Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Geltendmachung vorgerichtlicher Abmahnkosten im gewerblichen Rechtsschutz nach RVG

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 93; VVRVG Nr. 2400; UWG § 12 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 05.10.2004; Aktenzeichen 312 O 759/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.10.2005; Aktenzeichen I ZB 21/05)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 5.10.2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos. Die Bestimmungen des RVG sind anzuwenden. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des LG die Kosten des vorprozessualen Abmahnschreibens nicht als Kosten des Rechtsstreits angesehen und deren Erstattung im Kostenfestsetzungsverfahren abgelehnt.

Dies entsprach bisher ständiger Rechtsprechung des Senats (OLG Hamburg v. 11.1.1993 - 8 W 3/93, MDR 1993, 388, m.w.N.). Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Insbesondere ist die Rechtslage entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht anders zu beurteilen aufgrund des In-Kraft-Tretens des neuen RVG und der Regelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die maßgeblichen Kriterien der Beurteilung ergeben sich weiterhin aus § 91 Abs. 1 ZPO. Wie in der zitierten Entscheidung im Einzelnen ausgeführt, geht die Zielrichtung des wettbewerbsrechtlichen Abmahnschreibens dahin, den Rechtsstreit im Wege des Vergleichs oder freiwilliger Leistung des späteren Prozessgegners zu vermeiden. Der Rechtsfrieden soll entweder ohne Prozess wiederhergestellt oder dem Gegner jedenfalls das sofortige Anerkenntnis i.S.v. § 93 ZPO verwehrt werden.

Ob die zur Abwendung des gerichtlichen Verfahrens aufgewandten Kosten zu den Prozesskosten i.S.v. § 91 ZPO des nachfolgenden Verfahrens zu rechnen sind, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab, insb. davon, ob die Handlungen sich gleichzeitig für den konkreten Prozess als vorbereitende Tätigkeit darstellen. Dies wird bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Allgemeinen zu verneinen sein. Die dafür anfallende Gebühr nach Nr. 2400 VVRVG entsteht durch eine vorprozessuale Tätigkeit, die in der Regel der Vermeidung des Rechtsstreits dient, so dass eine Erstattungsfähigkeit nicht in Betracht kommt. Ähnlich wie bei Handlungen, die einer Klage erst die Begründetheit verschaffen, geht es darum, die rechtlichen Voraussetzungen einer auch im Kostenpunkt erfolgreichen Klage herzustellen, nicht darum, die Durchführung des Rechtsstreits vorzubereiten (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 43, m.w.N.). Insbesondere führt auch der Umstand, dass die Abmahnung auch erfolgt, um dem Gegner die Berufung auf § 93 ZPO zu verwehren, nicht dazu, dass aus nachträglicher Sicht die Abmahnung im Ergebnis als Vorbereitung des späteren Gerichtsverfahrens angesehen werden kann (a.A. OLG Nürnberg Büro 1992, 614).

Der Senat ist weiterhin der Auffassung, dass das summarische Kostenfestsetzungsverfahren für die Feststellung und Festsetzung solcher Ansprüche nicht bestimmt und geeignet ist. Insbesondere handelt es sich bei der Gebühr nach Nr. 2400 VVRVG wiederum um eine Rahmengebühr. Im Rechtsstreit wäre insoweit gem. § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Außerdem können sich weiterhin Schwierigkeiten ergeben, wenn sich der Gegenstand der Abmahnung und der des Streitverfahrens nicht decken. Diese Probleme können nicht abschließend im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (zu abweichenden Entscheidungen anderer OLG vgl. die Zusammenstellung bei Stein/Jonas/Bork ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 43).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1343073

MDR 2005, 898

RVG-B 2005, 183

OLGR-Nord 2005, 453

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