Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 22.12.1999; Aktenzeichen 318 T 119/99)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichtes Hamburg, Zivilkammer 18, vom 22.12.1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Der Geschäftswert der dritten Instanz wird auf 2556,46 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist statthaft und zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Ziffer 1 WEG, 22, 29 Abs. 1, 21 Abs. 2 Satz 2 FGG), sachlich aber unbegründet.

Die Beteiligten sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage …straße in Hamburg. Der Antragsteller nutzt den ihm gehörenden Teileigentumsanteil im Erdgeschoss des Gebäudes entsprechend dem in § 3 Nr. 2k der Teilungserklärung eingeräumten Recht zum Betrieb einer Gaststätte. Bereits vor dem Eigentumserwerb des Antragstellers ist in einen Zug eines zweizügigen Schornsteines des Gebäudes ein Lüftungskanal für den Wrasenabzug der Küche der Gaststätte eingebaut worden.

Im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens streiten die Beteiligten anlässlich der notwendigen Erneuerung des Schornsteinkopfes und der Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden in einer am Schornsteinschacht liegenden Wohnung über die Frage, ob die in den Schornstein eingezogenen Lüftungsrohre im Sondereigentum des Antragstellers oder im Gemeinschaftseigentum sämtlicher Miteigentümer stehen.

In § 3 Ziffer 3 der Teilungserklärung ist nach einer ausführlichen Aufzählung der dem Sondereigentum unterfallenden Bestandteile des Wohnungseigentums unter Ziffer 2 folgende Regelung getroffen worden:

„Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume und Gebäudeteile, die nicht nach Ziffer 2.) zum Sondereigentum erklärt sind, sowie das Grundstück. …”

In der Eigentümerversammlung vom 22.8.1997 wurde unter Tagesordnungspunkt 7a) gegen die Stimme des Antragstellers folgender Beschluss gefasst:

„Die nachträglich eingezogenen Lüftungsrohre von der im Sondereigentum des Miteigentümers …stehenden Gaststätte sind nach Auffassung der sämtlichen Wohnungseigentümer nicht Gemeinschaftseigentum, sondern sind nach ihrer Auffassung gemäß Ziff. 2) der Teilungserklärung vom 10. Oktober 1979 des Notars …Gegenstand des Sondereigentums, nämlich in der Gaststätte befindliche Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände, auch, wenn sie von der Gaststätte, dort ihren Ausgang nehmend, über Lüftungsschächte auf das Dach geführt werden und aufgrunddessen von dem Miteigentümer, Herrn…, auf dessen Kosten zu warten, instandzuhalten und ggf. zu ersetzen/erneuern sind…”

Das Amtsgericht hat den hier nicht mehr streitgegenständlichen weiteren Beschluss der Wohnungseigentümer zur Kostentragung des Antragstellers hinsichtlich der bereits durchgeführten Arbeiten nach Vernehmung eines Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens für ungültig erklärt, im Übrigen aber den Antrag des Antragstellers auf Erklärung der Ungültigkeit des obigen Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 7a mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Lüftungskanal zum Sondereigentum des Antragstellers gehöre. Die Abluftleitung diene ausschließlich der Nutzung des Teileigentums des Antragstellers und sei dementsprechend als zu seinen Räumen gehörender Gebäudebestandteil anzusehen. Bei Einfügung, Änderung oder Beseitigung des Abluftrohres würde keine über das Maß des § 14 WEG hinausgehende Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums verursacht werden. § 3 der Teilungserklärung sei so auszulegen, dass auch nicht erwähnte Ver- und Entsorgungseinrichtungen außerhalb des Raumbereiches des jeweiligen Sondereigentums insoweit zum Sondereigentum gehören sollten, als sie ausschließlich der Nutzung des betreffenden Sondereigentums dienten.

Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 22.12.1999 den amtsgerichtlichen Beschluss geändert und auch den Beschluss der Eigentümerversammlung zu Tagesordnungspunkt 7a für ungültig erklärt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Lüftungskanal gemäß § 3 der Teilungserklärung, in der keine ausdrückliche Regelung über die Zuordnung eines Lüftungskanals zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum getroffen worden sei, dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet werden müsse. Eine Zuordnung des Lüftungskanals zum Sondereigentum verstoße gegen § 5 Abs. 1 WEG. Zwar gehöre das Entlüftungsrohr als wesentlicher Gebäudebestandteil zu den Gaststättenräumen, es könne nach Würdigung des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens und der Zeugenaussage des Bezirksschornsteinfegermeisters jedoch nicht verändert, beseitigt oder eingefügt werden, ohne dadurch das gemeinschaftliche Eigentum über das nach § 14 WEG zulässige Maß zu beeinträchtigen. Entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes (WE 1994, 21 f) und des Oberlandesgerichtes Stuttgart (DWE 1989, 144),...

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