Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 22.10.1997; Aktenzeichen 319 0 91/97)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 20.02.2002; Aktenzeichen 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 19, vom 22. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Kläger in Höhe von DM 44.535,68.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Im Vorprozeß zur G.Nr. 319 0 200/94 des Landgerichts Hamburg hatte der Kläger, damals vertreten durch den jetzigen Beklagten als Prozeßbevollmächtigten, gegenüber der Deutschen G. H.. Ansprüche aus abgetretenem Recht des Zedenten W. geltend gemacht, die aus einem Darlehensverhältnis mit der Rechtsvorgängerin der Deutschen G. H., nämlich dem Br. Ritterschaftlichen Kreditinstitut hergeleitet wurden. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich vom 10. Mai 1995 dahin beendet, daß die dortige Beklagte sich verpflichtete, an den Kläger DM 115.000,00 zu zahlen, und die Parteien sich im übrigen Generalquittung erteilten. Dieser Vergleich wurde bestandskräftig (vgl. Entscheidung dieses Senats vom 17. April 1996 zur G.Nr. 8 U 160/95; die Revision gegen dieses Urteil wurde zurückgenommen, vgl. G.Nr. XI ZR 124/96 des Bundesgerichtshofs).

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe die im Vergleich vorgesehene Widerrufsfrist schuldhaft versäumt, wodurch der Vergleich bestandskräftig geworden sei. Er habe die Differenz zwischen der vom Kläger errechneten Überzahlung in Höhe von DM 149.535,68 und dem Vergleichsbetrag in Höhe von DM 115.000,00, also DM 34.535,68 als Schaden zu tragen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im wesentlichen ausgeführt, zwar habe der Beklagte seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt; der Kläger habe aber nicht dargelegt, daß ihm dadurch ein Schaden entstanden sei. Der zugrunde liegende Kreditvertrag sei nicht unwirksam gewesen, der Kläger habe nicht dargelegt, daß ihm über den Vergleichsbetrag hinaus weitere Zahlungsansprüche zugestanden hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen.

Mit seinem Berufungsvortrag verfolgt der Kläger seinen Schadensersatzanspruch weiter. Er macht im wesentlichen Ausführungen zur Frage der Nichtigkeit des Kreditvertrages zwischen dem Zedenten W. und dem Br. Ritterschaftlichen Kreditinstitut.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 34.535,68 DM nebst 4% Zinsen seit dem 5.3.1997 zu zahlen,
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm aufgrund des Vergleiches vom 10.5.1995 entstehenden Schäden, die den im Antrag zu 1) geltend gemachten Betrag übersteigen, zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze sowie der Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung bleibt erfolglos. Ebenso wie in dem den Parteien und ihren Prozeßbevollmächtigten bekannten Rechtsstreit gegen die Deutsche G. H. (G.Nr. 8 U 119/00) fehlt dem Kläger auch in diesem Verfahren die Legitimation zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches. Wie der Senat in jener Sache mit Urteil vom 6. Juni 2001 bereits ausgeführt hat, besitzt der Kläger zwar die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach Art. 1, § 1 Abs. 1 Ziff. 5 RBerG sowie die Erlaubnis zum Erwerb von Forderungen zum Zweck der Einziehung auf eigene Rechnung gemäß § 1 Abs. 1 der 5. AVO zum Rechtsberatungsgesetz. Mit der Vorlage der Abtretungserklärung des Zeugen W. vom 5. März 1989 hat der Kläger seine Aktivlegitimation für den Vorprozeß gegen die Deutsche G. H. jedoch nicht dargelegt. Er hätte jenen Rechtsstreit letztlich bei richtiger Sachentscheidung nicht gewonnen, so daß ihm jedenfalls kein Schaden durch den verspäteten Rücktritt vom Vergleich entstanden ist.

Der Kläger war nicht aktivlegitimiert, weil er durch Erwerb und Geltendmachung der Forderung des Landwirts W. unerlaubte Rechtsberatung betrieben hatte. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2000 (WM 2000, Seiten 2423 f.) klargestellt, daß auch für den echten Forderungskauf durch ein Inkassounternehmen nach wie vor die Beschränkungen gelten, die für ein Treuhandinkasso aufgestellt worden sind: „Dem traditionell geprägten Berufsbild des Inkassounternehmers liegt die Vorstellung zugrunde, daß Inkassobüros sich nur mit voraussichtlich unbestrittenen … oder ausgeklagten bzw. titulierten Forderungen befassen. Das entspricht nach wie vor dem Selbstverständnis der Inkassowirtschaft … und gilt grundsätzlich auch für den Forderungskauf …. Nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist es daher dem Inhaber einer Inkassoerlaubnis untersagt, seine Kunden darüber zu beraten, ob und nach welchen rechtli...

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