Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Datenerhebung bei Kindern

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.07.2004; Aktenzeichen 2/3 O 46/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.7.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main teilweise abgeändert

Die Beklagte wird weiter verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im Verkehr mit Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www. ... .de Formulare zur Anmeldung zu dem "...-Club" zu präsentieren, die den angesprochenen Kindern eine Anmeldeerklärung ohne Einwilligung ihrer Eltern ermöglichen und in denen die Textfelder

Wie heißt Du?

Vorname

Name

Wo wohnst Du?

Straße und Hausnummer

Postleitzahl und Ort

Wer bist Du?

Junge

Mädchen

Wann bist Du geboren?

Tag: Monat: Jahr:

Hobbies

In welchem Freizeitpark warst Du in letzter Zeit?

auszufüllen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 16.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer; er ist in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gem. § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist die deutsche Importeurin für Fahrzeuge der ... Sie wandte sich auf ihrer Internetseite www. ... .de an Kinder mit dem Vorschlag, dem ... beizutreten. Die Mitgliedschaft in diesem Club ist kostenfrei. Nur Kinder im Alter von 3 bis 12 Jahren können Mitglied werden. Clubmitglieder erhalten u.a. Vergünstigungen in ausgewählten Freizeitparks, können sich über Autos informieren sowie den "Führerschein" erwerben und werden zu Freizeitveranstaltungen wie beispielsweise Showprogrammen, Mini-Playback-Shows, Kinderpartys, Konzerten und Autogrammstunden eingeladen, die von der Beklagten organisiert oder mitorganisiert werden.

In ihrem Internetauftritt unter www. ... .de präsentierte die Beklagte ein Anmeldeformular (Anlage K 5a-K5d/Bl. 17 ff. d.A.). Durch elektronische Übersendung des ausgefüllten Formulars konnte die Mitgliedschaft im ... Club begründet werden. Zu beantworten waren gemäß der Gestaltung des Anmeldeformulars folgende Fragen:

Wie heißt du?

Vorname

Name

Wo wohnst du?

Straße und Hausnummer

Postleitzahl und Ort

Wer bist du?

Junge

Mädchen

Wann bist Du geboren?

Tag: Monat: Jahr:

E-Mail-Adresse

Hobbies

Welches Auto gefällt dir am besten?

In weichem Freizeitpark warst du in letzter Zeit?

Vorname und Nachnahme deiner Eltern/Erziehungsberechtigten

Wegen der ursprünglich im Anmeldeformular ebenfalls enthaltenen Frage "Welche Automarke fahren deine Eltern?" gab die Beklagte vorgerichtlich mit Anwaltsschreiben vom 3.12.2003 (Bl. 25 f. d.A.) ggü. dem Kläger eine Unterwerfungserklärung ab. Außerdem verpflichtete sie sich, die ihr mitgeteilten Vor- und Nachnamen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nicht zu verwenden, um mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten Kontakt zu Werbezwecken aufzunehmen.

Der Kläger hat die Datenerhebung durch die Beklagte, mit Ausnahme der Frage nach der E-Mail-Adresse, beanstandet. Er hat darin einen Verstoß gegen das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG) bzw. gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gesehen, der gem. § 2 UKlaG und gem. § 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs einen Unterlassungsanspruch des Klägers begründe. Außerdem hat der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte durch die Datenerhebung gegen § 1 UWG (a.F.) unter dem Gesichtspunkt des Minderjährigenschutzes verstoße.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagen, zu unterlassen, im Verkehr mit Verbrauchern auf der Internetseite mit der Adresse www. ... .de Formulare zur Anmeldung zu dem "...Club" zu präsentieren, in denen die Textfelder:

Wie heißt du?

Vorname

Name

Wo wohnst du?

Straße und Hausnummer

Postleitzahl und Ort

Wer bist du?

Junge

Mädchen

Wann bist Du geboren?

Tag: Monat: Jahr:

Hobbies

Welches Auto gefällt dir am besten?

In welchem Freizeitpark warst du in letzter Zeit?

Vorname und Nachnahme Deiner Eltern/Erziehungsberechtigten

auszufüllen sind.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 107 ff. d.A.) in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss (Bl. 113a d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat die Beklagte bezüglich der Textfelder "Welches Auto gefällt dir am besten?" und "Vorname und Nachnahme Deiner Eltern/Erziehungsberec...

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