Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin vermietete der Beklagten mit Vertrag vom 1. Juni 1981 eine Wohnung in ihrem Mehrfamilienhaus in … Hamburg. Die Wohnfläche wurde in § 1 Nr. 1 des Mietvertrags mit „ca. 190 m²” angegeben. Die monatliche Nettomiete belief sich ursprünglich auf 1.150,00 DM. Mit Schreiben vom 14. Februar 1991 machte die Klägerin eine Mieterhöhung auf 1.379,00 DM geltend; den erhöhten Betrag errechnete sie aus einer Miete von 7,26 DM je m² und einer Wohnfläche von 190 m². Die Beklagte stimmte dem Erhöhungsverlangen zu. Mit weiterem Mieterhöhungsverlangen vom 26. April 1994 verlangte die Klägerin eine Mieterhöhung auf 1.786,00 DM auf der Basis von 9,40 DM je m² und einer Wohnfläche von wiederum 190 m². Die Beklagte stimmte auch dieser Mieterhöhung zu.

Für die Monate August bis Dezember 1997 nahm die Beklagte Mietkürzungen vor, deren Nachzahlung die Klägerin verlangt. Im Wege der Widerklage begehrt die Beklagte Rückzahlung eines Teils des in der Vergangenheit gezahlten Mietzinses, da die Wohnfläche nur 163,5 m² betrage.

Das Amtsgericht hat – ohne Überprüfung der streitigen tatsächlichen Wohnfläche – einen Mangel der Wohnung bzw. das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft verneint. Eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Wohnung aufgrund der Flächendifferenz könne nicht festgestellt werden.

Ihre dagegen eingelegte Berufung begründet die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.). Sie habe in der Vergangenheit wegen falscher Wohnflächenangaben einen zu hohen Mietzins gezahlt. Mit den Mieterhöhungsverlangen sei zudem von der Klägerin eine Wohnungsgröße von 190 m² zugesichert worden.

Die Klägerin meint, die Gebrauchstauglichkeit der von der Beklagten vor der Anmietung besichtigten Wohnung sei auch dann nicht beeinträchtigt, wenn die Flächenangabe nicht zutreffe. Weder sei der Beklagten die Wohnungsgröße zugesichert worden, noch habe sie, die Klägerin, bewusst falsche Flächen angegeben. Im Übrigen seien etwaige Forderungen verjährt und verwirkt.

Das Landgericht hat die Wohnfläche durch eine Sachverständige feststellen lassen. Danach beträgt die Wohnfläche 170,21 m².

Die Berufung hinsichtlich eines Teils der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Mietüberzahlungen (für die Zeit vor 1994) hat das Landgericht durch Teilurteil vom 26. November 1999 wegen Verjährung zurückgewiesen. Im Übrigen möchte es der Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Mietzinses zusprechen, sieht sich hieran jedoch durch den Rechtsentscheid des OLG Dresden vom 15. Dezember 1997 (GE 1998, 122 = MDR 1998, 643 = NZM 1998, 184 = WuM 1998, 144 = ZMR 1998, 417) gehindert.

Das Landgericht ist der Auffassung, dass es sich bei einer nicht nur unerheblichen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von den im Mietvertrag oder in einem Mieterhöhungsverlangen gemachten Angaben um einen Sachmangel i. S. von § 537 Abs. 1 BGB handelt. Darüber hinaus müsse – entgegen der Ansicht des OLG Dresden – eine durch die geringere Wohnfläche bedingte Gebrauchsbeeinträchtigung nicht festgestellt werden.

Dies sei entscheidungserheblich. Die Flächenabweichung betrage 10,4%. Ansprüche der Beklagten aus c.i.c., positiver Vertragsverletzung oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kämen ebensowenig in Betracht wie bereicherungsrechtliche Ansprüche infolge Verstoßes gegen § 10 MHG. Andererseits scheitere das Begehren der Beklagten nicht an einer analogen Anwendung von § 539 BGB.

Zwar handele es sich im vorliegenden Rechtsstreit – anders als bei dem Rechtsentscheid des OLG Dresden – nicht um einen Streit über die Folgen einer unrichtigen Flächenangabe im ursprünglichen Mietvertrag. Sollte die Divergenz zum Rechtsentscheid des OLG Dresden aus diesem Grunde verneint werden, komme der vorgelegten Rechtsfrage aber grundsätzliche Bedeutung zu. Die Problematik sei bereits mehrfach Gegenstand von Berufungsverfahren gewesen, die indes jeweils gütlich abgeschlossen worden seien.

Das Landgericht hat dem Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 1999 (abgedruckt in WuM 2000, 74 = ZMR 2000, 224) die folgende Frage zum Erlass eines Rechtsentscheids vorgelegt:

Stellt es einen Sachmangel der vermieteten Wohnung nach § 537 Abs. 1 BGB dar, wenn deren Fläche erheblich von derjenigen abweicht, welche die Parteien im Mietvertrag und bei ihrer Einigung über eine Mieterhöhung zugrunde gelegt haben?

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Rechtsentscheids liegen nicht vor, da nicht feststellbar ist, dass die vorgelegte Rechtsfrage für die Berufungsentscheidung des Landgerichts erheblich ist.

1. Dies gilt zunächst insoweit, als sich die Vorlagefrage auf eine unrichtige Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag bezieht. Der Streit der Prozessparteien geht nämlich – wie das Landgericht in der Vorlagebegründung feststellt – um die Folgen einer unrichtigen Flächenangabe nicht im ursprünglichen Mietvertrag, sondern im Rahmen von Mieterhöhungsverfahren, Eine Minderung d...

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