Normenkette

ZPO §§ 61, 69, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2

 

Tenor

1. Das Rubrum wird berichtigt, indem "1)" und "2)" sowie "u. Berufungsklägerin" gelöscht werden und lautet:

"M. E., H." 12, ... Hamburg

- Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

G., 20146 Hamburg

- Beklagte, Berufungsklägerin u. Anschlussberufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

Nebenintervenientin zu 1:

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

Nebenintervenient u. Berufungskläger zu 2:

Prozessbevollmächtigte:

2. Der Antrag der Nebenintervenientin zu 1) auf Berichtigung des Tenors wird zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die Schreibfehler im Rubrum waren gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.

2. Eine Berichtigung des Tenors durch das Berufungsgericht gemäß §§ 319 ff. ZPO kommt nicht in Betracht. Die Entscheidung ist richtig. Wäre sie unrichtig, könnte die Nebenintervenientin zu 1) eine Richtigstellung nur durch ein Rechtsmittel verfolgen.

Die Entscheidung ist richtig, weil in Bezug auf die Nebenintervenientin zu 1) eine streitgenössische Nebenintervention vorliegt und sie deswegen gemäß §§ 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO neben den anderen Personen für die Kostenerstattung nach Kopfteilen haftet. Gemäß § 69 ZPO gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 ZPO als Streitgenosse der Hauptpartei, sofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist. Die streitgenössische Nebenintervention setzt demgemäß - zusätzlich zu den Erfordernissen des § 66 ZPO - voraus, dass die Rechtskraft des im Prozess ergehenden Urteils das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner beeinflusst (BeckOK ZPO/Dressler, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 69 Rn. 1-17). Ein Rechtsverhältnis ist eine durch den Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm gegebene Beziehung einer Person zu einer anderen oder zu Gegenständen (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84 -, BGHZ 92, 275-279, Rn. 12, zitiert nach juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 256 ZPO, Rn. 3 m.w.N.). Die genannten Voraussetzungen liegen hier vor, weil der Kläger gegen die Nebenintervenientin zu 1) Mängelrechte geltend machen könnte. Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber den Ersterwerbern zu bestimmten Bauleistungen an einer Wohnung und trat u.a. ihre Ansprüche gegen die ausführenden Handwerker an die Ersterwerber sicherungshalber ab (Ziffer XI. Nr. 5 des Kaufvertrages vom 3. Februar 2010, Anlage B1). Die Beklagte beauftragte u.a. die Nebenintervenientin zu 1) mit der Ausführung bestimmter Leistungen in dieser Wohnung. Die Ersterwerber wiederum verkauften diese Wohnung an den Kläger (Kaufvertrag vom 7. September 2012, Anlage K1). Stehen primäre Gewährleistungsansprüche wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum den Wohnungseigentümern zu, welche Ersterwerber waren, ist regelmäßig zu vermuten, dass der Zweiterwerber vom Ersterwerber stillschweigend zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ermächtigt worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Oktober 2003 - 3 Wx 156/03 -, Rn. 35 m.w.N., zitiert nach juris). Nach diesen Maßstäben traten die Ersterwerber dem Kläger konkludent die Mängelansprüche gegen die ausführenden Handwerker, insbesondere gegen die Nebenintervenientin zu 1), ab. Die genannte Vermutung ist nicht durch den in § 8 des Kaufvertrags enthaltenen Gewährleistungsausschluss zwischen den Ersterwerbern und dem Kläger (Anlage K1) widerlegt. Denn den Ersterwerbern ging es in dem Gewährleistungsausschluss nur um einen Ausschluss von gegen sie selbst gerichteten Ansprüchen des Klägers, nicht aber gegen die ursprünglich zu den Bauleistungen verpflichteten Personen. Dies machten die Ersterwerber deutlich, indem sie dem Kläger ihre Rechte gegen die Beklagte ausdrücklich abtraten (siehe die im Berufungsurteil genannten Gründe).

Da das Berufungsgericht eine bewusste Entscheidung getroffen hat, liegen hier auch keine offenbaren Unrichtigkeiten, insbesondere keine Schreibfehler oder Rechnungsfehler vor. Das Berufungsgericht hat die Kostenentscheidung wie folgt begründet: "Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO." Daraus ergibt sich bereits, dass das Berufungsgericht von einer streitgenössischen Nebenintervention ausgegangen ist. Gemäß § 101 Abs. 2 ZPO sind die Vorschriften des § 100 ZPO maßgebend, wenn der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69) gilt. Eine falsche Willensbildung des Gerichts könnte - ist sie nicht Rechenfehler - auch nicht über § 319 korrigiert werden und ließe sich nur im Rechtsmittelverfahren beseitigen (BeckOK ZPO/Elzer, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 319 Rn. 13 m.w.N.).

Eine Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO strebt die Nebenintervenientin zu 1) nicht an.

Das Verfahren nach § 321 ZPO dient der Ergänzung eines versehentlich lückenhaften Urteils. Soweit die Richtigstellung einer falschen Entscheidung a...

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