Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.12.2002; Aktenzeichen 2/10 O 258/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.06.2005; Aktenzeichen IX ZR 263/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 173.973,84 Euro nebst Zinsen an den Kläger und erstrebt nach wie vor die Abweisung der Klage. Die Parteien streiten darum, ob die Begründung der Aufrechnungslage einen Anfechtungsatbestand der Insolvenzordnung erfüllt und deshalb unwirksam ist.

Mit der Klage nimmt der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma M. Nutzfahrzeug-Handelsgesellschaft mbH die Beklagte auf Zahlung von 11 Monatsmieten (Juli 1999 bis Mai 2000) von monatlich 8.796,66 DM brutto, insgesamt also 96.763,26 DM, sowie auf Zahlung des Kaufpreises für das Anlagevermögen der Gemeinschuldnerin aus dem Kaufvertrag vom 28.6.1999 i.H.v. 243.500 DM in Anspruch. Es ficht dabei die Aufrechnungserklärungen der Beklagten an, nicht aber den zugrunde liegenden Kauf- und Mietvertrag. Die Beklagte hat nämlich gegen die vorbezeichneten Mieten und den Kaufpreis eigene, ihr gegen die Gemeinschuldnerin zustehende Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung aufgerechnet.

Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Gemeinschuldner) der Beklagten neben dem Kaufpreis für die zwei Lkw i.H.v. 240.839,68 DM laut dem Anlagenkonvolut zum Mietvertrag, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, noch weitere Beträge schuldete. Am 18.1.1999 unterzeichnete die Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin bezüglich der offenen Forderungen aus den zwei Lkw-Kaufverträgen ein notarielles Schuldanerkenntnis. Vollstreckungsversuche im Februar 1999 blieben erfolglos. Im März 1999 teilte die Gemeinschuldnerin mit, die Forderungen der Beklagten nicht mehr ausgleichen zu können. Die Beklagte verhandelte dann mit der Gemeinschuldnerin über den Verkauf ihres gesamten Anlagevermögens. Der Kaufvertrag wurde am 28.6.1999 unterzeichnet. Der Kaufpreis betrug 243.500 DM und wurde nicht bezahlt, sondern mit den Forderungen der Beklagten aus dem Lkw-Kaufvertrag verrechnet, wie dies durch Aufnahme einer Verrechnungsklausel unter § 3d des Kaufvertrages vom 28.6.1999 (Anlage K 20 im Anlagenband) aufgenommen wurde.

Neben dem Kaufvertrag über das Anlagevermögen schlossen die Parteien unter dem gleichen Datum einen Mietvertrag über das Betriebsgrundstück der Gemeinschuldnerin. Der jährliche Nettomietzins betrug 91.000 DM. Mietbeginn war der 1.7.1999. Der Beklagten wurde in § 16 des Mietvertrages ausdrücklich die Aufrechnung gestattet.

Am 20.7.1999 stellte die Gemeinschuldnerin Insolvenzantrag. Am gleichen Tag wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Am 23.7.1999 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit ihren Forderungen. Mit Beschluss des AG Gießen vom 1.11.1999 wurde das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 10.12.1999 erklärte der Kläger die Anfechtung nur der Aufrechnungserklärung nach § 3 Ziff. d des Vertrages über den Vermögensübergang vom 28.6.1999. An den zugrunde liegenden Kausalgeschäften der beiden Verträge will er festhalten. Die Konkursquote beträgt laut unwidersprochen gebliebener Darstellung des Klägers 1-2 %, während die Beklagte durch die Aufrechnung vollständige Befriedigung erlangt hat.

Ergänzend zur Darstellung des Streitstands im angefochtenen Urteil bleibt darzustellen, dass die Beklagte vorgetragen hat, die Verrechnungsvereinbarungen seien Geschäftsgrundlage vor allem des Mietvertrages gewesen.

Daneben haben sich die Parteien erstinstanzlich noch darum gestritten, ob das Anlagevermögen unter Wert veräußert wurde - nach Auffassung des Klägers zu einem "Schäppchenpreis".

Das LG hat der Klage aus Rechtsgründen in vollem Umfang stattgegeben und sich auf die Entscheidung des BGH (BGH v. 5.4.2001 - IX ZR 216/98, MDR 2001, 1013 = BGHReport 2001, 486 = NJW 2001, 1940 [1941 f.]) gestützt. Die isolierte Anfechtung der Aufrechnungserklärung sei möglich, da sich die Beklagte erst mit Abschluss des Kauf- und Mietvertrages in die Schuldnerstellung brachte, um damit eine Aufrechnungslage herzustellen.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 11.3.2003 zugestellt wurde, hat sie mit einem am 11.4.2003 beim OLG Frankfurt am Main eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 12.6.2003 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegr...

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