Normenkette

BRAGO § 31 Abs. 2 Nr. 1, § 32 Abs. 1, § 40 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 683/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.02.2003; Aktenzeichen I ZB 23/02)

BGH (Beschluss vom 17.12.2002; Aktenzeichen X ZB 27/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 5, vom 25.4.2002 wird, soweit ihr die Rechtspflegerin des LG durch den Beschluss vom 14.6.2002 nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache, soweit ihr nicht die Rechtspflegerin des LG bereits abgeholfen hat, keinen Erfolg.

Die Antragsgegnerin begehrt eine 10/10-Prozessgebühr statt der vom LG zugebilligten 5/10-Gebühr für das Einreichen einer Schutzschrift, wobei im vorliegenden Fall der nach Eingang der Schutzschrift gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Bedenken des Gerichts hin zurückgenommen worden ist.

Dieses Begehren ist gem. § 32 Abs. 1 BRAGO nicht gerechtfertigt, da dem in der Schutzschrift gestellten Sachantrag keine Bedeutung beigemessen werden kann und er deswegen nicht als notwendig i.S.d. § 91 ZPO zu erachten ist (vgl. OLG Hamburg MDR 1978, 151; JurBüro 1985, 401; 1988, 201; Beschl. v. 1.6.1989 – 8 W 120/85; v. 11.6.2002 – 8 W 122/02; Gerold/Schmidt, 15. Aufl., § 40 BRAGO Rz. 30 m.w.N.; a.A. jedoch insb. OLG Koblenz v. 28.6.1994 – 14 W 349/94, MDR 1995, 425 = WRP 1995, 246; JurBüro 1990, 1160; offen gelassen in OLG Düsseldorf v. 20.12.1994 – 20 U 15/13, WRP 1995, 501 m.w.N.). Auf den Aufwand, den die Fertigung einer Schutzschrift verlangt, kommt es dabei nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da die hier anstehende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers entschieden worden ist.

… … …

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105755

OLGR-BHS 2003, 101

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge