Verfahrensgang

LG Hamburg (Entscheidung vom 18.04.2007; Aktenzeichen 404 O 96/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 4 für Handelssachen, vom 18.04.2007 (Az. 404 O 96/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Mitversicherer auf die Erstattung verauslagter italienischer Versicherungssteuer in Anspruch.

Im Frühjahr 2000 bemühte sich der italienische Versicherungsmakler C. um Transportversicherungsschutz bei deutschen Versicherern für die A., Rom, einem Interessenverband von Unternehmern aus dem Speditions- und Lagergewerbe mit Spezialisierung auf die Pharmabranche. Über den Versicherungsmakler F. wurde der Kontakt zu der Firma G. hergestellt, die ein Konsortium von mehreren Versicherern zusammenstellte. Unter anderem waren die Parteien mit einer Quote von jeweils 15 % beteiligt. In den Deckungsnoten des Assekuradeurs vom 03.04.2000 und vom 27.11.2000 (Anl. K 1 und K 1 a) erschien die Klägerin als führender Versicherer. Die Firma G. war mit jedem Versicherer durch Agenturverträge verbunden. Die Transportversicherungspolice mit der Versicherungsnehmerin A. zeichnete der Assekuradeur als Vertreter für die Klägerin als alleinigem Versicherer (Anl. BK 2). Nachdem die Klägerin zunächst behauptet hatte, mit den anderen Versicherern abgesprochen zu haben, dass sie, die einen Steuerrepräsentanten in Italien habe, zur vereinfachten Abführung der italienischen Versicherungssteuer im Außenverhältnis gegenüber der Versicherungsnehmerin als alleiniger Versicherer auftrete, wurde im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens unstreitig, dass der Assekuradeur eigenmächtig nur die Klägerin als Versicherer angegeben hatte.

Der Einzug der italienischen Versicherungssteuer mit der Prämie sowie deren Abführung an den Fiskus oblag dem italienischen Versicherungsmakler C. Im Zeichnungsjahr 2002 zog der Makler zwar die Versicherungssteuer in Höhe von insgesamt EUR 691.606,17 bei der Versicherungsnehmerin A. ein, führte sie aber nicht an den italienischen Fiskus ab. Zur Vermeidung von finanziellen Sanktionen zahlte die Klägerin schließlich die gesamte Versicherungssteuer. Außer von der Beklagten hat die Klägerin von den übrigen Versicherern in Höhe der jeweiligen Quote die Versicherungssteuer erstattet bekommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihr die verauslagte Versicherungssteuer nach den Grundsätzen der Mitversicherung entsprechend der gezeichneten Quote von 15 % mit EUR 103. 785,93 zu erstatten. Das Innenverhältnis zwischen ihr und der Beklagten - und den übrigen Versicherern - sei als offene Mitversicherung ausgestaltet worden, auch wenn im Außenverhältnis zu dem Versicherungsnehmer nur die Klägerin als alleiniger Versicherer aufgetreten sei. Die Klägerin als führender Versicherer könne daher gem. § 670 BGB i.V.m. §§ 713, 710 S. 1, 722, 735 BGB analog von der Beklagten die anteilsmäßige Erstattung der verauslagten Versicherungssteuer beanspruchen. Selbst wenn man nur eine verdeckte Mitversicherung annehmen wollte, käme die Fallgestaltung doch einer obligatorischen Quotenrückversicherung mit Beteiligung des Rückversicherers an den Originalkosten am nächsten. Darauf könnten die Vorschriften der BGB-Gesellschaft zumindest analog angewendet werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 103.785,93 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es sei auf die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse abzustellen und nicht auf das, was sich die Parteien vorgestellt hätten. Da im Außenverhältnis nur ein Versicherer, die Klägerin, aufgetreten sei, liege keine offene Mitversicherung vor, sondern eine verdeckte Mitversicherung, welche nichts anderes sei als eine Rückversicherung. Diese unterliege aber gem. § 4 VersStG nicht der Versicherungssteuer und der einzelne Rückversicherer hafte im Verhältnis zum Erstversicherer auch nicht für die vom Versicherungsnehmer geschuldete Versicherungssteuer. Die übrigen Versicherer hätten ihren Anteil an der Versicherungssteuer auch nicht an die Klägerin auf deren Verlangen gezahlt, sondern der Assekuradeur habe vielmehr auf den jeweiligen Agenturkonten einfach nur entsprechende Umbuchungen vorgenommen. Das sei bei der Beklagten jedoch nicht möglich gewesen, weil sie bei der Firma G. kein Agenturkonto mehr unterhalte. Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Nach ...

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