Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 15.07.1998; Aktenzeichen 318 T 178/97 (131))

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 15.7.1998 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 1.241,91 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob sich die Antragsgegnerin mit der Erteilung der Zustimmung zum Verkauf der Eigentumswohnung des Antragstellers in Verzug befand und deshalb zum Ersatz des vom Antragsteller behaupteten Verzögerungsschadens verpflichtet ist.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 7.12.1995 verkaufte der Antragsteller seine Eigentumswohnung an Frau ...

§ 6 Nr. 1 der Teilungserklärung enthält für die Übertragung von Wohnungseigentum folgende Regelung:

"... Die Übertragung des Wohnungseigentums bedarf der schriftlichen Einwilligung des Verwalters ... Bei Reihenhäusern bedarf die Übertragung keiner Zustimmung; sie ist dem Verwalter jedoch unter Vorlage des Vertrages schriftlich anzuzeigen."

§ 18 Nr. 2 der Teilungserklärung (Schlussbestimmungen) lautet:

"Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, bei Veränderungen des Rechtsverhältnisses im Wohnungseigentum, insb. beim Abschluss von Verträgen, die Bestimmungen dieser Teilungserklärung und Miteigentumsordnung auf seinen Rechtsnachfolger im Wohnungseigentum rechtsverbindlich überzuleiten einschließlich der Verpflichtung, mit seinem Rechtsnachfolger im Wohnungseigentum entsprechend zu verfahren, soweit diese Bestimmungen nicht schon ohnehin gegen den jeweiligen Rechtsnachfolger im Wohnungseigentum wirken; derartige Verträge müssen insb. den Eintritt in den Verwaltervertrag, die Vollmacht für den Verwalter und die Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. § 13 Ziff. 9 enthalten und sind dem Verwalter in einfacher bzw. vollstreckbarer Ausfertigung kostenfrei zu Verfügung zu stellen."

Vor Abschluss des Kaufvertrages forderte der Antragsteller mit Schreiben vom 5.12.1995 die Antragsgegnerin auf, die Zustimmung für die beabsichtigte Veräußerung zu erteilen. Hierfür setzte er mit weiterem Schreiben vom 19.12.1995 eine Frist bis zum 21.12.1995. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 18.12.1995 mit, dass die Zustimmung des Verwalters "in notarieller Form auf Basis des Kaufvertrages" erfolge und aus diesem Grund die Übersendung des Kaufvertrages erbeten werde. In einem weiteren Schreiben vom 4.1.1996 teilte die Antragsgegnerin mit, dass sie vor Erteilung der Zustimmung den Kaufvertrag benötige, um eine sorgfältige Überprüfung vornehmen zu können.

Daraufhin nahm der Antragsteller die Antragsgegnerin gerichtlich auf Erteilung der Zustimmung in Anspruch. Am 16.1.1996 ließ die Antragsgegnerin dann die Zustimmung zur Veräußerung notariell beurkunden. Diese Urkunde wurde unter der Treuhandauflage, sie erst weiterzuleiten, wenn die Notarkosten für die Beurkundung bezahlt seien, an den Notar übersandt, der den Kaufvertrag beurkundet hatte. Hiervon erhielten die Kaufvertragsparteien am 23.1.1996 Kenntnis.

Daraufhin haben die Beteiligten den Antrag auf Erteilung der Zustimmung übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Mai 1996 wies die Antragsgegnerin dann den Notar an, die Treuhandauflage aufzuheben, so dass die Eigentumsumschreibung erfolgen konnte.

Der Antragsteller verlangte weiterhin Ersatz des Schadens, der i.H.v. 1.885 DM aufgrund der pflichtwidrigen Verzögerung für den Zeitraum vom 1.1.1996 bis zum 24.1.1996 bei der Käuferin eingetreten und im Wege der Drittschadensliquidation zu ersetzen sei. Hilfsweise machte der Antragsteller einen bei ihm eingetretenen Schaden in gleicher Höhe geltend.

Das AG hat durch Beschluss vom 4.9.1997 die Zahlungsanträge zurückgewiesen, da im Hinblick auf den Hauptantrag die Voraussetzungen einer Drittschadensliquidation nicht vorlägen und es sich bei dem Hilfsantrag um eine unzulässige Klageänderung handele. Das AG hat ferner die Gerichtskosten gegeneinander aufgehoben und angeordnet, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien.

Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller die Zahlungsansprüche weiter verfolgt, wobei er den Schadensersatzanspruch der Käuferin auf 520,33 DM begrenzt und kumulativ eigene Schadensersatzansprüche i.H.v. nunmehr 1.908,64 DM geltend gemacht hat. Er ist überdies der Auffassung, dass der Antragsgegnerin die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten auferlegt werden müssten, da die Zustimmung zu Unrecht verweigert worden und das Verhalten der Antragsgegnerin schikanös gewesen sei.

Das LG hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss vom 15.7.1998 zurückgewiesen. Die Zahlungsansprüche seien unbegründet, da die Antragsgegnerin berechtigt gewesen sei, die Erklärung der Zustimmung von der Vorlage des notariellen Kaufvertrags abhängig zu machen. Dies ergebe sich sowohl aus der Teilungserklärung als auch aus al...

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