Normenkette

BGB § 832 Abs. 1 S. 1; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 08.10.2010; Aktenzeichen 308 O 710/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 8, vom 8.10.2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 1. EUR 200 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 7.1.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin zu 2. EUR 200 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 7.1.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen, soweit die Klägerinnen ihre Klage nicht bereits in Bezug auf die Abmahnkosten zurückgenommen haben.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz wird wie folgt neu gefasst:

Die Gerichtskosten tragen der Beklagte zu 1. zu 30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %; i.H.v. 10 % tragen beide Beklagte die Gerichtskosten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. tragen der Beklagte zu 1. zu 30 % und der Beklagte zu 2. zu 60 %; i.H.v. 10 % tragen beide Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. tragen die jeweiligen Beklagten selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen 73 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 27 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen begehren von den Beklagten noch Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbietens zweier Musikaufnahmen in einer Internettauschbörse.

Die Klägerin zu 1. ist Inhaberin der ausschließlichen Tonträgerherstellerrechte an der Musikaufnahme "..." der Künstlergruppe "...", die Klägerin zu 2. ist Inhaberin entsprechender Rechte an der Musikaufnahme "..." des Künstlers "...".

Die Gruppe "..." gehört zu den national und auch international erfolgreichsten deutschen Musikgruppen. Die Aufnahme "..." stammt aus dem Jahre 1998 und erreichte damals Platz 3 der Singlecharts, das Album mit der Aufnahme "..." hielt sich wochenlang auf Platz 1 der Albumcharts. Das Album wurde zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch für EUR 14,42 bei Amazon gehandelt.

Der Künstler "..." gehört zu den national erfolgreichsten deutschen Interpreten. Die Aufnahme "..." stammt aus dem Jahre 1992. Sie wurde auf dem Album "..." veröffentlicht, welches sich ebenfalls wochenlang auf Platz 1 der Albumcharts hielt. Der Künstler "..." wurde für dieses Album 1993 mit ECHO-Awards in drei Kategorien ausgezeichnet. Die "digitally remastered" Version des Albums wurde zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch für EUR 13,99 bei Amazon gehandelt.

Der am ... 1990 geborene Beklagte zu 2. machte am 22.6.2006 um 23:30:09 Uhr (MESZ) über den Internetanschluss des Beklagten zu 1., seines Vaters, in einem P2P-Netzwerk mittels der auf dem "Gnutella"-Protokoll basierenden Software "BearShare" 4.120 Audio-Dateien im Wege des Filesharing für andere Teilnehmer aufrufbar und downloadbar. Darunter befanden sich zwei Dateien mit den oben genannten Musikaufnahmen "..." und "...". Der Beklagte zu 1. hatte keine Kenntnis davon, dass der Beklagte zu 2. an einer solchen Internettauschbörse teilnahm.

Die Klägerinnen sehen sich durch die Nutzung der Aufnahmen in ihren Rechten verletzt, erstatteten Strafanzeige gegen die zunächst noch unbekannten Nutzer, übersandten den Beklagten nach Ermittlung von deren Namen und Anschriften durch die Staatsanwaltschaft ein - zugleich im Namen 4 weiterer, insgesamt 6 unterschiedlicher Tonträgerhersteller erhobenes - Abmahnschreiben vom 25.1.2007 (Anlage K 5) und forderten diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die in den Abmahnschreiben genannten Tonträgerhersteller boten den Beklagten darüber hinaus eine außergerichtliche Regelung gegen eine Schadensersatzzahlung i.H.v. insgesamt EUR 4.000 an. Hierauf reagierten die Beklagten nicht.

Mit ihrer Klage hatten die Klägerinnen zunächst neben dem weiterhin anhängigen Anspruch auf Schadensersatz auch Unterlassung und Aufwendungsersatz verlangt. Das Unterlassungsbegehren haben die Parteien bereits in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten am 20.1.2010 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hatten.

Die Klägerinnen machen für die Nutzung jeder Musikaufnahme Schadensersatz nach der Lizenzanalogie i.H.v. EUR 300 geltend. Sie verweisen auf die fortdauernde Popularität und den Erfolg der Künstler sowie den Erfolg der Aufnahmen. Als Anknüpfungspunkt für eine Schätzung ziehen sie den GEMA-Tarif VR-W I Ziff. IV. heran. Danach ist für eine öffentliche Zugänglichmachung im Internet im Wege des Streaming (ohne Download) eine Mindestvergütung von EUR 100 für bis zu 10.000 Aufrufe vorgesehen. Die beim Filesharing angebotene Downloadmöglichkeit rechtfertigt nach Auffassung der Klägerinnen eine dreifach höhere Li...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge