Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.04.2003; Aktenzeichen 324 O 381/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 25.4.2003 - 324 O 381/02 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 1/5, die Beklagte 4/5 zu tragen.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger 1/6, die Beklagte 5/6 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar für den Kläger gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120.000 Euro, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000 Euro.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO)

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der neuerlichen Verbreitung eines von dieser vertriebenen Computerspieles mit der bildlichen Darstellung und der Namensnennung des Klägers sowie der neuerlichen Werbung für dieses Spiel mit der bildlichen Darstellung des Klägers im Fernsehen.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel "FIFA Fussballweltmeisterschaft 2002" mit der bildlichen Darstellung und Namensnennung des Klägers zu verbreiten, während die weiter gehende, auf das Verbot der diesbezüglichen Werbung gerichtete Klage abgewiesen worden ist.

Mit der form- und fristgemäß eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter, während der Kläger die von ihm gegen die Klagabweisung eingelegte Berufung zurückgenommen hat.

Die Beklagte trägt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:

Dem Kläger fehle infolge der Übertragung der Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte in dem mit dem FC Bayern München e.V. geschlossenen Arbeitsvertrag auf seinen Arbeitgeber hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche die Aktivlegitimation. Die Rechteübertragung beziehe sich nicht nur auf den Bundesligaspielbetrieb, sondern auch auf den Spielbetrieb der Nationalmannschaft. Das streitgegenständliche Computerspiel enthalte kein Bildnis des Klägers. Wenn es sich aber um ein Bildnis des Klägers handeln würde, so wäre dies eines aus dem Bereich der Zeitgeschichte, dessen Verbreitung gem. § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG zulässig wäre. Berechtigte Interessen des Klägers stünden der Verbreitung nicht entgegen. Im Übrigen sei die Verbreitung des Computerspiels auch unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit zulässig. Dementsprechend sei auch die Verwendung des Namens des Klägers nicht zu beanstanden. Das Verhalten des Klägers sei ohnehin rechtsmissbräuchlich. Schließlich komme das von dem Kläger begehrte Verbot des gesamten Computerspieles nicht in Betracht.

Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils vollständig abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat der Beklagten zu Recht die Verbreitung des Computerspiels "FIFA Fussballweltmeisterschaft 2002" mit der bildlichen Darstellung und Namensnennung des Klägers verboten. Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr ist nach wie vor davon auszugehen, dass dem Kläger der nach dessen Berufungsrücknahme verbleibende, auf §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1, Art. 2 GG zu stützende Unterlassungsanspruch zusteht.

Dabei ist eingangs - wie bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - noch einmal klarstellend darauf hinzuweisen, dass sich das vom LG ausgesprochene, vom Senat bestätigte Verbot nicht auf die Verbreitung des Computerspieles schlechthin, sondern nur auf die darin enthaltene bildliche Darstellung und die Verwendung des Namens des Klägers bezieht. Werden die bildliche Darstellung und die Namensnennung des Klägers aus dem Spiel entfernt, so widerspricht das künftige Verbreiten des Spieles nicht dem hier ausgesprochenen Verbot.

Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorbringens im Berufungsverfahren in Anwendung der Bestimmung des § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO Folgendes auszuführen:

Zunächst geht auch der Senat davon aus, dass es sich bei den im Computerspiel verwendeten Darstellungen des Klägers um Bildnisse i.S.d. § 22 KUG handelt. Angesichts des weiten Bildnisbegriffes reicht insoweit - und zwar unbeschadet der Art der technischen Darstellung, seien es Fotografien, Zeichnungen oder Ähnliches, insb. aber unbeschadet des Umstandes, ob eine reale oder eine fiktive Situation wiedergegeben wird - jede Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt, aus, wobei die Erkennbarkeit für Dritte darüber entscheidet, als wessen Bildnis eine Personendarstellung anzusehen ist (vgl. etwa BGH v. 1.12.1999 - I ZR 226/97, MDR 2000, 1146 = NJW 2000, 2201 [2202] m.w.N....

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