Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 05.11.1997; Aktenzeichen 4 O 666/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau – 4 Zivilkammer – vom 5.11.1997 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 19.500,00 DM

 

Gründe

Die Berufung ist in zulässiger Weise eingelegt und begründet worden (§ 519 b ZPO). In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Auch das in der Berufung Vorgetragene rechtfertigt keine Entscheidung zu Gunsten der Beklagten.

Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist, wie das Landgericht zutreffend feststellt, aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 TzWrG begründet.

Nach § 7 TzWrG, dem Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zukommt (vgl. Hildenbrand-Kappus-Mäsch, Time-Sharing und Teilzeit-Wohnrechtegesetz, 1997, Rdn. 28 zu § 7), darf der Veräußerer von Teilzeit-Wohnrechten vor Ablauf von 10 Tagen nach Aushändigung der Vertragsurkunde keine Zahlungen von dem Erwerber fordern oder annehmen. Gegen diese Vorschrift hat die Beklagte verstoßen. Allerdings ist sie nicht Veräußerin der Wohnrechte, die der Kläger und seine Ehefrau gemäß § 1 Abs. 2 TzWrG am 16.3.1997 gekauft haben. Verkäuferin war die Firma … (WTT). Diese Wohnrechte hat Rechtsanwalt und Notar … aus … treuhänderisch für die Treuhandgesellschaft … gehalten. Die Beklagte muß sich aber so behandeln lassen, als wäre sie die Veräußerin. Denn die Zahlung des Kaufpreises durch den Kläger ist mit Überweisung an sie erfolgt. Das dem Kläger zur Verfügung gestellte Überweisungsformular weist die Beklagte als Empfängerin des Überweisungsbetrages aus. Sie hat den ausgefüllten und unterschriebenen Überweisungsauftrag entgegengenommen. Ob dies über die … in … geschehen ist, ist unerheblich. Schon die Übergabe des Überweisungsträgers ist im Ergebnis als Zahlung im Sinne des § 7 TzWrG anzusehen. So war das seitens der Beklagten auch gedacht. Zwar hätte der Kläger seiner Bank den Auftrag erteilen können, die Überweisung nicht auszuführen. Von dieser Möglichkeit wußte er aber offenbar nichts. Letztlich war deshalb die Überlassung des Überweisungsauftrages so gut wie die Übergabe von Bargeld oder eines Schecks. Nur diese Auslegung wird dem mit dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz bezweckten Schutz des Erwerbers gerecht.

Behandelte man die Beklagte nicht als Veräußerin, so hätte sie jedenfalls Beihilfe zu dem Verstoß gegen § 7 TzWrG geleistet und würde gemäß § 830 BGB in der gleichen Weise haften. Daß der Überweisungsträger erst nach Ablauf der zehntägigen Widerrufsfrist von der Beklagten zur Gutschrift eingereicht worden ist, ist unerheblich. Denn entscheidend ist der Tag der Aushändigung. Daß die Beklagte den Überweisungsträger zur Einlösung in Kenntnis des Widerrufs des Klägers und seiner Ehefrau bei der Bank eingereicht hat, spricht im übrigen für sich.

Dem Kläger ist der geltend gemachte Schaden entstanden, denn er hat den Wohnrechtekauf widerrufen. Allerdings hätte der Widerruf gegenüber der … erklärt werden müssen, was der Kläger nicht getan hat. Die Beklagte muß sich jedoch den an sie gerichteten Widerruf als genügend zurechnen lassen. Dem Kläger und seiner Ehefrau war es nicht zumutbar, den Widerruf an die … zu senden. Denn insoweit fehlt es an einer zureichenden Angabe der Anschrift. Von dem Kläger kann nicht verlangt werden zu wissen, wo die … ist. Es hätte ihm gesagt werden müssen, daß sie zu … gehört. Die Angabe der Anschrift war deshalb unvollständig, was sich die Beklagte zurechnen lassen muß. Hinzu kommt, daß der Stempel der … auf der zweiten Seite des Kaufvertrages als Adresse … ausweist, während es in Wirklichkeit … heißt. Auch das zeigt, daß nicht alles mit rechten Dingen zugeht. Die … müßte wissen, wie ihre Heimatinsel geschrieben wird. Da die Beklagte von der … mit der Betreuung der deutschen Kunden und der Überwachung des Geldeingangs beauftragt worden ist, muß sie es sich gefallen lassen, als Adressatin in Anspruch genommen zu werden.

Inwieweit die gesamte Konstruktion über die Veräußerung der Wohnrechte Bedenken begegnet, mag offen bleiben. Immerhin fallt auf, daß nicht einmal die Adresse der Firma … die, wie oben erwähnt, die Wohnrechteanteile treuhänderisch hält, angegeben ist. Weshalb Rechtsanwalt und Notar … in … als weiterer Treuhänder für die erste Treuhänderin … eingeschaltet ist, ist nicht bekannt. Es drängt sich der Gedanke auf, daß dies zur Beruhigung der Anleger geschehen ist, um den Anschein der Seriosität zu erwecken.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Eine Vollstreckungsschutzanordnung hatte zu unterbleiben, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht in Betracht kommt.

Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 946877

NJW 1999, 296

NZM 1999, 47

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