Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilrecht/Deliktsrecht und Amtshaftung. Zum Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 I StVG. hier in Bezug auf ein Pferdegespann: Kraftfahrzeug. Betrieb. Gespann. Pferdegespann. Beladung. Entladung

 

Leitsatz (amtlich)

Das in § 7 Abs. 1 StVG formulierte Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" ist weit auszulegen. Es umfasst alle Gefahren, die aus der Bestimmung eines Kraftfahrzeuges zur Fortbewegung und zum Transport entstehen. Dieser Zusammenhang beschränkt sich nicht auf die Gefahren der Bewegung von Kraftfahrzeugen - oder Gespannen -; in den Schutzbereich des § 7 Abs. 1 StVG fallen vielmehr auch Be- und Entladevorgänge so weit, wie sie in innerem Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeuges - des Gespannes - als Verkehrs- und Transportmittel stehen; ohne Belang bleibt dabei, ob die Gefahr von dem zu be- oder entladenden Fahrzeug als solchem oder ob sie von seinem Ladegut ausgeht.

 

Normenkette

StVG § 7 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Aktenzeichen 8 O 584/05)

BGH (Aktenzeichen VI ZR 300/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.11.2010; Aktenzeichen VI ZR 300/08)

 

Gründe

1.

Die Beklagte zu 2) nahm am ...07.1999 mit ihrem Pferd an einem Reitturnier teil. Nach dem Ende des Turniers wollte die Klägerin der Beklagten zu 2) beim Verladen des Tieres auf einen Pferdeanhänger - mit seinem Zugfahrzeug pflichtversichert bei der Beklagten zu 1) - helfen. Sie - die Klägerin - führte das Pferd zunächst allein in Richtung des Anhängers. Es auch hineinzuführen, gelang ihr nicht, da das Pferd unruhig wurde, und sie übergab die Zügel der Beklagten zu 2). Diese konnte das Pferd zunächst mit seiner Vorderpartie in den Anhänger führen; dann aber riss es sich los, drängte nach hinten aus dem Anhänger und wandte sich in einer Drehbewegung zum Weglaufen. Hierbei trat es nach hinten aus und traf die Klägerin - deren genaue Standposition zu diesem Zeitpunkt umstritten ist - mit einem Huf im Bauchraum.

Die Klägerin begab sich in das Klinikum in O1, in welches sie stationär aufgenommen wurde. Am 06.08.1999 wurde sie wieder nach Hause entlassen. Am nächsten Tage kam es zu einer Leberruptur, in deren Folge ein Herz-Kreislauf-Stillstand eintrat. Die Klägerin wurde durch den Notarzt reanimiert. In einer Notoperation wurde die Leberruptur übernäht; noch am selben Tage wurde dann ein Teil der Leber entfernt. Postoperativ kam es zu einem Lungenversagen; die Klägerin wurde künstlich beatmet, und nach etwa 2 1/2 Wochen wurde ein Luftröhrenschnitt erforderlich. Die Nieren der Klägerin versagten zeitweise; ein Gallengang musste geschient werden.

Bedingt durch den mit dem Herz-Kreislauf-Stillstand eintretenden Sauerstoffmangel erlitt die Klägerin einen organischen Hirnschaden, der sich unter anderem in einem Krampfleiden, Gangunsicherheit und Bewegungsstörungen, abnormer Ermüdbarkeit, Gedächtnis-, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen manifestierte; als Folge einer organisch bedingten Persönlichkeitsveränderung stellte sich eine psychomotorische Verlangsamung bei gesteigerter Erregbarkeit und Antriebsschwäche mit Affekt- und Stimmungslabilität ein.

Die Klägerin bezieht auf der Grundlage einer hundertprozentigen Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Versuche, wieder eine geregelte Erwerbstätigkeit aufzunehmen, scheiterten.

Die Klägerin hat die Beklagten vor dem Landgericht auf Ausgleich von Verdienstausfall für den Zeitraum vom Unfalltage bis zum 31.12.2005, daneben auf Ersatz sonstiger im Einzelnen bezifferter materieller Schäden in Anspruch genommen, darüber hinaus auf Ersatz immateriellen Schadens, auf Zahlung einer monatlichen, dem Ausgleich weiteren Verdienstausfalls dienenden Rente vom 01.01.2006 an, schließlich auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Blick auf zukünftig entstehende Schäden.

Das Landgericht hat dem Grunde nach eine Haftung der Beklagten im Umfange von 75 % angenommen, das Maß materieller und immaterieller Schäden niedriger angesetzt als die Klägerin, und es hat der Klage letztendlich zu einem Teil entsprochen. Wegen der seine Entscheidung tragenden Gründe und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf sein Urteil vom 21.02.2008 verwiesen.

Mit ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, sie habe sich, nachdem sie die Zügel wieder der Beklagten zu 2) überlassen hatte, um mehrere Meter seitlich nach hinten entfernt; sie habe sich damit aus dem Gefahrenbereich hinausbegeben. Ihr Verdienstausfall für den Zeitraum bis zum 31.12.2005 sei höher gewesen als von ihr - irrtümlich - in der Klageschrift angegeben. Nach dem Stand ihrer Ausbildung, ihren Prüfungsleistungen und ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn sei mit Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass sie im Anschluss an die seinerzeit ausgeübte befristete Tätigkeit eine Festanstellung erhalten hätte.

Die Klägerin beantragt,

1. auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.02.2008 - 8 O 584/05 - abzuändern und

a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger...

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