Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 07.10.2009; Aktenzeichen 325 O 190/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 7.10.2009 - 325 O 190/09, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf 10.000 EUR.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Unterlassung seiner Bezeichnung als Mörder weiterverfolgt, ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Das LG ist hinsichtlich der in dem ursprünglichen Klagentwurf gerügten Verletzungshandlungen zu Recht und mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt und auf die Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Antragsteller ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zusteht, weil eine der Antragsgegnerin zurechenbare Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers nicht gegeben war. Die von der Antragsgegnerin betriebene - personenbezogene - Suchmaschine hat zwar bei Eingabe des Namens des Antragstellers Internetauftritte nachgewiesen, in denen der Antragsteller unter Nennung seines Namens als Mörder bezeichnet worden ist; für eine darin liegende Verletzung wäre die Antragsgegnerin als Betreiberin der Suchmaschine nach den hierfür inzwischen entwickelten allgemeinen Kriterien jedoch nur dann als Störer verantwortlich, wenn sie Prüfpflichten verletzt hätte. Ein Anlass zur Überprüfung ihres Angebots hatte sich für die Antragsgegnerin aber erst mit Erhalt der Abmahnung des Antragstellers ergeben. Nachdem sie aufgrund der Abmahnung die beanstandeten Nachweise aus ihrem Internetangebot gelöscht hatte, lag eine von ihr zu vertretende Beeinträchtigung, die nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog einen Unterlassungsanspruch hätte auslösen können, nicht vor. Soweit der Antragsteller rügt, dass das Internetangebot der Antragsgegnerin einige Zeit nach Zugang der Abmahnung wiederum den Nachweis eines Internetauftritts enthielt, auf den der Nutzer durch Eingeben des Namens des Antragstellers gelangte, hat das LG in der Nichtabhilfeentscheidung zu Recht darauf hingewiesen, dass dies ebenfalls keine Verletzungshandlung darstellt, für die die Antragsgegnerin verantwortlich wäre. Denn auch den Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben (s. schon den Beschluss des Senats vom 23.10.2009 - 7 W 119/09). Dies würde das die Störerhaftung begrenzende Kriterium der Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem Betroffenen im Kern beanstandete, in der Einstellung einer rechtswidrigen Äußerung in das Internet liegende Verletzung von Rechten ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine stattfindet, so dass ihm nicht aufgegeben werden kann, von sich aus beständig jeder bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter nachzugehen, um eine eigene Haftung als Störer durch Mitwirkung an der Verbreitung zu entgehen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 17.7.2003, GRUR 2003, 958 ff., 961 zum Unterlassungsanspruch aus § 97 UrhG). Daher traf die Antragsgegnerin auch hinsichtlich des Weiteren Internetbeitrags keine Prüfpflicht, deren Verletzung eine Störerhaftung hätte begründen können; denn auch hinsichtlich dieses Beitrags konnte die Antragsgegnerin nicht anhand der Domainbezeichnung oder des generierten Kurztextes erkennen, dass der Antragsteller darin namentlich als Mörder bezeichnet wurde. Die Antragsgegnerin war auch nicht etwa gehalten, schlechthin jeden Nachweis von Fundstellen zu unterlassen, die Vor- und Nachnamen des Antragstellers enthalten, denn es gibt, wie die von dem Antragsteller vorgelegten Belege zeigen, Personen, die den gleichen Namen tragen wie der Antragsteller, und auf diese bezogene Internetauftritte darf die Antragsgegnerin grundsätzlich auch weiterhin nachweisen; denn ein Verbot des Nachweises von solchen Internetinhalten, die keinen rechtswidrigen Inhalt haben, kommt nicht in Betracht (s. Beschuss des Senats vom 21.11.2008 - 7 W 141/08).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Insbesondere steht dem Antragsteller weder aus § 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 4 Abs. 1 BDSG als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB (OLG Hamm, Urt. v. 4.4.1995, NJW 1996, 131 f., 131; Sprau in Palandt., BGB, 68. Aufl., § 823 Rz. 62 m.w.N.) noch aus § 35 Abs. 2 BDSG (ein Fall des § 35 Abs. 1 BDSG ist nicht gegeben) ein Anspruch auf völlige Sperrung seines Namens in dem Internetangebot der Antragsgegnerin zu. Die Bestimmungen des Bundesda...

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