Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Aktenzeichen 884 F 19/19)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.04.2020; Aktenzeichen XII ZB 477/19)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 12.2.2019 insoweit abgeändert, als der Wirkungskreis des Ergänzungspflegers nicht die Entscheidung der Frage umfasst, ob zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten ein Rechtsanwalt beauftragt werden soll.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Verfahrensgegenstand ist die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für zwei Kinder im Zusammenhang mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Mutter der Kinder und den Vater eines der Kinder.

Die betroffenen Kinder, J... L... S..., geb. am ..., und N...-J... W..., geb. am ..., leben bei ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, die zusammen in einem Haushalt mit dem Vater von J...-L..., Herrn S..., lebt. Der Vater von N...-J... ist nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin und der Vater von J...-L... üben für J...-L... das gemeinsame Sorgerecht aus. Für N...-J... übt die Beschwerdeführerin das alleinige Sorgerecht aus. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.

Die Staatsanwaltschaft Hamburg führt ein Ermittlungsverfahren gegen die Mutter und den Vater von J... L... wg. Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil beider Kinder (§ 225 StGB). Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

L... besucht die Kindertagesstätte "Pusteblume" in Hamburg. Er hat einen Zehnstundenplatz, wird aber regelmäßig nur von etwa 8:30 Uhr bis 15.00 Uhr in der Kita betreut. Die Kita ist bis 18.00 Uhr geöffnet. Am 21.11.2018 wurde L... nicht wie erwartet um 15:00 Uhr von der Beschwerdeführerin aus der Kita abgeholt (Bl. 1 d.A.). Er verblieb daher zunächst in der Kita. Gegen 17:10 Uhr erschien dort weinend sein Bruder N...-J.... Er war auf der Suche nach seiner Mutter. Der Erzieherin Frau H... berichtete er, seine Mutter hätte sich mit Herrn S.... lautstark gestritten. Herr S... habe sodann diverse Sachen gepackt und die Wohnung verlassen. Die Mutter sei ihm nachgelaufen und habe N...-J... alleine in der Wohnung zurückgelassen. N...-J... sei seiner Mutter dann nachgelaufen, habe sie aber nicht mehr gefunden. Da er die Kita seines Bruders kenne sei er dorthin gelaufen. N...-J... habe gegenüber der Erzieherin sodann von sich aus angefangen zu berichten, dass er sowohl von seiner Mutter als auch Herrn S... öfter körperlich angegangen werde. Seine Mutter habe u.a. seinen Kopf gegen eine Heizung geschlagen (Bl. 2 d.A.). Gegen 17:50 Uhr erschien die Mutter in der Kita, die auf Vorhalt der Schilderungen ihres Sohnes einen Wutanfall bekam und sofort ihre Mutter, also die Großmutter mütterlicherseits, anrief und ihr schreiend von dem Vorfall berichtete. Die von der Kita sodann hinzugezogene Polizei hörte N...-J... an. Dieser gab an, dass seine Mutter und ihr Freund ihn öfter schlagen würden und seine Mutter seinen Kopf vor ca. 5 Wochen gegen die Heizung geschlagen habe. Er habe am Kopf geblutet. Seine Mutter habe keinen Arzt geholt (Bl. 3 d.A.). Er habe sein Blut alleine wegwischen müssen. Herr S... habe ihn in der Vergangenheit durch das Zimmer geworfen (Bl. 4 d.A.). Herr S... schlage seinen Bruder J...-L... zudem auf den Po (Bl. 4 d.A.). N...-J...gab an, dass er nicht mehr nach Hause zurück wolle. Der zwischenzeitlich eingetroffene Vater von J...-L..., Herr S..., verhielt sich gegenüber den Polizeibeamten vor Ort verbal aggressiv, so dass 4 weitere Streifenwagenbesatzungen nachgefordert werden mussten. Die Kinder wurden sodann vom ebenfalls alarmierten Kinder- und Jugendnotdienst in Obhut genommen.

Auf eine entsprechende Mitteilung des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII hin entzog das Familiengericht Hamburg-Barmbek den Eltern sodann für J...-L... bzw. der Mutter für N...-J... mit Beschluss vom 17.12.2018 im Wege der einstweiligen Anordnung das Recht zur Gesundheitsfürsorge, das Erziehungsrecht, das Recht zur Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und das Recht zur Regelung des Umgangs (884 F 344/18). Die Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss vom 27.3.2019 durch den Einzelrichter des Senats zurückgewiesen (Az. 2 UF 6/19). Die Kinder sind nach wie vor fremduntergebracht, das Familiengericht prüft in einem Hauptsacheverfahren (Az. 884 F 3/19), ob der im Wege der einstweiligen Anordnung getroffene Sorgerechtsentzug aufrecht zu erhalten ist.

Mit Antrag vom 21.1.2019 regte die Staatsanwaltschaft beim Familiengericht an, eine Ergänzungspflegschaft für die Kinder einzurichten mit folgenden Wirkungskreisen:

  • Entscheidung über die Ausübung des Aussage- und Zeugnisverweigerungsrechts und Entgegennahme von Zeugenladungen,
  • die Stellung eines Strafantrages,
  • Inanspruchnahme des Untersuchungsverweigerungsrechts,
  • Zustimmung zur Untersuchung der Kinder nach § 81c StPO über etwaige Verletzungen und zur Verwertun...

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