Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitteilungspflichten des Unternehmers bei Betriebsänderung

 

Orientierungssatz

1. Dem Unternehmer obliegt die Pflicht, den Wirtschaftsausschuß so rechtzeitig zu unterrichten, daß er sein Beratungsrecht gegenüber dem Unternehmer sinnvoll ausüben und den Betriebsrat so unterrichten kann, daß dieser seinerseits von den ihm zustehenden Beteiligungsrechten Gebrauch machen kann.

2. Anschließend ist der Betriebsrat nach BetrVG § 111 zu unterrichten und zwar vor Abschluß der Planung der Betriebsänderung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 541142

BB 1986, 1014-1015 (ST)

DB 1985, 1846-1847 (ST)

NJW 1985, 2543-2543 (S)

NStZ 1985, 459-460 (ST)

MDR 1985, 869-870 (ST)

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