Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Verletzung deutscher Markenrechte durch eine dänische Homepage unter der Top-Level-Domain „.dk” geltend gemacht, sind deutsche Gerichte im Geltungsbereich des EuGVÜ gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ stets zuständig. Insoweit ist durch das Inkrafttreten der EuGVVO zum 1.3.2002 keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 Abs. 3 EuGVVO gilt das EuGVÜ im Verhältnis zu Dänemark fort. Von Art. 5 Abs. 3 EuGVÜ werden auch die quasideliktischen Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfasst.

2. Internet-Werbung für Waren und Dienstleistungen, welche nicht im territorialen Schutzbereich der Marke erbracht werden können, stellt nur dann eine Verletzung der verwendeten Inlandsmarke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der Abrufbarkeit im Inland hinaus auch einen weiteren territorialen Inlandsbezug aufweist. Der Inlandsbezug ist im Rahmen einer umfassenden die widerstreitenden Interessen berücksichtigenden Einzelfallabwägung festzustellen.

 

Normenkette

EuGVÜ Art. 5 Nr. 3; EuGVVO Art. 1 Abs. 3; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; MarkenG § Abs. 5

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 416 O 294/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.10.2004; Aktenzeichen I ZR 163/02)

 

Tenor

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 255.646 Euro (= 500.000 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der Marke „M.” … auf Unterlassung in Anspruch. Die Klägerin betreibt eine große deutsche Hotelkette mit rund 40 Hotels und ist Inhaberin der deutschen Marken „M.” mit Priorität vom 10.7.1989 und Schutz u.a. für den Betrieb von Hotels (Nr. DE 1 …), „M.” mit Priorität vom 10.7.1989 (Nr.: 2 …) und „M.” mit Priorität vom 15.1.1991 und Schutz u.a. für den Betrieb von Hotels (Nr.: DE 2 …) sowie der Gemeinschaftsmarke „M.” mit Priorität vom 1.4.1996 (Nr.: EU 3 …) mit Schutz u.a. für den Betrieb von Hotels (vgl. Anlagenkonvolut K 1). Sie benutzt seit Anfang der 70er Jahre die Angabe „M.” zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes.

Die Beklagte betreibt seit 1994 in Kopenhagen ein Hotel-Garni unter der Bezeichnung „HOTEL M. E.”. Sie wirbt gegenüber Adressaten in der Bundesrepublik Deutschland mit einem mehrsprachigen Hotelprospekt, welcher u.a. auch in deutscher Sprache gehalten ist. Auf Anfrage wird dieser Hotelprospekt mit einem Anschreiben in englischer Sprache auch nach Deutschland versandt (Anlagen K 2 und B 1). Darüber hinaus unterhält die Beklagte seit 1996 die Domain www.hotel-M. …e. dk. Über ihre Homepage bietet sie neben Angaben in dänischer und englischer Sprache auch deutschsprachige Informationen zu ihrem Hotel an. Zudem besteht die Möglichkeit, in deutscher Sprache Online-Reservierungen und -Buchungen vorzunehmen (Anlagen K 3, B 2 und K 6). Die Beklagte ist Inhaberin der dänischen Marke „HOTEL M. E.” (Nr.: VR 2 …) mit Priorität vom 4.11.1999. Die Klägerin hatte zunächst unter Berufung auf ihre Gemeinschaftsmarke (Nr. EU 3 …) Widerspruch gegen die Eintragung dieser dänischen Marke eingelegt. Daraufhin kündigte die Beklagte an, sie werde die Löschung der Gemeinschaftsmarke der Klägerin im Hinblick auf ihre in Dänemark prioritätsältere Geschäftsbezeichnung betreiben.

Nachfolgend nahm die Klägerin ihren Widerspruch gegen die Eintragung der dänischen Marke der Beklagten zurück (Anlagenkonvolut B 4). Die Klägerin ließ die Beklagte mit Schreiben vom 30.8.2000 unter Fristsetzung zum 15.9.2000 abmahnen. Zur Begründung des geltend Unterlassungsbegehrens vertrat sie die Ansicht, die Bewerbung des Hotel M. e durch Übersendung des deutschsprachigen Hotelprospekts nach Deutschland sowie die Bewerbung des Hotels in deutscher Sprache über die Internet-Domain www.hotel-M. e.dk verstoße gegen die Markenrechte der Klägerin nach §§ 14, 15 MarkenG (Anl. K 5).

Die Beklagte ließ mit Schreiben ihrer Patentanwälte vom 14.9.2000 die geltend gemachten Ansprüche zurückweisen (Anl. K 4). Daraufhin erhob die Klägerin am 7.11.2000 Klage zum LG Hamburg.

Die Klägerin vertrat die Ansicht, das Verhalten der Beklagten verletze ihre prioritätsälteren Rechte an der Marke „M.”. Es bestehe ein hinreichender Inlandsbezug. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Dienstleistung nicht in Deutschland, sondern ausschließlich in Kopenhagen erbringe, stehe dem nicht entgegen. Der Umstand, dass die Beklagte in ihrem mehrsprachigen Hotelprospekt auch deutschsprachige Hinweise gebe, und dass sie im Internet auch deutschsprachige Informationen zur Verfügung stelle, reiche aus. Zwar sei die streitgegenständliche Domain unter der Top-Level-Domain „.dk” verzeichnet, sie könne jedoch weltweit und mithin auch in Deutschland abgerufen werden. Das Angebot wende sich, insbesondere bei Berücksichtigung der in deutscher Sprache abgefassten und nach Deutschland gegebenen Informationen, an den deutschen Markt. Zudem bestehe Verwechslungsgefahr, da die Bezeichnung „M.” unterscheidungskräftig, die Bezeichnungen der Parteien sehr ähnlich und die Dienstleistungen identisch seien. Darüber hinaus stelle das Vorgehen der Beklagten einen Verstoß gegen § 1 UWG...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge