Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung der Verfahrensgebühr

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 07.05.2007; Aktenzeichen 324 O 267/07)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 7.5.2007 - Geschäfts-Nr. 324 O 267/07 - dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten festgesetzt werden auf 342,48 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.4.2007.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin nach einem Wert von 318,68 EUR.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin erwirkte am 3.4.2007 vor dem LG Hamburg eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner die Verbreitung einer bestimmten Bezeichnung verboten sowie die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Vorangegangen war eine mit Anwaltsschreiben vom 21.3.2007 (Anlage Ast 8) erklärte Abmahnung des Antragsgegners durch die Antragstellerin. In diesem Schreiben wurden auch Anwaltskosten in Höhe einer nach einem Wert von 10.000 EUR berechneten 1,3 Geschäftsgebühr geltend gemacht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7.5.2007 hat die Rechtspflegerin des LG sodann antragsgemäß die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 661,16 EUR festgesetzt. Hierbei wurde eine 1,3 Verfahrensgebühr mit 535,60 EUR (netto) zugrunde gelegt.

Gegen diesen am 9.5.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss des LG hat der Antragsteller am 10.5.2007 Beschwerde eingelegt. Das LG hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1, 2 ZPO statthaft; die Beschwerdesumme ist erreicht. Die Beschwerde ist auch gem. §§ 569 Abs. 1 und Abs. S ZPO zulässig, insb. rechtzeitig eingelegt worden.

In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg, weil bei der Kostenfestsetzung durch das LG die Verfahrensgebühr zu Unrecht mit einem Satz von 1,3 angerechnet wurde. Diese Gebühr war nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 W RVG lediglich noch in verminderter Höhe von 0,65 entstanden, weil die durch die vorangegangene Abmahnung entstandene Gebühr hierauf anzurechnen war (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, RVG, 16. Aufl., Anhang D Rz. 166). Dabei ermäßigte sich nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung auch nicht etwa umgekehrt die - bereits entstandene - Geschäftsgebühr des Abmahnverfahrens (hierzu BGH VIII ZR 86/06, zitiert nach juris).

Eine Einbeziehung der darüber hinausgehenden Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Es handelt sich hierbei nicht um Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 ZPO.

Zwar zählen zu den Prozesskosten nicht nur die durch Einleitung und Führung eines laufenden Rechtsstreits ausgelösten Kosten. Zu denjenigen Prozesskosten, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, gehören vielmehr auch die der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dienenden Kosten (BGH FamRZ 2007, 808, zitiert nach juris). Um solche Kosten handelt es sich bei den Kosten einer vorprozessualen Abmahnung jedoch gerade nicht.

Mit einer Abmahnung werden keine einen Prozess unmittelbar vorbereitenden Zwecke verfolgt. Sie dient vielmehr in erster Linie dem Versuch einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Auch der Umstand, dass sich auf diese Weise die dem Gegner günstige Kostenfolge des § 93 ZPO vermeiden lässt, hat (noch) keinen unmittelbaren Bezug zu einem später geführten Prozess (zu allem vgl. BGH NJW-RR 2006, 501 ff., zitiert nach juris). Auch die nach dem RVG im Gegensatz zum früheren Recht nur noch anteilig vorgesehene Anrechnung führt nicht zu einer anderen Beurteilung (BGH a.a.O.). Dies hängt auch nicht etwa von der Frage ab, ob die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird oder umgekehrt. Die grundsätzlichen Erwägungen bzgl. der Frage, ob es sich um Prozesskosten handelt, gelten in gleicher Weise.

Auf die Frage, ob und in welchem Umfang der Antragstellerin materiell-rechtlich ein weiter gehender Erstattungsanspruch zusteht, kommt es nicht an. Dieser kann aus den genannten Gründen nicht im summarischen Kostenfestsetzungsverfahren (mit) geltend gemacht werden (OLG Hamburg, MDR 2005, 898, zitiert nach juris).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1781175

MDR 2007, 1224

AGS 2008, 48

HRA 2007, 3

RVGreport 2007, 474

OLGR-Nord 2007, 705

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