Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 27.11.2007; Aktenzeichen 310 O 292/07)

 

Tenor

Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.11.2007, Az. 310 O 292/07, werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Fotograf und verlangt von der Beklagten Lizenzzahlung und Zahlung einer Geldentschädigung sowie Freihaltung von Anwaltskosten wegen öffentlicher Zugänglichmachung von insgesamt neunzehn Fotos.

Die Beklagte betreibt u.a. Webseiten mit Kochrezepten ("www.................de"). Unstreitig wurden auf diesen Seiten im Zeitraum von April 2005 bis Mai 2007 insgesamt neunzehn Lichtbilder des Klägers aus dem Bereich Food-Fotografie verwendet, ohne dass der Beklagten hierfür Nutzungsrechte eingeräumt worden waren. Die Parteien streiten zum einen über die angemessene Höhe der dem Kläger für diese unberechtigte Nutzung zustehenden Lizenzzahlung und zum anderen um die Frage, ob die Beklagte wegen dieser Nutzung die Zahlung einer Geldentschädigung schuldet.

Der Kläger bezieht sich auf die Honorarempfehlungen der "M.................... F....-M........" (im Folgenden: MFM-Empfehlungen) und hält einen Betrag von EUR 390,- pro Lichtbild / Lichtbildwerk als fiktive Lizenz sowie nochmal denselben Betrag wegen der unstreitig unterlassenen Urhebernachweise für angemessen; hieraus ergab sich die ursprüngliche Klagforderung zu 1) in Höhe von EUR 14.820,-. Daneben begehrte der Kläger die Freistellung von den Kosten einer unstreitig erfolgten vorgerichtlichen anwaltlichen Inanspruchnahme der Beklagten; dies betraf ursprünglich einen Betrag in Höhe von EUR 755,80.

Die Beklagte hingegen bezieht sich auf frühere Vereinbarungen der Parteien und hält einen Betrag von EUR 27,64 pro Bild für angemessen. Unstreitig hatte der Kläger mit einer anderen Rechtsperson - dem F........-Verlag - schon im Juli 2000 vereinbart, dass eine Reihe seiner Lichtbilder - darunter die streitgegenständlichen - gegen ein Entgelt von DM 50,- für drei Jahre auf Internetseiten genutzt werden durften (Anl B 1). Die Aufnahmen waren von ihm für Kochbücher des F.......-Verlages erstellt worden. Die Beklagte und der F.........-Verlag gehören / gehörten beide zum B.............-Konzern. Außerdem hatte die Beklagte bereits 2004 insgesamt siebzig Lichtbilder des Klägers für etwa ein Jahr unberechtigt im Internet genutzt; hierüber war am 4.8.2004 ein Vergleich geschlossen worden, mit dem sich die Beklagte zur Zahlung von EUR 16.800,- (= EUR 240,- pro Bild) an den Kläger verpflichtete (Anl K 1).

Die Beklagte hat entsprechend ihrer Berechnung bereits in erster Instanz einen Betrag in Höhe von EUR 525,16 (EUR 27,64 x 19) sowie anteilige Anwaltskosten in Höhe von EUR 70,20 an den Kläger gezahlt; darauf ist der Rechtsstreit in erster Instanz in Höhe von insgesamt EUR 595,36 für erledigt erklärt worden.

Das LG hat der Klage nur in Höhe von (weiteren) EUR 2.894,84 sowie hinsichtlich einer Freihal-tung in Höhe von EUR 231,90 stattgegeben; angemessen sei bei Schätzung nach § 287 ZPO lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 180,- pro Lichtbild, also insgesamt EUR 3.420,-. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit seiner Berufung will der Kläger eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren EUR 11.400,- erreichen. Er führt zur Begründung an, dass er gerade bei der hier gegebenen Vorgeschichte auf einer Vereinbarung der MFM-Honorare bestanden hätte. Er sei in der Branche sehr bekannt, seine Fotos seien von besonders hoher Qualität, würden mit großem Aufwand im Studio hergestellt und seien besonders gut verwertbar und verkäuflich. Die Beklagte sei professionell im Umgang mit Nutzungsrechten und habe nunmehr zum wiederholten Male seine Nutzungsrechte - auch entgegen einer vertraglichen Verpflichtung - verletzt. Der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 100% sei auch wegen Verletzung seiner Urheberpersönlichkeitsrechte gerechtfertigt. Erstmals in der Berufungsinstanz führt der Kläger an, dass eine Verletzung seines Urheberpersönlichkeitsrechts auch deshalb gegeben sei, weil die Veröffentlichungen ohne Urheberbezeichnung erfolgt seien.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von EUR 14.294,84 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshän-gigkeit zu verurteilen

Die Beklagte beantragt,

  • 1.

    die Berufung zurückzuweisen.

  • 2.

    auf die Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2007, Aktenzeichen 310 O 292/07, abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

    • I.

      Die Klage wird abgewiesen.

    • II.

      Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    • III.

      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihrer Anschlussberufung trägt die Beklagte u.a. vor, dass der anerkannt...

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