Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 12.08.2013; Aktenzeichen 411 HKO 130/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.01.2015; Aktenzeichen II ZB 7/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 12.8.2013 - 411 HKO 130/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin nach einem Beschwerdewert i.H.v. 50.000 EUR zu tragen, Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Besetzung des Aufsichtsrats der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin, die P. T., hat in ihren in Deutschland unterhaltenen Betriebsstätten in der Vergangenheit regelmäßig insgesamt mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, so dass ein nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes (MitBestG) paritätisch zu besetzender Aufsichtsrat zu bilden war. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 26.11.2012 (Bekanntmachung im Bundesanzeiger am 30.11.2012 - Anl. A 1) ist der Aufsichtsrat nicht mehr gesetzmäßig zusammengesetzt, da sie weniger als 2.000 Arbeitnehmer beschäftige und damit nicht mehr den Regelungen des Mitbestimmungsgesetzes, sondern denjenigen des Drittelbeteiligungsgesetzes unterliege.

Hiergegen haben die Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 1 AktG gestellt.

Die Antragsteller haben vorgetragen, dass die Zahl der bei der Antragsgegnerin regelmäßig beschäftigten Mitarbeiter nicht dauerhaft unter den Schwellenwert von 2.000 gesunken sei. Eine Abfrage bei den Betrieben zum 1.12.2012 habe eine Beschäftigtenzahl i.H.v. 2.062 ergeben - unter Einrechnung einer Anzahl von 139 Leiharbeitnehmern -, allerdings ohne Berücksichtigung einer Zahl von 28 angekündigten bzw. prognostizierten Neueinstellungen. Für den 1.1.2013 ergebe sich eine Beschäftigtenzahl - ebenfalls unter Einbeziehung von 139 Leiharbeitnehmern - i.H.v. 2.065. Wegen der Darlegung im Einzelnen wird auf die Tabellen 2 und 3 der Antragsschrift Bezug genommen.

Im Rahmen der Ermittlung des Schwellenwertes sei, der neuesten Rechtsprechung des BAG folgend, auch die Anzahl der Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen.

Die Antragsteller haben beantragt zu beschließen, der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ist nach den Regeln des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit je 6 Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und zu beschließen, der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ist nach den Regeln des Gesetzes über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat zu besetzen.

Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, die Beschäftigtenzahl in ihren Betrieben sei ganz erheblich unter den Schwellenwert von 2.000 gesunken, nämlich zum 31.3.2013 auf einen Wert i.H.v. 1.879. Es handele sich um eine dauerhafte Reduzierung der Mitarbeiter, ein Anstieg der Beschäftigtenzahlen sei nicht geplant. Selbst bei Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer, deren Anzahl knapp unter 100 liege, werde der Schwellenwert nicht erreicht. Im Übrigen seien die Leiharbeitnehmer in die Berechnung des Schwellenwertes nicht einzubeziehen. Das BAG formuliere keine einheitliche Gleichstellung von eigenen Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern, sondern orientiere sich am jeweiligen Sinn und Zweck der maßgeblichen Schwellenwerte.

Das LG hat mit Beschluss vom 12.8.2013 entschieden, dass der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin nach den Regeln des Drittelbeteiligungsgesetzes zu besetzen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Die Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass, anders als das LG entschieden habe, die Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der für die Frage der Mitbestimmung relevanten Schwellenwerte zu berücksichtigen seien.

Die Antragsteller verfolgen mit der Beschwerde ihren erstinstanzlichen Antrag weiter.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt die landgerichtliche Entscheidung.

Der Senat hat den weiteren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.

II. Die Beschwerde ist gem. § 99 Abs. 3 S. 2 AktG i.V.m. §§ 63, 64 FamFG zulässig, da sie fristgerecht eingelegt worden ist. Soweit die Beschwerde erst mit Schriftsatz vom 21.10.2013 begründet worden ist, steht das der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, denn die Begründung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, § 65 Abs. 1 FamFG.

In der Sache ist die Beschwerde allerdings unbegründet und daher zurückzuweisen. Das LG hat für die Frage der Ermittlung der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte zu Recht eine Einbeziehung der Leiharbeitnehmer abgelehnt.

Nach § 1 Abs. 1 MitbestG ist für die Anwendung des Mitbestimmungsgesetzes und damit die paritätische Besetzung des Aufsichtsrates maßgebend, dass das Unternehmen, das in der Rechtsform u.a. einer GmbH betrieben wird, in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach den Regelungen des DrittelbeteiligungsG (DrittelbG) ...

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