Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungstitel: Bundesligakarten II

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehungen kann die erforderliche Kenntnis des Vertragspartners, dass der Verwender künftige Vertragsschlüsse nur auf der Grundlage seiner Allgemeinen Geschäftsbeziehungen vorzunehmen bereit ist, jedenfalls dann auch durch eine vorgerichtliche Abmahnung vermittelt werden, wenn die AGB der Abmahnung beigefügt sind (Fortführung von OLG Hamburg v. 3.2.2005 - 5 U 65/04, OLGReport Hamburg 2005, 578 = NJW 2005, 3003).

2. Ein Bundesligaverein, der mit seinen Allgemeinen Geschäftbedingungen den gewerblichen Weiterverkauf von Eintrittskarten zu verhindern versucht, die an Privatpersonen zur eigenen Nutzung abgegeben worden sind, setzt sich hierdurch nicht dem Vorwurf einer wettbewerbswidrigen bzw. gemeinschaftswidrigen Marktabschottung aus. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu der (fehlenden) Schutzwürdigkeit selektiver Vertriebssysteme sind nicht auf solche Fälle übertragbar, in denen Produkte, die bereits an den Endvererbraucher als letztes Glied der Vertriebskette abgegeben worden sind, auf eine vorgelagerte Vertriebsstufe rückübertragen werden, um sie erneut in den Handel zu bringen und an andere Endabnehmer zu verkaufen.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 305 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 3

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen 315 O 586/04)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12.5.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 57.000 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Sportverein. Er betreibt die Bundesligamannschaft des HSV, die in der 1. Fußball-Bundesliga spielt. Das alleinige Recht zum Kartenverkauf für Heimspiele des HSV in der AOL-Arena in Hamburg steht dem Kläger zu. Er vertreibt die Eintrittskarten - zum Teil im Wege der Delegation durch autorisierte Dritte - auf verschiedenen Vertriebskanälen u.a. über offizielle Verkaufsstellen, nach telefonischer Bestellung im Direktversand sowie über das Internet.

Der Kartenverkauf soll nach dem Willen des Klägers ausschließlich auf der Grundlage seiner "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" (Anlage K1) erfolgen, die der Kläger u.a. in seinen Verkaufsstellen ausgehängt hat und bei der Internet-Bestellung dem Interessenten zugänglich macht. Diese sehen in Ziff. 2. vor:

"2. Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zustande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets ohne vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe i.H.v. 2.500 EUR. Weiterhin behält es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen."

Die Beklagten bieten über die Internet-Seite www.bundesligakarten.de gewerblich Karten für nationale und internationale Fußballereignisse zu Preisen an, die in der Regel nicht unerheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen (Anlagen ASt5 und ASt6 der beigezogenen Verfügungsakte 5 U 65/04). Sie beziehen diese Eintrittskarte entweder direkt über den Veranstalter, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu geben, oder über Privatpersonen, von denen sie deren Tickets erwerben. In der Vergangenheit haben die Beklagten auch Karten für die Heimspiele des HSV angeboten.

Dieses Verhalten beanstandet der Kläger unter Hinweis auf Ziff. 2 seiner AGB als vertrags- und wettbewerbswidrig. Er steht auf dem Standpunkt, bei allen Erwerbsvorgängen - auch den telefonischen - seien seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam zum Gegenstand der Belieferung gemacht worden. Diese schlössen einen kommerziellen Weiterverkauf ohne seine - nicht erteilte - Zustimmung aus.

Der Kläger hat die Beklagten mit Schreiben vom 22.10.2003 (Anlage K2) wegen dieses Verhaltens unter Übersendung des vollständigen Textes der AGB und unter ausdrücklichem Hinweis auf Ziff. 2 schriftlich abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Diesem Verlangen sind die Beklagten nicht nachgekommen. Daraufhin hat der Kläger die Beklagten mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.11.2003 (K3) erneut abgemahnt und zur Abgabe einer schriftlichen "Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" (Anlage K4) auffordern lassen. Auch diese Abmahnung ist erfolglos geblieben.

Sodann hat der Kläger vor dem LG Hamburg zu dem Aktenzeichen 315 O 789/03 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die am 16.12.2003 antragsgemäß erlassene...

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