Leitsatz (amtlich)

Bei wichtigen Bauabschnitten muss derjenige, der die Bauüberwachung innehat, sich persönlich oder durch erprobte Erfüllungsgehilfen unmittelbar von der Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten überzeugen. Gerade bei gefahrträchtigen kritischen Bauabschnitten muss der Bauüberwachende seine Verpflichtung besonders sorgfältig erfüllen.

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-25 O 474/07)

 

Gründe

I. Der Kläger, Eigentümer des Grundstücks ... in O1, beauftragte die Beklagte (erstinstanzlich die Beklagte zu 1), ein Unternehmen der Baubranche, das den Bau und die Sanierung von Gebäuden als Generalunternehmer betreut, mit der Fachplanung einschließlich der Erstellung des Leistungsverzeichnis sowie der Bauleitung und Bauüberwachung von Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an seinem Haus. Auf der Grundlage eines von der Beklagten erstellten Leistungsverzeichnisses beauftragte der Kläger eine Firma A als Generalübernehmer mit der Ausführung. Im Dezember 2006 war das Dach entfernt, die Giebelwände des Hauses standen frei. Am 18.1.2007 stürzten die Giebelwände ein, die weder fachgerecht gesichert noch anderweitig abgestützt waren. Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zum Schadensersatz i.H.v. 14.276,26 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, selbst wenn die Beklagte - was vom Kläger bestritten wird - auf die Notwendigkeit einer Absicherung hingewiesen habe, habe dieser Hinweis zur Erfüllung ihrer Bauleitungspflichten nicht ausgereicht, sondern sie habe auch dafür Sorge tragen müssen, dass diesem Hinweis Folge geleistet werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der Klagabweisung. Mit der Berufung macht sie geltend, sie habe die von ihr vertraglich geschuldeten Überwachungspflichten nicht verletzt. Bei einem Ortstermin Anfang 2007 seien "die anwesenden Vertreter der Firma A wie auch der Bevollmächtigte des Klägers B ausdrücklich" darauf hingewiesen worden, dass eine Abstützung der freistehenden Giebelwände notwendig sei. Im Übrigen wären die Giebelwände angesichts der Stärke des Sturms Kyrill am 18.1.2007 auch bei einer Abstürzung eingestürzt. Schließlich bestreitet sie weiterhin, dass die vorgelegten Rechnungen ausschließlich Arbeiten zum Gegenstand gehabt hätten, die durch den Einsturz der Giebelwände verursacht worden seien, sowie dass der Kläger diese Rechnungen bezahlt habe oder zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen SV1. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 12.1.2009, Blatt 212 ff. d.A., sowie auf seine mündlichen Erläuterungen entsprechend Sitzungsprotokoll vom 29.4.2009 Bezug genommen.

II. Die an sich statthafte, auch form- und fristgerecht eingereichte Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Beklagte zu Recht im zuerkannten Umfang zum Schadensersatz verurteilt. Dem Kläger steht der entsprechende Anspruch zu, weil die Beklagte hat ihre Bauüberwachungsverpflichtung aus dem mit dem Kläger zustande gekommenen Vertrag schuldhaft verletzt hat (§ 280 Abs. 1 BGB). Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien stellt sich als Werkvertrag dar; dies gilt auch hinsichtlich der Bauüberwachung, die allgemein als Hauptleistungsverpflichtung aus dem Werkvertrag angesehen wird (OLG Naumburg BauR 2006, 2089).

1. Das LG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte mit dem von ihr behaupteten (streitigen) Hinweis auf die Notwendigkeit einer Abstützung der freistehenden Giebelwände bei einer Baubesprechung Anfang des Jahres 2007 ihrer Überwachungspflicht nicht genügt hat. Bei wichtigen Bauabschnitten muss derjenige, der die Bauüberwachung innehat, sich persönlich oder durch erprobte Erfüllungsgehilfen unmittelbar von der Ordnungsmäßigkeit der Ausführung der Arbeiten überzeugen. Gerade bei gefahrträchtigen kritischen Bauabschnitten muss der Bauüberwachende seine Verpflichtung besonders sorgfältig erfüllen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl. 2008, Rz. 1500 ff. m.w.N.). Um einen derartigen kritischen Bauabschnitt handelte es sich hier. Unstreitig war das Dach bereits im Laufe des Dezembers abgedeckt worden, um in der Folgezeit die Decke des Obergeschosses ausführen zu können. Wie gefahrträchtig der Bauabschnitt nach Entfernung des Daches war, ist durch den Sachverständigen SV1 in besonderer Weise deutlich geworden. Nach seinen überzeugenden Ausführungen hätten die Giebelwände nämlich ohne weiteres auch ohne Auftreten eines Sturms einstürzen können, weil sie schon beim Einwirken von Windlasten, wie sie von der einschlägigen DIN zur Berechnung der Standsicherheit von Bauwerken vorausgesetzt werden, diesen nicht standgehalten hätten. Angesichts einer derartigen Gefährdung der Standsicherh...

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