Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Pkw mit einer geöffneten Tür eines parkenden Pkw

 

Leitsatz (amtlich)

Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Angemessenheit der Fahrtkostenpauschale eines Sachverständigen; fiktive Beschaffungs- und Überprüfungskosten bei Totalschaden, Haftungsverteilung bei Kollision eines vorbeifahrenden Pkw mit einer geöffneten Tür eines parkenden Pkw

 

Normenkette

BGB § 249 Abs. 2; StVO §§ 1, 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Verfügung vom 03.05.2013; Aktenzeichen 2 O 102/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 3.5.2013 - 2 O 102/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.746,65 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten aus 2.770,19 EUR seit dem 10.11.2010 und aus 976,46 EUR seit dem 6.5.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 %. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall vom ... Oktober 2010, bei dem es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 und der hinteren linken, teilweise geöffneten Tür des auf einem Parkstreifen abgestellten Fahrzeugs des Klägers kam. Der Kläger, der zwischen der geöffneten Tür und seinem Pkw stand, wurde verletzt.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 288 bis 292 d.A.) Bezug genommen.

Das LG hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme der Klage unter Zugrundelegung einer Haftungsquote der Beklagten von 1/3 teilweise stattgegeben. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1 gegen eine geöffnete, nicht aber sich erst öffnende Tür gefahren sei und der Kläger sich zum Zeitpunkt des Anstoßes bereits in der geöffneten Tür befunden habe sowie von der Beklagten zu 1 hätte bemerkt werden können. Für keinen der Beteiligten habe ein unabwendbares Ereignis bestanden. Die Beklagte zu 1 hätte nach dem Gutachten des Sachverständigen SV1 durch Wahrnehmung des Klägers in einer Entfernung von etwa 40 m vor der Kollision reagieren und dem Kläger ausweichen können. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile sei zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er gegen § 14 Abs. 1 StVO verstoßen habe. Die Beklagte zu 1 sei in einem zu geringen Seitenabstand am Fahrzeug des Klägers vorbei gefahren. Nicht bewiesen sei eine erhöhte Geschwindigkeit der Beklagten zu 1. Da einerseits § 14 Abs. 1 StVO die höchste Sorgfaltsstufe abverlange, andererseits feststehe, dass die Fahrertür bereits vor der Vorbeifahrt des klägerischen Pkw geöffnet worden war, zugleich das Fahrzeug im Dunklen aber nur schwer zu erkennen gewesen sei, sei eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers angemessen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Schadens hat das LG - soweit für die Berufung von Belang - fiktive Überprüfungskosten nicht anerkannt und die Fahrtkosten des außergerichtlich tätigen Sachverständigen, der dem Kläger eine Pausschale von 19 EUR zzgl. MWSt. in Rechnung gestellt hatte, auf 0,60 EUR für etwa 2 km herabgesetzt. Zudem hat es unter Berücksichtigung der Haftungsquote ein Schmerzensgeld von lediglich 300 EUR als angemessen erachtet.

Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 293 bis 301 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihm am 16.5.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17.6.2013 (= Montag) eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.8.2013 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Er rügt hinsichtlich der von dem LG angenommenen Haftungsquote, dass von einer alleinigen, jedenfalls ganz überwiegenden Haftung der Beklagten auszugehen sei. Die Beklagte zu 1 habe gegen das Sichtfahrgebot verstoßen, einen zu geringen Seitenabstand eingehalten und sei unaufmerksam gewesen, so dass ein grobes Verschulden vorliege.

Die fiktiven Überprüfungskosten seien nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt auch dann zu erstatten, wenn sie nicht angefallen seien. Auch die von dem Sachverständigen berechnete Fahrtkostenpauschale sei dem Kläger zu ersetzen. Sie bewege sich im Rahmen des Honorarkorridors entsprechend einer Befragung der X und sei damit weder der Art noch der Höhe nach so ungewöhnlich, dass Hinweise für eine fehlende Erforderlichkeit gegeben seien. Das Schmerzensgeld sei zu gering bemessen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 3.5.2013 verkündeten Urteils des LG Wiesbaden, Az. 2 O 102/11,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.639,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über...

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