Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer und Versandkosten nach der PreisangabenVO im Internetversandhandel

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Angaben zu Umsatzsteuer und Versandkosten nach § 1 Abs. 2 PAngV müssen sich bei der Bewerbung von Angeboten im Internetversandhandel entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unzweideutig zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen einschließlich der Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV hingeführt werden. Dies kann z.B. durch einen "sprechenden Link" geschehen. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und "Service" hingewiesen wird, auf denen sich die Angaben nach § 1 Abs. 2 PAngV finden lassen. Auch genügt es nicht, wenn der Kunde während des Bestellvorgangs darüber informiert wird, dass der Preis die Umsatzsteuer enthält und in welcher Höhe Versandkosten anfallen.

2. § 1 Abs. 2 PAngV ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 1 des Preisangaben - und PreisklauselG gedeckt.

3. § 1 Abs. 2, 6 PAngV ist neben § 6 Abs. 1 TDG auf den Internetversandhandel anzuwenden. Beide Regelungswerke haben ähnliche, aber nicht identische Zielerichtungen. Die PAngV verlangt insb. nicht nur die leichte Erkennbarkeit der Pflichtangaben, sondern die eindeutige Zuordnung zu den angebotenen und beworbenen Artikeln.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 04.11.2003; Aktenzeichen 312 O 484/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.10.2007; Aktenzeichen I ZR 143/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 4.11.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung zu Ziff. II und III. des landgerichtlichen Urteils auf die Zeit ab dem 25.5.2003 bezieht.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 65.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Die Klägerin gehört zur Gruppe der "M.-Märkte" und bietet u.a. Geräte der Unterhaltungselektronik, Computer und Geräte der Telekommunikation an. Die Beklagte handelt gleichfalls mit diesen Produkten. Sie betreibt einen Internetversandhandel unter der Adresse www.m.de.

Am 25.3.2003 warb die Beklagte unter der genannten Adresse für verschiedene Produkte und Sonderaktionen. Einige der konkret genannten Artikel waren mit einer Preisangabe versehen, andere nicht. Soweit eine Preisangabe neben den Artikeln stand, war nicht angegeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthielt. Ferner war bei keinem der Artikel angegeben, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfielen. Neben jedem Angebot befand sich eine Schaltfläche "Klick hier" und "Anklicken", über die weitere Informationen über die verschiedenen Angebote erlangt werden konnten, allerdings - so versteht der Senat den Vortrag der Beklagten- keine solchen über die Umsatzsteuer und die Liefer- und Versandkosten. Diese Angaben konnten auf einer separaten Unterseite "Allgemeine Geschäftsbedingungen" und auf weiteren separaten Serviceseiten abgerufen werden. Entsprechende Informationen wurden dem Kunden ferner im Rahmen des Bestellverfahrens zugänglich gemacht (Anlagen B 1 bis B 5).

Die Klägerin meint, dass die Beklagte mit dieser Art der Werbung gegen § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV) in der seit dem 1.1.2003 geltenden Fassung verstoße. Nach vorangegangenem Verfügungsverfahren nimmt sie die Beklagte im vorliegenden Hauptsacheverfahren mit folgenden Anträgen in Anspruch:

I. Der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu verbieten im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Artikel des Sortiments unter Angabe von Preisen zu bewerben, soweit dies ohne den eindeutig zuzuordnenden und leicht erkennbaren Hinweis darauf geschieht, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten, insb. wie unter www.m.de am 25.3.2003 geschehen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. 1. benannten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht;

III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gem. Ziff. 1 begangen hat, aufgeschlüsselt nach dem Datum und der Anzahl der Z...

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