Verfahrensgang

LG Hanau (Entscheidung vom 06.02.2001; Aktenzeichen 1 O 1153/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen IX ZR 89/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 6. Februar 2001 - 1 O 1153/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

I.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis einer Überprüfung stand.

1.

Soweit das Landgericht seine Entscheidung bezüglich des Gründungsvorganges der Insolvenzschuldnerin auf die Aussage des Zeugen ... gestützt hat, kann ihm nicht gefolgt werden; denn es hat sich herausgestellt, dass dieser Zeuge einen anderen Vorgang, nämlich die Gründung einer anderen Gesellschaft, die nicht mit der Insolvenzschuldnerin identisch ist, bezeugt hat.

Gründungsgesellschafter der Insolvenzschuldnerin waren demgegenüber der Zeuge ... mit einem Geschäftsanteil von DM 19.000,- und die Beklagte mit einem Geschäftsanteil von DM 1.000,-.

2.

Die Einzahlung dieser Geschäftsanteile ist erfolgt.

2.1.

Die Beklagte hat zur Einzahlung ihres eigenen Geschäftsanteils von DM 1.000,- unter Beweisantritt behauptet, den Betrag noch im Notartermin mit einem 1000-Mark-Schein bar bezahlt zu haben. Dazu hat sich der Kläger bis zum Senatstermin nicht geäußert. Sein Bestreiten erst dann ist als verspätet zurückzuweisen; denn eine Beweisaufnahme hätte einen neuen Termin erforderlich gemacht, was den Rechtsstreit unentschuldigt verzögert hätte (§§ 527, 296 Abs. 1 ZPO a.F.). Deshalb gilt dieser Vortrag der Beklagten als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).

2.2.

Zur Einzahlung des Geschäftsanteils des Zeugen ... über DM 19.000,- fehlt zwar ein konkreter Vortrag über Zeitpunkt und Modalitäten. Dies ist hier jedoch unschädlich.

a)

Die Beklagte hat Urkunden vorgelegt, aus denen entnommen werden kann, dass auch dieser Geschäftsanteil voll eingezahlt worden ist.

So hat sie den von einem Steuerberater für das Finanzamt erstellten Jahresabschluss für das Jahr 1982 vorgelegt, aus dem sich keine offenen Einlageforderungen der Gesellschaft gegen Gesellschafter ergeben.

Zum anderen hat die Beklagte einen Außenprüfungsbericht des zuständigen Finanzamtes vom 3. Oktober 1984 vorgelegt, der ebenfalls ein "eingezahltes" Nennkapital von DM 20.000,- für das Jahr 1980 anführt.

Schließlich hat der Zeuge ... bereits bei der Kapitalerhöhung vom 22. September 1981 gegenüber dem beurkundenden Notar angegeben, dass das (bisherige) Stammkapital voll eingezahlt sei. Warum diese Erklärung unwahr gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.

b)

Diese Indizien reichen im vorliegenden Fall zum Nachweis der Einzahlung aus.

Es ist zwar grundsätzlich richtig, dass der Einlageschuldner den Beweis der Erfüllung zu fuhren hat und ihm dies auch zumutbar ist. Dieser Grundsatz ändert sich jedoch, je mehr Zeit seit der Fälligkeit der behaupteten Schuldbegleichung vergangen ist, da dieser Zeitablauf grundsätzlich mit einem Verlust von Beweismitteln des Schuldners verbunden ist. Je länger die zu beweisenden Vorgänge zurückliegen, desto weniger kann es deshalb dem Gläubiger noch erlaubt sein, ohne konkrete positive Anhaltspunkte für ein unsachgemäßes Geschehen die ordnungsgemäße Abwicklung von Geschäftsabläufen mit dem Ergebnis zu bestreiten, dass der Schuldner sie vollumfänglich beweisen oder, soweit dies nicht mehr möglich sein sollte, erneut zahlen muss. Da unangemessene und regelmäßig zu materiell-rechtlicher Ungerechtigkeit führende Beweisanforderungen nicht gestellt werden dürfen, obliegt auch dem Gesellschafter mangels Substanziiertheit des Bestreitens jedenfalls dann keine Beweisführungslast mehr für die Einlagenzahlung, wenn diese ca. 20. Jahre zurückliegen soll und mehr oder weniger ins Blaue hinein in Abrede gestellt wird; danach ist sie, je nach dem Gewicht der gegen die Einzahlung sprechenden Umstände, auf die Beibringung mehr oder weniger starker Indizien für die Erfüllung der Verbindlichkeit zu beschränken (OLG Frankfurt am Main - 26.7.2000 - OLGR-Frankfurt 2000, 318).

Solche Indizien hat die Beklagte mit den vorstehend zu a) genannten Unterlagen für die mittlerweile über 28 Jahre zurückliegenden Vorgänge vorgebracht.

Dem gegenüber steht kein substanziiertes Vorbringen des Klägers, das die seinerzeitige volle Einzahlung der Geschäftsanteile unwahrscheinlich machen würde; er stützt sich lediglich auf die fehlende Beweislage der Beklagten und den Umstand, dass er auch bei der Insolvenzschuldnerin keine dahingehenden Unterlagen mehr gefunden hat. Das reicht nicht, um die von der Beklagten vorgebrachten Indizien zu entkräften.

3.

Nachdem die Beklagte alsbald danach ihren Geschäftsanteil auf den Zeugen übertragen hatte, sodass dieser Alleingesellschafter wurde, und dieser im Jahre 1981 allein eine Kapitalerhöhung um DM 80.000,- auf DM 100.000,- besc...

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