Verfahrensgang

AG Hamburg (Beschluss vom 24.06.2011; Aktenzeichen 284 F 59/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des AG Hamburg, Familiengericht, vom 24.6.2011 - Geschäftsnummer 284 F 59/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2000 EUR.

3. Der Beteiligten zu 2) wird für die II. Instanz Verfahrenskostenhilfe ohne Raten unter Beiordnung von Rechtsanwältin F. bewilligt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 3) begehrt die Feststellung, dass er nicht der Vater der am 31.3.2010 geborenen Beteiligten zu 1) ist.

Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen und ergänzend auf die Ausführungen unter Ziff. I. des Senatsbeschlusses vom 9.2.2012 (Bl. 176 d.A.).

Der Beteiligte zu 3) beantragt, den Beschluss des AG Hamburg, Familiengericht, vom 24.6.2011, GeschNr. 284 F 59/10, aufzuheben und festzustellen, dass der Beteiligte zu 3) nicht der Vater der Beteiligten zu 1) ist.

Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist gem. § 58 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingereicht worden, §§ 63, 64, 65 FamFG.

Der Senat entscheidet über das Rechtsmittel ohne die gem. §§ 68 Abs. 3 S. 1, 175 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Regelfall vorgesehene mündliche Erörterung.

Die Beteiligten sind vom Familiengericht persönlich angehört worden, der Sachverhalt ist hinreichend geklärt. Zusätzliche Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind von einem erneuten Anhörungstermin nicht zu erwarten. Die Beteiligten haben rechtliches Gehör zum Inhalt der beabsichtigten Entscheidung erhalten.

Im Ergebnis bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) kann nicht die Feststellung verlangen, dass er nicht der Vater der Beteiligten zu 1) ist; denn die Anfechtung der Vaterschaft durch den Beteiligten zu 3) ist gem. § 1600 Abs. 5 BGB ausgeschlossen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 9.2.2012 Bezug genommen, mit dem der Antrag des Beteiligten zu 3) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsmittels abgelehnt und die Zurückweisung der Beschwerde angekündigt worden ist.

Die vom Beteiligten zu 3) daraufhin vorgetragenen Gesichtspunkte geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

Soweit der Beteiligte zu 3) geltend macht, der hier zu beurteilende Sachverhalt, nämlich die Anfechtung der Vaterschaft bei künstlicher Befruchtung durch Übertragung mittels einer mit einem fremden Samen befruchteten fremden Eizelle, sei gesetzlich nicht geregelt, ist dies unzutreffend. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 9.2.2012 darauf hingewiesen, dass die in § 1600 Abs. 5 BGB geregelte künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten auch die Möglichkeit der Befruchtung einer nicht von der Mutter herrührenden Eizelle umfasst.

Einer analogen Anwendung dieser Vorschrift bedarf es für den vorliegenden Sachverhalt deshalb nicht. Sie ist vom Senat im Beschluss vom 9.2.2012 auch nicht vorgenommen worden.

Wie dort bereits herausgestellt wurde, ist § 1600 Abs. 5 BGB im Lichte von § 1591 BGB zu sehen. Danach ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat, d.h. auch die Frau, die eine befruchtete Eizelle austrägt, welche nicht von ihr, sondern von einer anderen Frau stammt. Ausdrücklich sollte mit dieser Regelung gerade auch die Mutterschaft für den Fall von (im Ausland teilweise zulässigen) Eispenden klargestellt werden (vgl. BT-Drucks. 13/4899, 82). Ebenso setzt eine Zeugung durch künstliche Befruchtung i.S.v. § 1600 Abs. 5 BGB lediglich das Vorhandensein einer Eizelle voraus, ohne dass darauf abgestellt wird, ob es sich dabei um eine eigene Eizelle der Frau handelt oder um eine fremde Eizelle. Diese Frage spielt weder nach dem Wortlaut der Bestimmung eine Rolle noch nach dem Zweck des Gesetzes, das Kindeswohl zu schützen: Es soll sichergestellt werden, dass die durch künstliche Befruchtung gezeugten Kinder nicht anschließend ohne Mutter und/oder ohne Vater dastehen.

Die Regelung, die in der aktuellen Fassung von § 1600 Abs. 5 BGB enthalten ist, ist - mit identischem Wortlaut - erstmals durch das Kinderrechteverbesserungsgesetz vom 9.4.2002 eingeführt worden, damals als § 1600 Abs. 2 BGB. Sie ging zurück auf einen Gesetzentwurf des Bundesrates (s. dazu die vom Senat bereits zitierte BT-Drucks. 14/2096 vom 11.11.1999) und ist schließlich am 12.4.2002 in Kraft getreten. Mit dieser Gesetzesfassung befasst sich der vom Senat ebenfalls bereits zitierte Aufsatz von Wanitzek (FamRZ 2003, 730 ff.). Mit Wirkung ab 30.4.2004 wurde der vormalige § 1600 Abs. 2 BGB ohne Änderung seines Wortlauts zu § 1600 Abs. 4 BGB. Seit dem 1.6.2008 ist die - inhaltlich weiterhin unverändert gebliebene - Regelung ...

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