Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 18.04.2007; Aktenzeichen 318 O 81/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.01.2010; Aktenzeichen XI ZR 37/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Hamburg vom 18.4.2007, Aktenzeichen 318 O 81/06, dahingehend abgeändert, dass die Widerklage abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 2/5, die Beklagte trägt 3/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Beiträgen, die er auf eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geleistet hat. Die Beklagte macht widerklagend anteilige Darlehensbeträge geltend.

Der Kläger beauftragte am 8.11.1993 mit dem als "Auftrag und Vollmacht" überschriebenen Zeichnungsschein die D.. J.-T S mbH für ihn den Beitritt zur B..-G H..-G 5. B- und G"S -C" L GbR (im Folgenden: GbR) zu erklären mit einer Anteilssumme von 100.000 DM, und bot den Abschluss eines Treuhandvertrages an. Er erteilte dem Treuhänder Vollmacht, sowohl für die Gesellschaft als auch für die einzelnen Gesellschafter die erforderlichen Zwischen- und Endfinzierungskredite aufzunehmen, Konten zu eröffnen und über Eigen- und Fremdmittel zu verfügen (Anlage K 4). Später wurde die Beteiligung auf eine Anteilssumme von 50.000 DM reduziert.

Die Treuhänderin erklärte für den Kläger den Beitritt zur GbR. Seinen Angaben zufolge erbrachte er Leistungen i.H.v. 12.802,84 EUR.

Im Hinblick auf die Regelungen des Gesellschafts- und des Treuhändervertrags wird auf die Anlagen K1 und K 1/2 Bezug genommen.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: die Beklagte) finanzierte den Grundstückserwerb und die Bebauung des Grundstücks der GbR mit Kreditvertrag vom 30.11.1993 über insgesamt 76.960.000 DM bis zum 30.6.1995 (Anlage B 1) und mit einer Anschlussfinanzierung über insgesamt 82.191.358 DM (Anlage K 3).

Die Gründungsgesellschafter gaben für die GbR zur Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen, bedingten und befristeten Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ein abstraktes Schuldversprechen über 4.000.000 DM ab und unterwarfen sich in der notariellen Urkunde vom 16.12.1993 der sofortigen Zwangsvollstreckung (Anlage B 19).

1998 fiel die Initiatorin des Fonds, die H. GmbH, in Konkurs.

Mit Schreiben vom 26.10.2000 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von 44.450 DM bis zum 30.11.2000 auf (Anlage B 9). Klageweise wurde die Forderung durch Erhebung der Widerklage mit Schriftsatz vom 15.1.2007 geltend gemacht.

Das LG hat mit Urteil vom 16.5.2007 die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, 19.548,53 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 1.1.2004 zu zahlen.

Im Hinblick auf die Einzelheiten des Parteivorbringens sowie die Gründe des Urteils wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 22.5.2007 zugestellte Urteil des LG legte er am 22.6.2007 Berufung ein und begründete sie nach Fristverlängerung bis zum 23.8.2007 mit Schriftsatz vom 23.8.2007, der am gleichen Tag beim OLG einging.

Er begründet seine Berufung damit, eine Haftung gem. § 128 HGB analog sei nicht gegeben. Der Treuhandvertrag sei nichtig wegen des Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz, deshalb seien die Gründungsgesellschafter der GbR nicht wirksam bevollmächtigt worden, die Darlehensverträge mit der Beklagten abzuschließen. Der Kläger sei der GbR nicht wirksam beigetreten, denn die Bevollmächtigung in dem Zeichnungsschein verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz und sei deshalb nichtig.

Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil sei nicht von einer Objektsondern von einer Beitrittsfinanzierung auszugehen, deshalb seien die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes heranzuziehen.

Schließlich hafte die Beklagte aus c. i. c., da ein institutionaliertes Zusammenwirken mit dem Großvertrieb A. gegeben sei und die Beklagte Beratungspflichten verletzt habe.

Die Widerklage sei unbegründet, da die Darlehensverträge unwirksam seien und für den Kläger kein wirksames Schuldversprechen habe abgegeben werden können. Der Kläger wiederholt die Einrede der Verjährung.

Der Kläger beantragt nunmehr:

Unter Abänderung des Urteils des LG Hamburg vom 16.5.2007, Aktenzeichen 318 O 81/06, zugestellt am 22.5.2007, wird die Beklagte verurteilt,

1. an den Kläger 12.835,05 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils an dem H..-G 5. B- und G "S -C" L GbR in Höhe einer Beteiligungssumme von 50.000 DM und etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Dritte wie Fondsinitiatoren etc. zu bezahlen.

2. Die Beklagte ist verpflichtet, alle erhaltenen Sicherheiten zurückabzutreten.

3. Der Kl...

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