Normenkette

ZPO §§ 148, 1032 Abs. 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

I. Es wird festgestellt,

1. dass ein Verfahren vor einem Hamburger Schiedsgericht zulässig ist zur Klärung sämtlicher Streitigkeiten der Parteien unter dem "Service and Transport Agreement", datierend 20. Oktober 2006 und 29. November 2006 zwischen der Antragstellerin zu 9. und der Antragsgegnerin;

insbesondere

2. dass ein Hamburger Schiedsgericht zuständig ist für die Entscheidung über Ansprüche der Antragstellerinnen gegen die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit Ladung, die unter dem "Service and Transport Agreement" im Januar 2007 mit dem MS "MSC Napoli" transportiert wurde und von dessen Havarie vor der englischen Küste betroffen ist, insbesondere durch Verlust, Beschädigung, Mehrkosten und Belastung mit Berger- und Havarie-grosse-Pfandrechten;

3. dass ein Hamburger Schiedsgericht insoweit auch zuständig ist für die Entscheidung, ob die Parteien des "Service and Transport Agreement" vereinbart haben, dass die Haftung der Antragsgegnerin auf einen bestimmten Betrag je Kilogramm Rohgewicht oder je Einheit begrenzt ist;

4. dass ein Hamburger Schiedsgericht auch zuständig ist für die Entscheidung, ob die Parteien des "Service and Transport Agreement" vereinbart haben, dass die Antragsgegnerin unter diesem Vertrag haftet ohne die Möglichkeit der Beschränkung der Haftung für Seeforderungen in der Fassung des Protokolls von 1996.

II. Die Anträge der Antragsgegnerin, das Verfahren auszusetzen, bis die Verfahren vor dem Englischen High Court of Justice zu den Aktenzeichen 2007 Folio 185, 2008 Folio 85 und 2008 Folio 773 sowie das Verfahren vor dem Landgericht Hamburg zum Aktenzeichen 327 O 708/08 rechtskräftig beendet sind, werden zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen zu 1.- 8. und 10. sind Transportversicherer des V.-Konzerns, für den im Januar 2007 verschiedene Ladungen Autoteile in 155 Containern auf das die britische Flagge führende, in Großbritannien bereederte "MSC Napoli" zum Transport nach Südafrika verladen wurden. Eigner bzw. Bareboat Charterer sind die Firmen M.

Die Antragsgegnerin, die im Januar 2007 Zeitcharterer des MS "MSC Napoli" war, hat mit der Antragstellerin zu 9. am 20. Oktober und 29. November 2006 ein "Service and Transport Agreement" (Anlage AS 1) geschlossen. In diesem Vertrag haben die Vertragsparteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, nach der ein Hamburger Schiedsgericht zur Entscheidung berufen ist.

Während einer Seereise von Antwerpen nach Sines im Januar 2007 geriet das MS "MSC Napoli" vor der englischen Südküste in Seenot, in deren Folge es in der Grafschaft Devon beabsichtigt auf den Strand gesetzt wurde. Dabei gingen zahlreiche Container verloren, an der Ladung in anderen Containern kam es durch den Einbruch von Wasser zu Sachschäden.

Der Reeder und der Bareboat Charterer des MS "MSC Napoli" haben in London beim Englischen High Court of Justice zum Az, 2007 Folio 185 ein Haftungsbeschränkungsverfahren eingeleitet (Anlage AG 2). Nachdem der Reeder und der Bareboat Charterer GBP 14.710.000,00 zur Errichtung des Haftungsbeschränkungsfonds eingezahlt hatten (Anlage AG 3), erging am 31. Juli 2007 eine Haftungsbeschränkungsanordnung (Anlage AG 4), mit der die Haftungsbeschränkung auf 19.222.700 Sonderziehungsrechte festgestellt wurde. Gleichzeitig wurde verfügt, dass alle weiteren oder anderen Verfahren gleich aufgrund welcher Ansprüche eingestellt werden und es wurde eine Frist zur Anmeldung der Ansprüche gesetzt. Außerdem wurde eine Frist für den Antrag auf Aufhebung der Allgemeinen Haftungsbeschränkungsanordnung gesetzt und verfügt, dass jede Partei, die hiervon keinen Gebrauch macht, das Recht auf Haftungsbeschränkung anerkennt. Die Antragstellerinnen haben einen Antrag auf Aufhebung der Haftungsbeschränkungsanordnung nicht gestellt, sondern haben ihre Forderungen angemeldet. Auf Antrag des Reeders und der Bareboat Charterer erließ der Englische High Court of Justice zum Aktenzeichen 2008 Folio 85 einen Beschluss zur Bildung eines Sammelverfahrens (Anlage AG 8). Die Antragstellerinnen haben vor dem Englischen High Court of Justice zum Aktenzeichen 2008 Folio 773 unter anderem gegen die Antragsgegnerin Klage eingereicht (Anlage AG 9).

Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass der Senat nicht an einer Entscheidung gehindert sei, weil sich die Londoner Verfahren nur mit Ansprüchen beschäftigen würden, für die die Haftung beschränkt werden könne, während es im hiesigen Rechtsstreit um die Frage gehe, wer für die Frage prozessual zuständig sei, ob die Antragsgegnerin auf die Beschränkbarkeit der Haftung in dem "Service and Transport Agreement" vertraglich verzichtet habe. Dieser Streit werde von dem englischen Haftungsbeschränkungsbeschluss nicht berührt, weil dieser Beschluss die beschränkbare Haftung voraussetze, während es vorliegend um die unbeschränkbare Haftung gehe. Die Antragsgegnerin berufe sich daher auch ohne Erfolg auf Ziffer 5 des Beschluss...

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