Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 322 O 83/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.07.2019; Aktenzeichen IX ZR 210/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. 12. 2015, Geschäfts-Nr. 322 O 83/11, geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der O., die mit anderen Gesellschaften die sog. O.-Gruppe bildete. Die Insolvenzeröffnung war am 3. 3. 2010 (Anlage K 1).

Die Beklagte ist eine Gesellschaft, deren Geschäftsführerin mit dem damaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin verheiratet ist. Die Gesellschafterin der Beklagten (K. Management S.L.) war auch Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin.

Es geht um die Anfechtung von 3 Zahlungen in den Jahren 2008 / 2009, die die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte leistete.

Die erste Zahlung in Höhe von 80.000 EUR erfolgte am 22. 5. 2008. Hierbei handelte es sich um die Rückzahlung eines am 25. 2. 2008 in entsprechender Höhe ausgereichten Darlehens.

Das Kontoguthaben der Insolvenzschuldnerin betrug zu diesem Zeitpunkt 204.351,20 EUR. Ein Teilbetrag hiervon in Höhe von 200.000 EUR stammte aus einer Kaufpreiszahlung. Die Insolvenzschuldnerin hatte mit Kaufvertrag vom 12. 5. 2008 Patente an Herrn H. M., den Bruder des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin, verkauft.

Am selben Tag wie die Zahlung der 80.000 EUR an die Beklagte erfolgten auch verschiedene andere Zahlungen, u.a. in Höhe von 50.000 EUR an die N. I. GmbH (im Folgenden: "N."; vgl. den Kontoauszug vom 22. 5. 2008, Teil der Anlage K 2). Auch danach bestand noch ein positives Kontoguthaben.

Die zweite Zahlung erfolgte am 29. 12. 2008 über 4.253 EUR. Die Zahlung erfolgte zur Vergütung von Dienstleistungen aufgrund eines Vertrages vom 1. 1. / 31. 8. 2008. Das Konto der Insolvenzschuldnerin wies danach (auch unter Berücksichtigung anderer Zahlungen) noch ein Kontoguthaben in Höhe von 928,19 EUR auf (vgl. Kontoauszug vom 29. 12. 2008, Teil der Anlage K 2).

Die dritte Zahlung erfolgte am 1. 7. 2009 über 31.135,60 EUR. Auch diese Zahlung erfolgte zur Vergütung von Dienstleistungen aus dem Jahr 2008. Nach der Zahlung bestand noch ein Kontoguthaben der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 380,29 EUR (vgl. Kontoauszug vom 1. 7. 2009, Teil der Anlage K 2).

Der Kläger hat in 1. Instanz behauptet, dass sich aus den Umständen ergebe, dass die Insolvenzschuldnerin bei den Zahlungen mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt habe. Dies habe die Beklagte aufgrund der persönlichen Verbindung der beteiligten Geschäftsführer sowie der Identität der Gesellschafterin auch gewusst. Die Beklagte sei als eine der Insolvenzschuldnerin nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO zu qualifizieren.

Der Kläger hat in 1. Instanz behauptet, die Schuldnerin sei Ende 2007 mit 1.745.956,13 EUR überschuldet gewesen.

Der Kläger hat in 1. Instanz weiter behauptet, die Schuldnerin sei am 22. 5. 2008 (Datum der 1. Zahlung) und danach auch zahlungsunfähig gewesen. Es hätten Verbindlichkeiten in Höhe von 352.439,79 EUR bestanden (Bl. 53), wobei es um drei Forderungen gegangen sei, nämlich des Insolvenzverwalters der Vermögensverwaltungsgesellschaft D. GmbH (vormals O. O. D. S. GmbH, im Folgenden: "V.") in Höhe von 149.941,80 EUR, des Insolvenzverwalters der O. O. D. R. GmbH (im Folgenden: "O.") in Höhe von 152.497,99 EUR und der N. in Höhe von 50.000 EUR. Dies ergebe sich aus den Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin (Anlage K 7) bzw. aus ihren Bilanzen zum 31. 12. 2007 und zum 31. 12. 2008 (Anlage K 14, dort Bl. 10, Anlage K 16, dort Bl. 11). Der Kläger hat bestritten, dass es Gegenforderungen der Insolvenzschuldnerin gegeben habe.

Der Kläger hat in 1. Instanz vorgetragen, die Verbindlichkeiten seien auch später nicht bzw. nur geringfügig beglichen worden. Es habe weitere Gläubiger gegeben, an die nur Abschlagszahlungen erfolgt seien. Werthaltige Vermögensgegenstände seien im Zeitpunkt der gegenständlichen Zahlungen nicht mehr vorhanden gewesen. Die Insolvenzschuldnerin habe die Insolvenzreife im Folgenden auch nicht mehr überwunden.

Es habe zwar zunächst eine Verabredung gegeben, dass innerhalb der O.-Gruppe keine I.-Forderungen geltend gemacht werden sollten. Dieses Stillhalteabkommen habe aber nur für die Zeit gegolten, als man versucht habe, die O.-Gruppe zu verkaufen. Nach Scheitern der Verkaufsbemühungen Ende Februar 2008 sei das Stillhalteabkommen hinfällig geworden.

Der Kläger hat in 1. Instanz bestritten, dass die Kaufpreisforderung für die Patente (in Höhe von 200.000 EUR), die die Insolvenzschuldnerin ...

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