte am ... geboren. Mit notariell beurkundetem Testament vom 24.02.2016 (Anlage K1) setzte der Erblasser die Beklagte als Alleinerbin ein, ersatzweise seinen am 29.11.1981 geborenen Sohn (L. B...), dessen Mutter die Beklagte ist.

Die Beklagte und der Erblasser heirateten 1991. Sie bewohnten damals eine im Alleineigentum des Erblassers stehende, 233 qm große Wohnung im ... in Hamburg-Eppendorf. Spätestens im Jahr 2001 wurde der Erblasser zusammen mit der Beklagten in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gleichen Teilen als Eigentümer an dem Grundstück ... in Hamburg-...l eingetragen, auf dem sie ein selbstgenutztes Eigenheim errichteten.

Mit Kaufvertrag vom 25.07.2008 (Anlage K7) erwarben die Beklagte und der Erblasser in weiterer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Eigentumswohnung in der ... 55, 20251 Hamburg zum Preis vom EUR 145.000,00. Die Eintragung der Eheleute als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgte am 17.09.2008 im Grundbuch (Anlage B1). Zur Finanzierung des Kaufpreises nahmen sie ein Darlehen über EUR 125.000,00 auf, für welches die Gesellschafter zu gleichen Teilen hafteten. Zur Absicherung wurde eine Grundschuld im Grundbuch eingetragen (Anlage B3). Der restliche Kaufpreis wurde aus Eigenmitteln finanziert. Der monatliche Abtrag für Zinsen und Tilgung des Darlehens erfolgte vollständig mit den monatlichen Mieteinnahmen. Am 31.12.2015 valutierte das Darlehen noch mit EUR 114.656,14 (Anlage B2). Die Wohnung ist zu einem unter der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins an den gemeinsamen Sohn der Beklagten und des Erblassers vermietet.

Mit weiterem Kaufvertrag vom 27.12.2011 (Anlage K5) erwarben die Beklagte und der Erblasser als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "GbR B..." auf dem Grundstück ..., ... Hamburg eine damals noch zu erstellende Eigentumswohnung nebst Tiefgaragenstellplätzen zum Gesamtpreis vom EUR 3.375.000,00, der aufgrund von Mängeln auf den Betrag von EUR 3.224.739,51 reduziert worden war (Bl. 16 d.A., Anlage B9). Die Eintragung der GbR als Eigentümerin im Grundbuch (Anlage B6) erfolgte am 07.10.2016.

Die erste im Jahr 2013 an den Bauträger fällige Rate von EUR 1.012.500,00 für diese Wohnung wurde von dem Erblasser und der Beklagten durch ein zur Zwischenfinanzierung bei der Haspa aufgenommenes Darlehen erbracht. Mit dem Erlös aus dem Verkauf der Immobilie ... in Höhe von EUR 3.200.000,00 wurde dann der Restkaufpreis beglichen und das Darlehen abgelöst. Nach Fertigstellung bezogen der Erblasser und die Beklagte diese Wohnung, in der die Beklagte weiterhin lebt.

Unter dem 11.09.2014 schlossen die Beklagte und ihr Ehemann eine notariell beglaubigte Vereinbarung (Anlage B5), in der sie unter anderem für die Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin der Eigentumswohnungen in der ... und im ... Weg waren, folgende Regelung trafen, die im Wesentlichen wortgleich auch schon in § 3 Abs. 3.1 des notariellen Kaufvertrags vom 27.12.2011 (Anlage K5) über die Wohnung ... Weg enthalten war:

"Wir sind an den Gesellschaften jeweils zu gleichen Anteilen beteiligt [...].

Die Gesellschaft wird mit dem Tode eines Gesellschafters aufgelöst; der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst dem Überlebenden an. Die Erben erhalten - so...

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